Ein Ferienjob ist ein richtiges Arbeitsverhältnis mit den gleichen arbeitsrechtlichen Spielregeln wie für alle Beschäftigten. Nachfolgend 10 Tipps, damit der Ferienjob kein Flop wird. 

Tipp 1: Schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen, Dienstzettel aufbewahren
Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Ferialarbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in. Er legt die Tätigkeit, Beginn und Ende der Beschäftigung, Arbeitszeit sowie die Bezahlung fest. Der Arbeitsvertrag kann zwar schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden, die AK empfiehlt jedoch, sich mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag oder Dienstzettel abzusichern.

Tipp 2: Arbeits­zeiten und Pausen
Jugendliche unter 18 dürfen höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden an 5 Tagen wöchentlich arbeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wochen­arbeits­zeit auch anders verteilt werden – insbesondere im Gastgewerbe. 

Jugendliche haben täglich Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde, sofern die Gesamt­dauer der täglichen Arbeits­zeit mehr als 4,5 Stunden beträgt. Ferial­jobber­*innen über 18 müssen spätestens nach sechs Stunden eine halbe Stunde Pause einlegen.  

Tipp 3: Arbeits­zeit-Auf­zeich­nungen führen
So ist man im Streitfall gewappnet: Regelmäßig Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit und Pausen sowie die genauen Tätigkeiten führen und aufbewahren. Unrichtige Arbeitszeit­auf­zeich­nungen nicht unterschreiben! Die AK bietet neben Vorlagen zur Aufzeichnung von Arbeits­zeiten auch eine eigene App an, mit der Arbeits­zeiten direkt auf dem Smart­phone erfasst werden können, den AK-Zeitspeicher

Tipp 4: Bezahlung – wie viel bekomme ich für meine Arbeit?
Arbeiten für ein Taschen­geld – das war einmal! Der Ferialjob muss mindestens nach Kollektivvertrag bezahlt werden. Gibt es für eine Branche keinen, bildet das ortsübliche Entgelt den Mindest­lohn. 700 bis 1500 Euro brutto sollte der Ferialjob also auf jeden Fall bringen! Wie viel vom Bruttolohn nach Abzug von Steuern und Sozial­versicherungs­beiträgen übrig­bleibt, lässt sich mit dem Brutto-Netto-Rechner herausfinden.  

Tipp 5: Urlaubs­zu­schuss und Weihnachts­geld
Ob Ferialarbeitnehmer*innen anteilig Urlaubs- oder Weihnachts­geld erhalten, hängt vom Kollektivvertrag der jeweiligen Branche ab (www.kollektivvertrag.at).  In den allermeisten Fällen steht es aber zu. 

Tipp 6: Urlaubsanspruch & Urlaubsersatzleistung

Selbst wenn nur für ein paar Wochen gearbeitet wird: Auch Ferialarbeitnehmer*innen haben Urlaubs­anspruch und zwar anteilig je nach Beschäftigungs­dauer. Pro gearbeitetem Monat sind das, bei einer fünf-Tage-Woche, zwei Urlaubstage. Wer die bezahlte Freizeit nicht konsumiert, bekommt am Ende Geldersatz – in Form der Urlaubs­ersatz­leistung.  Diese muss bei Beendigung mit der Endabrechnung bezahlt werden. 

Tipp 7: Checken Sie Ihre Lohnabrechnung!
Ein Gehalts­zettel ist auch für Ferialarbeitnehmer*innen Pflicht! Ein Check, ob alles abgerechnet wurde, kann dabei nie schaden. Bei Unklarheiten ist Nachfragen ein Muss. Wenn zustehendes Entgelt nicht ausbezahlt wurde (z.B. Lohn oder Urlaubs­ersatz­leistung), sollte die Arbeitgeber*in sofort per Einschreiben zur Nachzahlung aufgefordert werden.

Achtung: Wer zu lange wartet, kann aufgrund von Verfalls­bestimmungen Geld verlieren!  

Tipp 8: Korrekt sozial­versichert?
Schon bevor Ferial­jobber­*innen ihre Arbeit aufnehmen, muss sie ihr Arbeitgeber bei der Gebietskrankenkasse anmelden. Eine Kopie der Anmeldung muss den Ferial­jobber­*innen übermittelt werden. Dies ist sehr wichtig, um bei Arbeitsunfall oder Krankheit abgesichert zu sein. Und, auch wenn junge Leute oft noch nicht daran denken: Beim Ferialjob werden bereits erste Ansprüche für die Pension erworben! Nach Ende der Beschäftigung hat man zudem eine Kopie der Abmeldung von der Sozial­versicherung zu erhalten. 

Tipp 9: Keine Verzichts­erklärung unter­schreiben!
Achtung vor Klein­gedrucktem: Dort sind mitunter Verzichts­erklärungen zu finden. Wer voreilig unterschreibt, könnte zum Beispiel um das Geld für geleistete Über­stunden umfallen. Vor jeder Unter­schrifts­leistung daher zur Sicher­heit mit der Arbeiter­kammer oder der zuständigen Fachgewerkschaft Rück­sprache halten! 

Tipp 10: Das Zuckerl im Nach­hinein: Die Arbeitnehmer*innenveranlagung
Wer über das Jahr gerechnet weniger als 12.759 Euro (bis 2022: 12.000 Euro) verdient, ist nicht lohn­steuer­pflichtig.  Wurde dennoch Lohn­steuer abgezogen, können sich Ferial­ar­beit­nehm­er*­innen diese mit der Arbeit­nehmer*innen­veranlagung (Formular L 1) innerhalb der nächsten fünf Jahre vom Finanzamt zurückholen.

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