Wenn Arbeitnehmer*innen erkranken, stellen sich viele Fragen. Auch die Angst, den Arbeitsplatz zu verlieren, ist präsent. Welche Pflichten haben Arbeitnehmer*innen im Krankenstand und welche Rechte haben sie gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin?

Was erkrankte Arbeitnehmer*innen tun müssen

Krankenstand unverzüglich melden
Wenn Sie krank werden, sind Sie verpflichtet, Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsverhinderung (= den Krankenstand) mitzuteilen. Das ist in den meisten Fällen ein Anruf bei der Firma, am besten zu Arbeitsbeginn oder noch davor. Anschließend sollten Sie unverzüglich einen Arzt bzw. eine Ärztin aufsuchen und sich krankschreiben lassen.

Achtung!
Arbeitgeber*innen haben das Recht, eine Krankenstandsbestätigung von Ihnen zu verlangen – auch für einen eintägigen Krankenstand. Gehen Sie daher auf jeden Fall zu Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin!

Arbeitgeber*innen können nach angemessener Zeit wiederholt eine Krankenstandsbestätigung verlangen. In der Bestätigung müssen Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsverhinderung angeführt sein.

Wichtig!
In der Krankenstandsbestätigung muss zwar die Ursache für Ihre Arbeitsunfähigkeit angeführt sein. Damit ist aber nicht die Diagnose gemeint! Sie müssen Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber nicht offenlegen, woran Sie leiden. Das ist Ihre Privatsache. Sie müssen den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nur informieren, ob Sie krank sind oder einen Unfall erlitten haben.

Krankenstandsbestätigung bringen
Wenn Sie Ihrer Melde- und Nachweispflicht nicht nachkommen, verlieren Sie für die Dauer der Säumnis Ihren Anspruch auf Entgelt. Das heißt, Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin muss Ihnen den Lohn bzw. das Entgelt nicht bezahlen, solange Sie sich nicht krankgemeldet und/oder die nötigen Krankmeldungen gebracht haben. Eine verspätete Krankmeldung bei einem berechtigten Krankenstand ist in der Regel jedoch kein Entlassungsgrund.

Wie Sie sich im Krankenstand verhalten sollten

Krankenstand oder nicht? Ob eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung vorliegt, entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Im Krankenstand dürfen Sie nichts tun, was das Gesundwerden verzögern könnte. Das bedeutet zum Beispiel, wenn jemand aufgrund einer Grippe oder eines grippalen Infekts im Krankenstand ist, darf er sich nicht im Freien aufhalten bzw. muss dies auf das Allernötigste beschränken (Arztbesuche, Gang zur Apotheke). Ist jemand wegen Depressionen krankgeschrieben, kann Spazierengehen ein Teil der Behandlung sein. Was zu tun ist, entscheidet im Zweifelsfall Arzt oder Ärztin bzw. sagt der gesunde Menschenverstand.

Wenn Sie während Ihres Krankenstandes Ihren Aufenthaltsort ändern möchten, müssen Sie dies zuvor der Österreichischen Gesundheitskasse melden. Bei Änderung des Aufenthaltsortes ins Ausland müssen Sie vorab die Zustimmung der Gesundheitskasse einholen.

Kündigung im Krankenstand

Arbeitnehmer*innen können im Krankenstand gekündigt werden
Arbeitnehmer*innen sind während des Krankenstandes nicht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt. Deshalb gehen auch viele Arbeitnehmer*innen krank arbeiten. Arbeitnehmer*innen können während des Krankenstandes gekündigt werden. Dabei sind aber dieselben Kündigungsfristen und -termine einzuhalten, die auch sonst gelten.

Arbeitgeber*innen müssen das Entgelt im Krankenstand weiterbezahlen
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen müssen Arbeitgeber*innen bei einer Kündigung im Krankenstand das Entgelt im Krankenstand auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses weiterbezahlen, sofern die Arbeitnehmer*innen noch einen Anspruch darauf haben.

Seit 01.07.2018 muss der Arbeitgeber auch bei einer einvernehmlichen Lösung das Entgelt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiterzahlen, wenn die einvernehmliche Lösung während oder im Hinblick auf einen Krankenstand erfolgt ist.

So viel Krankengeld gibt es

  • Bis zum 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung gibt es 50% der Bemessungsgrundlage – da sind die Sonderzahlungen schon eingerechnet.
  • Danach gibt es 60% der Bemessungsgrundlage.
  • Die Bemessungsgrundlage ist das letzte volle Brutto-Entgelt vor Beginn des Krankenstandes erhöht um 17 % (Zuschlag für die Sonderzahlungen).