Probezeit – Ihre Rechte

Wer ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, muss meist eine Probezeit absolvieren. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termins aufgelöst werden. Es muss auch kein Grund für die Auflösung angegeben werden.

Wer die Probezeit festlegt
Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in können die Probezeit miteinander vereinbaren. Oft ist auch die Probezeit in dem zur Anwendung kommenden Kollektivvertrag festgelegt.

Wie lange die Probezeit dauert
Die Probezeit von Arbeitnehmer:innen darf höchstens einen Monat betragen. Es gibt Kollektivverträge, die eine kürzere Probezeit vorsehen. In diesem Fall kann diese auch nicht durch Einzelvereinbarung verlängert werden. Der Kollektivvertrag muss im Betrieb an einem für Sie zugänglichen Ort aufliegen.

Lösung während der Probezeit
Wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit gelöst wird, endet es mit dem Zugang der Erklärung. Die Auflösungserklärung muss dem Vertragspartner spätestens am letzten Tag der Probezeit zugehen. Ein Sonntag als letzter Tag verlängert die Frist nicht! Bei Beginn des Dienstverhältnisses am Monatsersten dauert die einmonatige Probezeit nur diesen Monat, zum Beispiel vom 1. April bis zum 30. April.

Welches Entgelt in der Probezeit zusteht
Ihnen steht das vereinbarte Entgelt und die Urlaubsersatzleistung bis zum Zeitpunkt der Lösung zu. Was Sonderzahlungen betrifft: Hier sind die Bestimmungen im Kollektivvertrag wesentlich. Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während eines Krankenstandes in der Probezeit beendet, so muss das Entgelt nicht über den Zeitpunkt der Beendigung hinaus bezahlt werden, auch wenn Sie länger krank sind.

Vom Lehrling zum Facharbeiter

Wer eine Meisterprüfung ablegt, muss sie nicht mehr selbst bezahlen
Wer ab 2024 seine Berufsausbildung mit einer Meister- bzw. Befähigungsprüfung abschließt, muss die Prüfungsgebühren nicht mehr selbst bezahlen. Auch Personen, die ihre Erst- und Zweitantritte zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2023 absolviert haben, bekommen ihre bereits bezahlten Prüfungsgebühren refundiert. Die Antragstellung ist ab 1. Februar 2024 möglich.

Mit dem Entfall dieser Kosten wurde ein wichtiger Schritt in Richtung Gleichbehandlung von Universitäts- und FH-Studierenden und all jenen, die sich für eine Berufsausbildung entscheiden, gesetzt.

Höhere Förderungen für Aus- und Weiterbildung
Für die überbetriebliche Lehrausbildung investiert das Land gemeinsam mit dem AMS im Jahr 2024 rund 34 Millionen Euro. Zukünftig wird die Lehrlingsförderung jetzt auch für ältere Arbeitnehmer geöffnet. Mit dem Programm „NÖ Lehre Plus“ fördert man Lehrlinge in aufrechter Beschäftigung von bis zu 80 Prozent der Kurskosten zur Höherqualifizierung parallel zur dualen Ausbildung. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Fachkräfteinitiative „Pflege und Soziales“, für Menschen die sich umschulen lassen möchten und im Pflegebereich arbeiten wollen. Dafür werden bis zu 80 Prozent der Kurskosten vom Land übernommen.

Die wichtigsten Sozialversicherungswerte 2024

Geringfügigkeitsgrenze € 518,44 brutto pro Monat
Monatliche Höchstbeitragsgrundlage für die Sozialversicherung: € 6.060,00 brutto bzw. € 202,00 täglich.

Pensionen
Pensionserhöhung
– bei einer Gesamtpension bis € 5.850,00 monatlich: Erhöhung um 9,7 Prozent
– bei einer Gesamtpension über € 5.850,00 monatlich: Erhöhung um € 567,45

Die Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto wird um 6,2% erhöht.

INFO: Das Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung inklusive der Beamtenpensionen.

Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension Grenzbeträge
Eine Anrechnung eines Erwerbseinkommens auf die Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension findet nur dann statt, wenn das Erwerbseinkommen zur Pension über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 518,44, Wert 2024) liegt und das Gesamteinkommen aus Pension und Erwerbstätigkeit den Betrag von € 1.489,42 übersteigt. Wenn das Gesamteinkommen diesen Grenzwert übersteigt, werden vom Überschreitungsbetrag die folgenden Prozentsätze von der Pension in Abzug gebracht:

– 30% des Gesamteinkommens über € 1.489,42 bis € 2.234,22
– 40% des Gesamteinkommens über € 2.234,22 bis € 2.978,83
– 50% des Gesamteinkommens über € 2.978,83

Die Anrechnung findet maximal bis zu einer Höhe von 50 % der Pensionsleistung und 100 % des Erwerbseinkommens statt.

Witwen- und Witwerpensionen:
€ 1.217,96

Waisenpensionen bis 24. Lebensjahr
– für Halbwaisen € 447,97
– für Vollwaisen € 672,64

Waisenpensionen ab 24. Lebensjahr
– für Halbwaisen € 796,06
– für Vollwaisen € 1.217,96

Erlaubtes Zusatzeinkommen bei Frühpension
Pro Monat dürfen Sie € 518,44 brutto dazu verdienen.

Einkauf von Schul- und Studienzeiten
€ 1.381,68 pro Monat

Rezeptgebühr & Service-Entgelt für die e-card
€ 7,10                       € 13,80 pro Kalenderjahr

Krankenversicherung für kinderlose Partner / Mitversicherung
– 3,4 % vom Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) des Partners

Selbstversicherung in der Krankenversicherung
– grundsätzlicher Monatsbeitrag € 495,58.
– der Betrag kann auf Antrag herabgesetzt werden auf € 69,13

Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
– pro Monat € 73,20

Pflegegeldstufen: Das Pflegegeld beträgt pro Monat
bei Stufe 1: € 192,00     bei Stufe 5: € 1.123,50
bei Stufe 2: € 354,00     bei Stufe 6: € 1.568,90
bei Stufe 3: € 551,60     bei Stufe 7: € 2.061,80
bei Stufe 4: € 827,10

Steuerbegünstigungen

  • Die untersten vier Steuertarifgrenzen werden angepasst

So steigt ab Jänner die erste Tarifstufe um 9,6 Prozent auf 12.816 Euro jährlich, die zweite um 8,8 Prozent auf 20.818 Euro, die dritte um 7,6 Prozent auf 34.513 Euro und die vierte um 7,3 Prozent auf 66.612 Euro. Dadurch sollen insbesondere Personen mit niedrigen und mittleren Erwerbseinkommen profitieren. Angehoben wird auch der Gewinnfreibetrag für Selbstständige, und zwar von 30.000 auf 33.000 Euro.

  • Weniger Besteuerung der Überstunden

Steuerliche Begünstigungen kommen mit 1. Jänner 2024 für Überstunden. Die ersten zehn Überstunden waren derzeit im Ausmaß von höchstens 86 Euro monatlich steuerfrei, künftig bis 120 Euro. Um der angespannten Personalsituation kurzfristig zu begegnen, können für die Kalenderjahre 2024 und 2025 befristet für die ersten 18 Überstunden im Monat bis zu 200 Euro steuerfrei ausbezahlt werden.

Dies war bereits eine Forderung unserer Fraktion bei der 8. Vollversammlung der Arbeiterkammer Niederösterreich im November 2022.

  • Steuerfreie Beträge für Zulagen werden erhöht

Um selbigem Problem entgegenzuwirken, werden die steuerfreien Beträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge von 360 Euro auf 400 Euro erhöht. Unbefristet verlängert wird die Homeoffice-Regelung, die im Zuge der Covid-19-Pandemie eingeführt wurde und bis Ende 2023 befristet war.

  • Erhöhung des Kindermehrbetrages

Erhöht wird ab dem Veranlagungsjahr 2024 auch der Kindermehrbetrag. Dieser wird künftig bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zu 700 Euro anstatt wie bisher 550 Euro betragen. Zusätzlich wird jener Zuschuss, den Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen zur Kinderbetreuung gewähren können, von 1.000 Euro steuerfrei auf 2.000 erhöht. Ebenso wird die Altersgrenze der begünstigten Kinderbetreuung von zehn auf 14 Jahre angehoben.

Dienstverhinderung

Alle Arbeitnehmer:innen behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden für ver­hält­nis­mäßig kurze Zeit verhindert sind, ihre Arbeit zu leisten.

Wie lange bekomme ich frei?
Eine ausdrückliche Obergrenze für die Dauer der Verhinderung ist im Gesetz nicht festgesetzt. Zur Dienstverhinderung zählen auch die erforderlichen Wegzeiten (z.B. von der Arbeit zur Behörde und zurück).

Arbeitgeber:in so schnell wie möglich informieren
Arbeitnehmer:innen müssen die Dienstverhinderung dem Ar­beit­geb­er so schnell wie möglich be­kannt­geb­en und nachweisen. Tut ein Arbeitnehmer dies nicht, kann dies schlimmstenfalls eine Ent­lass­ung rechtfertigen. Beachten Sie weiters, dass eine Dienstverhinderung nur dann vorliegt, wenn Sie alles Zu­mut­bare unternommen haben, um die Dienstverhinderung zu ver­meid­en bzw. möglichst kurz zu halten.

Diese Regelungen sind zwingend – sie können nicht eingeschränkt oder auf­ge­hob­en werden. Gibt es abweichende Regelungen im Kollektivvertrag, im Ar­beits­ver­trag oder in einer Be­triebs­ver­ein­bar­ung, dann müssen diese günstiger sein.

Verspätung oder Fernbleiben ist kein Ent­lass­ungs­grund
Sollte ein Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben wegen eines Dienst­ver­hinder­ungs­grundes (z.B. Schneechaos) zum Anlass für eine Ent­lass­ung nehmen, so ist diese jedenfalls dann un­be­recht­igt, wenn der Ar­beit­nehm­er alles ihm Zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht an den Arbeitsplatz zu kommen.

Wichtige persönliche Gründe sind bei­spiels­weise …

  • Familiäre Gründe (Hochzeit eines Kindes, Begräbnis von nahen An­ge­hörig­en, …)
  • Öffentliche Pflichten (Zeugenladung, …)
  • Faktische Verhinderungen (Hochwasser, Schneechaos)

Sind Arztstunden ein Dienstverhinderung?
Arztbesuche sind nur dann Dienstverhinderungen, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder zumutbar sind. Beispielsweise bei akuten Schmerzen oder wenn der Arzt nur während der Arbeitszeiten geöffnet hat.

Dienstverhinderung und Gleitzeit
Dienstverhinderungen, die in die fiktive Normalarbeitszeit fallen, gelten als Arbeitszeit. Der Gleitzeitrahmen hat bei Dienstverhinderungen keine Bedeutung.

Anspruch auf Entgelt
Während der Dienstverhinderung muss der Arbeitgeber das Ent­­gelt weiter­zahl­en; so, als ob der Arbeitnehmer gearbeitet hätte.

Diskriminierungsschutz
Neu seit 1.11.2023: Freistellungen aufgrund dringender familiärer Dienstverhinderungsgründe (also, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall Ihre unmittelbare Anwesenheit erfordert) sind vom Diskriminierungsschutz des Gleichbehandlungsgesetzes erfasst.

Das heißt: Sie dürfen in Zusammenhang mit diesen Rechten nicht diskriminiert werden. Nähere Informationen finden Sie hier.

RATGEBER:

Gelegenheitsjobs vor Weihnachten

Ob Geschenke-Einpacken, Punsch-Ausschenken, Spenden sammeln, im Verkauf aushelfen oder den Nikolaus mimen: Die Vorweihnachtszeit bietet viele Gelegenheitsjobs.

Worauf Sie besonders achten sollten:

Haben Sie ein echtes Arbeitsverhältnis?
Unterliegen Sie den Weisungen des Chefs und haben Sie fixe Arbeitszeiten? Dann stehen Sie in der Regel in einem echten Arbeitsverhältnis.

Was steht Ihnen zu?
Je nach Kollektivvertrag haben Sie Anspruch auf Mindestentgelt und Sonderzahlungen. Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit stehen Ihnen auch dann zu, wenn es sich nur um einen „Aushilfsjob“ handelt. Dauert das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat, haben Sie auch Anspruch auf einen Dienstzettel oder einen schriftlichen Arbeitsvertrag.

Anmeldung bei der ÖGK
Sie sollten darauf achten, dass Sie korrekt bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet werden. Wenn Sie bar auf die Hand bezahlt werden und weder Arbeitsvertrag/Dienstzettel noch Anmeldung oder Lohnabrechnung erhalten, ist das oft ein Indiz dafür, dass Sie nicht korrekt angemeldet wurden. Überprüfen Sie also gerade in diesen Fällen lieber Ihre Anmeldung mittels Versicherungsdatenauszug. Diesen bekommen Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse.

Geringfügigkeitsgrenze
Verdienen Sie nicht mehr als 500,91 Euro pro Monat (Wert 2023), sind Sie geringfügig beschäftigt und nur unfallversichert. Es besteht aber die Möglichkeit, sich in Kranken- und Pensionsversicherung ermäßigt selbst zu versichern. Verdienen Sie über der Geringfügigkeitsgrenze, müssen Sie voll versichert sein, das heißt Sie haben eine Kranken-, Pensions-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

„Weihnachtsjob“ beenden
Hinsichtlich der Beendigung von „Weihnachtsjobs“ gelten die allgemeinen Regeln. In vielen Fällen wird von Vornherein eine Befristung des Vertrags vereinbart. In diesem Fall ist Ihr Vertrag für beide Seiten unkündbar und läuft automatisch mit Ende der Frist aus. Befristungen sollten zu Beweiszwecken immer schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit ist aber zulässig. Ist hinsichtlich der Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nichts Besonderes vereinbart, sind die gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Kündigungsfristen zu beachten.