NÖAAB-FCG AK Fraktion

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Arbeiten bei Hitze

Auch bei Temperaturen weit über 30 °C haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Hitzefrei. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, den Arbeitsplatz bei hohen sommerlichen Temperaturen eigenständig zu verlassen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit zu ergreifen. Für Arbeitsplätze in geschlossenen Arbeitsräumen und für Tätigkeiten im Freien gelten dabei unterschiedliche Regelungen.

Hitzeschutzverordnung

Die Hitzeschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Schutzmaßnahmen zu setzen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Hitze im Freien arbeiten.

Ab wann gelten Schutzmaßnahmen?

  • Ab einer „gefühlten Temperatur“ von 30 °C 
  • Die gefühlte Temperatur berücksichtigt nicht nur die Lufttemperatur, sondern auch Sonne, Wind und Luftfeuchtigkeit. 
  • Diese Grenze entspricht der Hitzewarnstufe 2 des nationalen Hitzeschutzplans. 
  • Die aktuelle gefühlte Temperatur kann einfach auf der Website der Geosphere Austria abgerufen werden.

Hitzeschutzplan und Unterweisung

  • Alle betrieblichen Maßnahmen zum Schutz vor Hitze müssen in einem Hitzeschutzplan schriftlich festgehalten werden. 
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen informiert und unterwiesen werden über:
    • Gesundheitsgefahren durch Hitze 
    • Schutzmaßnahmen 
    • Anzeichen von hitzebedingten Erkrankungen 
    • Notfallmaßnahmen (z. B. bei Hitzekollaps oder Hitzschlag)

Klimatisierung von Arbeitsmitteln

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Krankabinen sind besonders hitzegefährdet. 
  • Ein wirksamer Schutz ist nur durch ausreichende Kühlung möglich. 
  • Für Krankabinen sowie für Kabinen selbstfahrender Arbeitsmittel (z. B. Erdbaumaschinen) gilt:
    • Nachrüstungspflicht bis spätestens 1. Juni 2027 
    • Dies betrifft besonders Maschinen, bei denen Fenster nicht geöffnet werden können (z. B. wegen Staubbelastung).

Inhalt

RATGEBER

Sonderregelungen für Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter

Für Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter sowie für Zimmerer, Gipser, Dachdecker und Gerüster gilt Hitze als Schlechtwetter im Sinne des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG).

Arbeiten bei großer Hitze

  • Ab mehr als 32,5 °C kann die Arbeit im Freien eingestellt werden,
    • wenn kein kühlerer Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber oder dessen Beauftragte.

Schlechtwetterentschädigung (BUAK)

Wenn die Sonderregelung angewendet wird, erhalten die Arbeiterinnen und Arbeiter eine Entschädigung von der BUAK.

Kriterien:

  • Jede Stunde über 32,5 °C gilt als Schlechtwetterstunde
  • Folgen 3 Stunden über 32,5 °C aufeinander, gilt der restliche Arbeitstag als Schlechtwetter
  • Entschädigung: 60 % des Stundenlohns („Sechziger“)

HITZE.APP für Beschäftigte am Bau

  • Die App verbindet sich automatisch mit der nächstgelegenen Messstelle der ZAMG.
  • Sobald 32,5 °C erreicht werden, erfolgt ein Warnsignal.
  • Damit ist sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Schlechtwetterentschädigung zu 100 % erfüllt sind.

Regelungen für Arbeitsräume

Allgemeine Anforderungen

  • Arbeitsräume müssen eine angenehme Temperatur und gute Luftqualität haben.
  • Direkte Sonneneinstrahlung (z. B. durch Fenster) ist zu vermeiden, etwa durch Jalousien.
  • Wärmestrahlende Flächen (Maschinen, Beleuchtung) müssen abgeschirmt werden.

Vorgaben für Raumtemperaturen

Der Arbeitgeber muss folgende Temperaturen sicherstellen:

  • 19–25 °C bei geringer körperlicher Belastung (z. B. Büro)
  • 18–24 °C bei normaler Belastung (z. B. Handel, Handwerk)
  • mindestens 12 °C bei hoher Belastung (z. B. Baustelle)

In der warmen Jahreszeit müssen alle Möglichkeiten genutzt werden, um die Temperatur zu senken.
Ist eine Klima- oder Lüftungsanlage vorhanden, sollen 25 °C möglichst nicht überschritten werden.
Eine Pflicht zur Installation von Klimaanlagen besteht nicht.

Maßnahmen ohne Klimaanlage

Wenn keine Klima- oder Lüftungsanlage vorhanden ist, müssen alle möglichen Maßnahmen ergriffen werden, zum Beispiel:

  • Nachtlüftung
  • Beschattung der Fenster
  • Bereitstellung von Ventilatoren
  • Kostenlose alkoholfreie Getränke

Luftfeuchtigkeit und Zugluft

Bei Klimaanlagen gilt:

  • Relative Luftfeuchtigkeit: 40–70 %

Maximale Luftgeschwindigkeit:

  • 0,10 m/s bei geringer Belastung
  • 0,20 m/s bei normaler Belastung
  • 0,35 m/s bei schwerer Belastung

Ausnahmen sind möglich, wenn es die Nutzung erfordert. Dann müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen gesetzt werden (z. B. kürzere Aufenthaltsdauer, mehr Pausen).

Gesetzliche Grundlage:  § 28 Arbeits­stätten­verordnung (AStV)

Maßnahmen bei hohen Temperaturen

Grundlegende Maßnahmen

  • Viel trinken (Getränke müssen bereitgestellt werden)
  • Arbeitsbeginn vorverlegen
  • Mittagshitze vermeiden
  • Zusätzliche Pausen
  • Abschattung
  • Nachtlüftung
  • Lockerung von Bekleidungsvorschriften
  • Ventilatoren (Zugluft vermeiden)
  • Duschmöglichkeiten

Zusätzliche Maßnahmen bei Außenarbeit

  • Beschattete Arbeitsplätze
  • Information über Gesundheitsgefahren
  • Luftdurchlässige, UV-schützende Kleidung
  • Geeignete Kopfbedeckung
  • Sonnenbrillen mit Seitenschutz
  • Sonnenschutzmittel
  • Schutzhandschuhe bei heißen Oberflächen

Ohne Schutzmaßnahmen kann es zu ernsten gesundheitlichen Problemen kommen.

Besonders schutzbedürftige Personen

Bei der Arbeitsplatzevaluierung müssen klimatische Belastungen besonders berücksichtigt werden bei:

  • Schwangeren und stillenden Müttern
  • Frauen an Steharbeitsplätzen
  • Älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Gesundheitlich vorbelasteten Personen

Fachliche Unterstützung

  • Arbeitsmedizinerinnen sowie Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte einbeziehen
  • Betriebsrat einbinden (Mitbestimmungsrechte)
  • Unterweisung in Erster Hilfe bei Hitzekollaps, Hitzschlag und Sonnenstich

Gesetzliche Grundlagen

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