Berufskrankheitenliste neu!

Am 28. März 2024 wurde das Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz (BGBl. I Nr. 18/2024) veröffentlicht.

Mit rückwirkender Gültigkeit ab dem 1. März 2024 wurden 4 Krankheiten in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen:

  • Hypothenar-/Thenar-Hammersyndrom (Lfd. Nr. 5.2.2.)
  • Fokale Dystonien bei Instrumentalmusikerinnen und –musikern (Lfd. Nr. 5.2.3.)
  • Ovarialkarzinom nach Asbest-Exposition (Lfd. Nr. 7.7.1.)
  • Plattenepithelkarzinom, aktinische Keratosen der Haut durch UV-Exposition (Lfd. Nr. 7.4.2.)

Die Frage, wo der Schwerpunkt der arbeitsmedizinischen Prävention in den nächsten Jahren liegen muss, ist klar: Neben der Prävention der Lärmschwerhörigkeit und der beruflich bedingten Hauterkrankungen wird der Schutz der Haut vor beruflicher UV-Belastung eine wesentliche Bedeutung haben.

Neue Struktur

Abgesehen von der Neuaufnahme der vier oben angeführten BKs, wurde die BK-Liste komplett neu strukturiert. Die Berufskrankheiten werden nun in folgende Gruppen unterteilt:

  1. Erkrankungen der Atemwege und der Lunge
  2. Erkrankungen der Haut
  3. Infektionskrankheiten, Erkrankungen durch Parasiten, Tropenkrankheiten
  4. Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparats
  5. Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
  6. Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten
  7. Maligne Erkrankungen
  8. Sonstige

Die fortlaufende Nummerierung der BKs (Lfd. Nr. 1-53) wurde zugunsten einer Einteilung in 8 Gruppen aufgelassen, wobei in der Gruppe 7 Maligne Erkrankungen (=Krebs) zusammengefasst sind. Da durch dieses Neustrukturieren teilweise aus einer alten BK-Ziffer mehrere neue BK-Ziffern entstanden sind, enthält die neue Liste jetzt insgesamt 73 BK-Ziffern, obwohl im Vergleich zur alten BK-Liste mit 53 Positionen nur 4 neue Erkrankungen hinzugefügt worden sind.

Liste der Berufskrankheiten

Stärken wir die Arbeitnehmervertretung im Nationalrat

Bei der Nationalratswahl am kommenden Sonntag entscheiden wir gemeinsam, welchen Weg Österreich in Zukunft einschlagen wird.

In Zeiten wie diesen, in der die linken und rechten Ränder die Gesellschaft immer mehr spalten, braucht es eine starke Mitte, die für Stabilität und Zuversicht sorgt.

Mit Spitzenkandidat und Bundeskanzler Karl Nehammer steht ein erfahrener Politiker zur Wahl, der für

  • Leistungsgerechtigkeit
  • Faire Familienpolitik
  • und sicheres Österreich

steht.

Seitens der NÖAAB-FCG AK Fraktion haben sich Matthias Deiser und Josef Hager entschlossen, auf der Landesliste zu kandidieren.

Als erfahrene Arbeitnehemer:innenvertreter möchten sie eine starke und laute Stimme für die arbeitenden Menschen in diesem Land sein und setzen sich für noch bessere Arbeitsbedingungen ein.

Um ein kräftiges Zeichen für die NÖAAB-FCG AK Fraktion zu setzen, ersuchen wir einem von unseren Kandidaten Ihre Vorzugsstimme auf der Landesliste zu geben.

Katastrophenhilfe: Bis zu 1.000 Euro

Die letzten Tage haben gezeigt, wie schnell es geht und mit welcher Wucht eine Naturkatastrophe zuschlagen kann. Sollten Sie davon betroffen sein, unterstützt die Arbeiterkammer Niederösterreich betroffene Mitglieder, die Schäden an ihrem Hauptwohnsitz haben. Die Direkthilfe kann für Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen im Wohnbereich beantragt werden. Kein Anspruch besteht, wenn der Schaden durch eine Versicherung zur Gänze gedeckt ist.

Mit der eigenen Katastrophenhilfe der Arbeiterkammer Niederösterreich werden bis zu 1.000 Euro gewährt.

Wie kann die Katastrophenhilfe beantragt werden?

1. Antragsformular downloaden oder bei einer AK-Bezirksstelle abholen.

2. Ausgefülltes Antragsformular inkl. Belege bei der nächstgelegenen AK-Bezirksstelle einbringen.

Die Anträge können auch direkt in den AK-Bezirksstellen gestellt werden. 

Was wird gefördert?

Mehr dazu im Merkblatt.

Welche Belege bzw. Nachweise sind erforderlich?

1. Meldebestätigung oder Meldezettel Hauptwohnsitz

2. Kopie der Niederschrift der Schadensergebungskommission, die den Schaden aufgenommen hat oder ein Gutachten einer Versicherung mit ähnlicher Schadensaufschlüsselung.

Hotline Katastrophenhilfe: 05 7171 20555

Weitere Hilfen bei Hochwasserschäden:

für Private: Land Niederösterreich

für ÖGB Mitglieder: Unterstützung aus dem Katastrophen-Fonds

Bezahlte Freistellung, wenn die übliche Kinderbetreuung ausfällt

Die Krankenpflegefreistellung kennt jede/r. Aber was gilt eigentlich, wenn nicht Ihr Kind krank ist, sondern die Person wegen Erkrankung ausfällt, die es normalerweise betreut? Auch dann können Sie bezahlt beim Kind daheimbleiben. Das nennt sich dann Betreuungsfreistellung.

Achtung, gilt nicht bei geschlossenem Kindergarten!

Und was gilt, wenn der Kindergarten schließt, z.B. wegen einer Betriebsversammlung oder weil das Personal wegen Erkrankung ausfällt? In diesem Fall gibt es keine Betreuungsfreistellung. Es kann aber eine Dienstverhinderung vorliegen. Informieren Sie sich dazu gerne in der AK Beratung!

Gleiches gilt, wenn Ihr Kind (unter 10 Jahren) ins Spital muss: Die Begleitungsfreistellung erlaubt Ihnen, Ihrem Kind bei einem stationären Aufenthalt beizustehen. Beide Freistellungen werden aber vom selben Kontingent wie die Krankenpflegefreistellung abgezogen.

Und so geht’s:

  • Sie haben insgesamt pro Arbeitsjahr eine Woche für Pflegefreistellung, Betreuungs- und Begleitungsfreistellung. Eine zweite Woche Pflegefreistellung können Sie nehmen, wenn Ihr Kind neuerlich krank wird und noch keine 12 Jahre alt ist.
  • Diese drei Arten der Freistellung gelten nicht nur für leibliche Kinder bzw. Kinder im selben Haushalt, sondern auch für alle Konstellationen in Patchworkfamilien. So kann Betreuungsfreistellung z.B. der Stiefvater im selben Haushalt genauso nehmen wie der leibliche Vater, der getrennt lebt. Anspruch auf Pflegefreistellung gibt es auch für alle Personen, mit denen Sie im gemeinsamen Haushalt leben (Haushaltsmitglieder). Für nahe Angehörige haben Sie sogar dann ein Recht auf Pflegefreistellung, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt; also beispielsweise auch für einen Elternteil, der in einem anderen Ort wohnt. 
  • In allen Fällen, in denen Sie eine Freistellung benötigen, melden Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich, dass Sie diese in Anspruch nehmen müssen. Der Arbeitgeber kann eine Bestätigung als Nachweis verlangen – also z.B. eine Krankschreibung der erkrankten Person. Sollten dafür allerdings Kosten auftreten, muss diese der Arbeitgeber tragen.
  • Sie haben Ihr Jahreskontingent an Pflege,- Betreuungs- bzw. Begleitungsfreistellung bereits verbraucht, aber Ihr Kind ist wieder krank und braucht Sie? Möglicherweise liegt eine „Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen“ vor, für die Sie auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Gerne beraten wir Sie dazu persönlich!

Mehr Infos dazu finden Sie hier!

Urlaubsflop: So reklamieren Sie richtig!

Viele haben ihren Urlaub schon wieder hinter sich, doch für manche bleibt er leider in schlechter Erinnerung: Der Flug hatte mehrere Stunden Verspätung. Das Hotel war nicht so, wie im Urlaubsprospekt abgebildet. Der Urlaub musste wegen politischer Unruhen storniert werden.

Die AK gibt Tipps, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

  • Recht auf Gewährleistung:

Waren Hotel, Pool, Strand, … im Urlaub nicht so wie versprochen, haben Sie Anspruch auf Gewährleistung. Der Reiseveranstalter muss für die im Katalog oder Prospekt zugesagten Leistungen einstehen.

  • Ansprüche sichern:

Machen Sie nach der Rückkehr Ihrer Reise Ihre Ansprüche sofort mit einem eingeschriebenen Brief geltend. Beschreiben Sie die Mängel und fordern Sie eine angemessene Preisminderung. Nutzen Sie dazu einfach unseren Musterbrief für Reisereklamationen!

  • Frankfurter Liste als Hilfe:

Die Frankfurter Tabelle bietet eine Orientierung bei Pauschalreisen für Ihre Ansprüche auf Preisminderung. Darin finden sich die häufigsten Reisemängel und die dazugehörenden „Abschläge“ – sie ist nicht verbindlich.

  • Bares ist Wahres:

Lassen Sie sich bei Ihren Beschwerden nicht mit Gutscheinen abwimmeln. Eine Preisminderung ist in bar zu gewähren.

  • Schadenersatz denkbar:

Für entgangene Urlaubsfreude ist Schadenersatz möglich. Voraussetzung: zumindest erhebliche vom Reiseveranstalter verschuldete Mängel.

  • Beweise immer sichern:

Der nächste Urlaub kommt bestimmt – falls da etwas schiefgehen sollte, beanstanden Sie die Mängel auch einmal gleich vor Ort. Es gilt: Mängel immer dokumentieren (etwa Fotos, Videos, Zeugen).

  • Geld bei Flugverspätung:

Hebt das Flugzeug mindestens zwei oder mehr Stunden später ab, haben Sie Anspruch auf Mahlzeiten, Erfrischungen und wenn nötig auf ein Hotel. Bei einer Verspätung von drei oder mehr Stunden steht Ihnen auch eine Entschädigung zu.

  • Rücktritt bei Unruhen & Co:

Wenn unvorhersehbare Ereignisse nach Vertragsabschluss passieren und eine Reise unmöglich oder unzumutbar wird, können Sie kostenfrei stornieren. Bei einer offiziellen Reisewarnung können Sie jedenfalls kostenlos von der Reise zurücktreten. Am besten, Sie kontaktieren Ihren Reiseveranstalter.

Wenn plötzlich nichts mehr geht – rien ne va plus – nichts geht mehr…

… diese Erfahrung musste ein Teil der ArbeitnehmerInnen am Freitag, dem 19. Juli am Arbeitsplatz machen.

Durch ein fehlerhaftes Softwareupdate der US- Sicherheitsfirma Crowdstrike, wurde ein weltweites IT- Problem ausgelöst, welches auch an den Unternehmen nicht spurlos vorüberging. Selbstverständlich entstand dadurch auch großer Schaden, für welchen Crowdstrike wohl nicht aufkommen wird. So werden in den meisten Fällen die Unternehmen bzw. Betriebsausfallsversicherungen (wenn diese vorhanden) diesen Schaden zu tragen haben.

Ein Dank an alle ArbeitnehmerInnen, welchen einen Beitrag geleistet haben, dass in vielen Fällen der Arbeitsalltag weiterging. Es ist nicht selbstverständlich, dass notwendige Tätigkeiten unmittelbar nach dem Ausfall, teilweise auch am Samstag bzw. Sonntag erledigt wurden, um Kunden soweit es ging zufriedenzustellen und Arbeitsprozesse aufrecht zu erhalten.

Viele ArbeitnehmerInnen haben auch andere Wege (Notlösungen) kreiert, um den Ausfall gewohnter Prozesse so gut wie möglich kompensieren zu können. Auch dafür gebührt großer Dank.

Natürlich gab es auch Arbeitsplätze an denen trotz all dieser Bemühungen nicht gearbeitet werden konnte. Hier wurden auch MitarbeiterInnen nach Hause geschickt. Nun ist mehrfach die Frage aufgetaucht, wer übernimmt die Kosten für diese Ausfallstunden.

Entstandene Ausfallszeiten sind in diesem Fall rechtlich der Sphäre des Arbeitgebers zuzuordnen. Das heißt der Arbeitgeber leistet Entgeltfortzahlung für aufgrund der Systemstörung ausgefallenen Normalarbeitszeitstunden.

Für Unternehmen und ArbeitnehmerInnen hoffen wir, dass solche systembedingte Ausfälle aber einzigartige Ausnahmen bleiben.