Bei Gewinnmitteilungen, die gleichzeitig mit einer Zahlungsaufforderung verbunden sind, handelt es sich um Betrug. Dabei werden die Tricks der Betrüger immer gefinkelter, um die KonsumentInnen zu einer Überweisung zu motivieren. Eine Rückbuchung ist nicht möglich. Wenn Sie das Geld überweisen, ist es weg!
„Wir gratulieren zu Ihrem Geldgewinn von 96.600 Euro.“ So beginnt der Brief an eine Angestellte aus Niederösterreich. Er ist mit dem Euromillionen Logo versehen und macht einen seriösen Eindruck. Der Haken: Vor der Gewinnausschüttung sollen noch Kosten für die Haftpflichtversicherung der Gewinnsumme in Höhe von 1.987 Euro an eine Bank in der Türkei überwiesen werden.
Die Firma Metro Security Services garantiert dabei in einem Schreiben, dass die Konsumentin diesen Betrag nach Erhalt des Gewinnes wieder auf ihr Konto zurücküberwiesen bekommt. Nach mehrmaligem Nachfragen bei Metro Security Services schickt ihr die Firma sogar einen Brief ihrer Hausbank mit, der bestätigt, dass eine Rückbuchung möglich sei. „Der Brief ist eine Fälschung“, sagt die Sparkasse Herzogenburg auf Anfrage der Arbeiterkammer Niederösterreich. Eine Rückbuchung braucht immer die Zustimmung des Empfängers.
Auch die Österreichischen Lotterien haben bereits einen Warnhinweis auf ihrer Website veröffentlicht: „Die Österreichischen Lotterien halten klipp und klar fest, dass sie mit zum Verwechseln ähnlich klingenden Institutionen, wie z.B. der ‚Euromillionlotto Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H.‘ oder der ‚Gewinner Österreich GmbH‘, absolut nichts zu tun haben“.
Die AK Niederösterreich-KonsumentenschützerInnen warnen vor Gewinnspielen mit einer Zahlungsaufforderung, es handle sich dabei um einen Vorauszahlungsbetrug. Immer wieder fallen Menschen auf Gewinnversprechen herein. Oft werden Logos bekannter Firmen in die Briefe oder E-Mails kopiert und auch deren Firmenanschrift angegeben. Sobald Geld verlangt wird, sollten die Alarmglocken läuten. Denn wenn Sie es überwiesen haben, ist es verloren.berprüfen Sie Ihren Spam-Ordner.
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Wann: Donnerstag, 6. Februar 2025, 18:00 Uhr – 19:00 Uhr
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Wann: Mittwoch, 12. Februar 2025, 18:00 Uhr – 19:00 Uhr
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Wann: Wann: Mittwoch, 12. März 2025, 18:00 Uhr – 19:00 Uhr
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Die neue Webplattform – die KI-Starthilfe – die speziell für die Bedürfnisse von Betriebsrätinnen und Betriebsräten, Personalvertreter:innen sowie Mitarbeiter:innen und Funktionär:innen von ÖGB und Gewerkschaften entwickelt wurde, ist online. Damit kann man die Chancen moderner Künstlicher Intelligenz (KI) für deinen Arbeitsalltag nutzen – ganz ohne Vorwissen!
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Geringfügigkeitsgrenze € 551,10 brutto pro Monat
Monatliche Höchstbeitragsgrundlage für die Sozialversicherung: € 6.450,00 brutto bzw. € 215,00 täglich.
Pensionen
Pensionserhöhung
- bei einer Gesamtpension bis € 6.060,00 monatlich: Erhöhung um 4,6 Prozent
- bei einer Gesamtpension über € 6.060,00 monatlich: Erhöhung um € 278,76
- die Aliquotierung bleibt weiterhin ausgesetzt, sodass alle, die 2024 in den Ruhestand gegangen sind, das volle Plus erhalten.
Richtsätze für die Ausgleichszulage für Mindestpensionen
(auch für Witwen/Witwer) € 1.273,99 mtl.
Im gemeinsamen Haushalt lebend mit:
Ehepartnerin/Ehepartner oder eingetragener Partnerin/Partner 2.009,85
Erhöhung pro Kind, dessen Nettoeinkommen € 468,58 nicht übersteigt
(nicht bei Witwer-/Witwenpension) um mtl. € 196,57
Waisenpensionen bis 24. Lebensjahr
- für Halbwaisen € 468,58
- für Vollwaisen € 703,58
Waisenpensionen ab 24. Lebensjahr
- für Halbwaisen € 832,68
- für Vollwaisen € 1.273,99
Einkauf von Schul- und Studienzeiten
€ 1.470,60 pro Monat
Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
bei geringfügiger Beschäftigung (§ 19a ASVG)
Rezeptgebühr & Service-Entgelt für die e-card
€ 7,55 & € 14,65 pro Kalenderjahr
Selbstversicherung in der Krankenversicherung
- grundsätzlicher Monatsbeitrag € 526,79
- der Betrag kann auf Antrag herabgesetzt werden auf € 73,48
Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
pro Monat € 77,81
Pflegegeldstufen
Das Pflegegeld beträgt pro Monat
bei Stufe 1: € 200,80 bei Stufe 5: € 1.175,20
bei Stufe 2: € 370,30 bei Stufe 6: € 1.641,10
bei Stufe 3: € 577,00 bei Stufe 7: € 2.156,60
bei Stufe 4: € 865,10
Das sollten Sie beachten
- Kein Recht auf Umtausch: Im stationären Handel gibt es kein gesetzliches Umtauschrecht. Ein Umtausch geht nur, wenn Händler:innen das freiwillig einräumen – das steht meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und ist auch auf der Rechnung aufgedruckt. Wenn nicht, darauf vermerken lassen. Erkundigen Sie sich vor dem Kauf immer nach den genauen Konditionen.
- Gutscheine einlösen: Gutscheine sind ein beliebtes Geschenk – aber Vorsicht: Geht der Anbieter pleite, wird aus dem Geschenk schnell ein Ärgernis: Denn im Insolvenzverfahren ist der Gutschein meist wertlos. Sie können zwar Ihre Ansprüche anmelden, doch angesichts geringer Quoten und 25 Euro Gerichtskosten lohnt sich das kaum. Daher Gutscheine so schnell wie möglich einlösen. Auch wenn sie grundsätzlich bis zu 30 Jahre lang gültig sind. Eine Verkürzung der Frist ist möglich – aber nur, wenn der Unternehmer einen guten Grund dafür hat.
- Geschenk mit Mängeln – Gewährleistung greift: Wenn das Geschenk einen Mangel aufweist, gibt es ein gesetzliches Recht auf Gewährleistung. Vorausgesetzt der Mangel war zum Zeitpunkt des Kaufes schon da. Händler:innen müssen die Ware bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder austauschen. Ist das nicht möglich, können Sie eine Preisminderung geltend machen oder das Geld zurückverlangen. Zuständig ist Ihr:e Händler:in (nicht Hersteller:in). Es gibt keine Formvorschriften, aber zu Dokumentationszwecken machen Sie Mängel schriftlich und eingeschrieben geltend.
- Freiwillige Garantie: Die Garantie ist eine freiwillige Zusage, meist der Hersteller:innen.
Das ist bei Onlinekäufen zu beachten
- 14 Tage überlegen: Bei Onlinekäufen gibt es grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Ausnahmen: etwa personalisierte Tassen oder Konzerttickets. Werden Sie über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate. Achtung, verlängerte Rückgabefristen bis weit nach X-Mas sind gesetzlich nicht geregelt und freiwillig! Wurden sie aber beim Kauf vereinbart, sind sie verbindlich!
- Supergünstig? Vorsicht Fake-Shops: Kennen Sie eine:n Händler:in nicht, googeln Sie die Website. Bei unschlagbar günstigen Angeboten wachsam sein. Checken Sie Impressum, Bewertungen, und ob es unterschiedliche Zahlungsformen gibt. Betrügerischer Fake-Shop-Anbieter? Prüfen Sie den Shop unter www.fakeshop.at/shopcheck.
- Vorsicht bei vorab Zahlen: Finger weg, wenn Sie bei einem Onlineshop nur im Voraus mit Kryptowährungen, über Geldtransferdienstleister:innen (etwa Western Union, MoneyGram) oder Gutscheinkarten für andere Händler:innen zahlen können. Das ist meist ein Fake-Shop.
- Blick ins Impressum: Schauen Sie auf das „Impressum“, „Über uns“ oder „Kontakt“. Verdächtig: Sie finden keine Händler:innen-Angaben, bloß ein Kontaktformular. Bei Anbieter:innen etwa aus China oder den USA können zusätzliche Zollgebühren oder bei Zahlung Wechselkursgebühren anfallen.
Wichtige Entlastung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Niederösterreich
Der Nationalrat hat am 18. September die rechtliche Grundlage für die Erhöhung des Kilometergeldes beschlossen.
Es freut uns sehr, dass eine langjährige Forderung der NÖAAB-FCG AK Fraktion nun endlich umgesetzt wird.
Ab 01. Jänner 2025 wird das amtliche Kilometergeld von 0,42 Euro auf 0,50 Euro erhöht. In diesem Zuge wird auch das Taggeld von 2,20 Euro auf 2,50 Euro pro Stunde erhöht.
Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels ist es ein Signal, dass Reiseaufwendungen abgegolten werden.
Vor allem in einem Flächenbundesland wie Niederösterreich sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oftmals auf den Privat-PKW für Dienstfahrten angewiesen.
Das ist ein erster und wichtiger Schritt, wobei wir nach wie vor an der Forderung, dass auch das Pendlerpauschale erhöht wird, festhalten.