Verpflichtet sich jemand zu einer Arbeitsleistung für einen anderen, liegt ein Arbeitsvertrag vor. Er ist zweiseitig verbindlich, da beide Vertragspartner (Arbeitgeber & Arbeitnehmer) sowohl Rechte als auch Pflichten haben.
Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, soweit sie durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung nicht zwingend festgelegt sind. Die Hauptpflicht des Arbeitgebers besteht in der Bezahlung des Entgelts, die des Arbeitnehmers besteht in der Arbeitsleistung.
Schenken Sie daher dem Inhalt Ihres Arbeitsvertrages (Dienstzettels) höchste Aufmerksamkeit. Dieser hat Auswirkungen auf Ihr gesamtes Arbeitsleben im Betrieb – und möglicherweise sogar darüber hinaus. Sowohl der schriftliche Arbeitsvertrag als auch der Dienstzettel sind gebührenfrei.
Wie muss ein Arbeitsvertrag aussehen? Der Abschluss des Arbeitsvertrages ist normalerweise an keine Formvorschrift gebunden. Aus diesem Grunde kann er nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder sogar durch eine „schlüssige Handlung” zustande kommen. Letzteres zum Beispiel einfach dadurch, dass jemand Arbeitsleistungen für einen anderen erbringt und dieser die Leistungen annimmt. Gibt es jedoch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, dann muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstzettel aushändigen.
Merkmale des Arbeitsvertrages
persönliche Arbeitspflicht
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Eingliederung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers in die Organisation des Betriebes
Arbeit mit Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt
Arbeitnehmer sind wirtschaftlich abhängig
Arbeitsverhältnisse sind Dauerschuldverhältnisse
der Erfolg der Arbeit kommt dem Arbeitgeber zu Gute, es trifft ihn aber auch das Risiko (z.B. wenn das Produkt nicht verkauft wird oder fehlerhaft ist)
Achtung! Damit ein Arbeitsverhältnis vorliegt, müssen nicht alle genannten Merkmale vorliegen. Sie müssen aber überwiegen.
Welchen Vorteil hat ein schriftlicher Vertrag? Grundsätzlich gelten mündliche Vereinbarungen genauso wie schriftliche. Der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt zu empfehlen.
Dienstzettel Ein Dienstzettel ist die schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Da Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ausstellung eines schriftlichen Arbeitsvertrages haben, ist das Recht auf Ausstellung eines Dienstzettels besonders wichtig.
Der Mindestinhalt eines Dienstzettels ist gesetzlich vorgeschrieben. Auch ist der Arbeitgeber per Gesetz zur Ausstellung eines Dienstzettels verpflichtet. Der Dienstzettel dient der Beweissicherung.
Kein Dienstzettel – was tun? Stellt Ihr Dienstgeber keinen Dienstzettel aus, fordern Sie ihn unter Fristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes dazu auf. Verweigert er die Ausstellung, können Sie diese mittels Klage beim Arbeits- und Sozialgericht durchsetzen.
Vorsicht bei Abweichungen! Achten Sie darauf, dass der Dienstzettel nicht von der mündlichen Vereinbarung abweicht. Enthält Ihr Dienstzettel Regelungen, die vom mündlich vereinbarten Arbeitsvertrag abweichen (z.B. niedrigeres Entgelt), weisen Sie den Arbeitgeber mittels eingeschriebenen Briefes darauf hin und ersuchen Sie ihn um Richtigstellung. So entsteht nicht der Eindruck, Sie akzeptieren die Abweichung.
Was ist, wenn Vereinbartes abgeändert wird? Jede vereinbarte Änderung, die sich auf den gesetzlich vorgesehenen Inhalt des Dienstzettels bezieht, muss Ihnen der Dienstgeber innerhalb eines Monats auch schriftlich mitteilen.
Ausgenommen davon sind Änderungen, die sich durch neue gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen ergeben.
Einzelvertragliche Vereinbarungen können nur im beiderseitigen Einverständnis geändert werden. “Einzelvertraglich” heißt, dass Sie mit dem Arbeitgeber etwas ausgemacht haben, das über die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen bzw. solchen in eventuell vorhandenen Betriebsvereinbarungen hinausgeht (z.B. an welchen Tagen Sie wie viele Stunden arbeiten). Nimmt der Dienstgeber trotzdem einseitig Änderungen vor, sollten Sie unverzüglich schriftlich widersprechen.
Die wichtigsten Regeln rund um Ihre bezahlte Freizeit, die das Urlaubsgesetz vorsieht.
5 Wochen frei Sie bekommen 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr. Das Arbeitsjahr beginnt mit dem Tag, an dem Sie in die Firma eingetreten sind. In manchen Betrieben ist jedoch das Kalenderjahr als Urlaubsjahr vereinbart. 5 Wochen sind 30 Werktage (wenn man die Wochen inkl. Samstag rechnet) oder 25 Arbeitstage (wenn man von einer 5-Tage-Woche ausgeht).
Werktage sind alle Kalendertage mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen.
Ab wann bekomme ich Urlaub? In den ersten 6 Monaten wächst Ihr Urlaubsanspruch im Verhältnis zu jener Zeit, die Sie schon im Betrieb sind.
Mit Beginn des 7. Monats haben Sie Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub (5 Wochen). Ab Beginn des 2. Arbeitsjahres entsteht der gesamte Jahresurlaub immer mit Beginn des Arbeitsjahres.
Wann verjährt mein Urlaub? Ihr Urlaub verjährt frühestens zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Das heißt: Sie haben 3 Jahre Zeit, um Urlaub zu verbrauchen. Wenn z.B. vom Urlaub, der am 1.1.2020 entstanden ist, noch Urlaubstage offen sind, haben Sie das volle Jahr 2021 und 2022, um den Urlaub zu verbrauchen. Konsumierte Urlaubstage werden immer vom ältesten offenen Urlaub abgezogen.
Achtung! Wenn Sie in Elternkarenz gehen, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Dauer der Karenz.
Kann ich auf Urlaub gehen, wann ich will? Nein. Urlaub muss immer zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vereinbart werden. Wenn ein Urlaub aber einmal bewilligt wurde, kann er Ihnen nicht mehr gestrichen werden – außer die Firma hat ganz wichtige wirtschaftliche Gründe, z.B. einen Betriebsnotstand. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die bereits getätigten Kosten übernehmen (z.B. Stornogebühren).
Ausnahme: Jeder/e ArbeitnehmerIn hat das Recht, den Zeitpunkt eines Urlaubstages pro Urlaubsjahr einseitig zu bestimmen („persönlicher Feiertag“). Nähere Informationen finden Sie hier.
Tipp Vereinbaren Sie Ihren Urlaub immer schriftlich. Dann können Sie sorglos die schönste Zeit im Jahr planen.
Kann mich der Arbeitgeber in den Urlaub schicken? Nein. Urlaub muss immer zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vereinbart werden. Das heißt, Ihr Chef kann Sie nicht zwangsweise in den Urlaub schicken.
Pünktlich vom Urlaub zurückkommen Und wenn es noch so schön ist im Urlaub – sorgen Sie dafür, pünktlich wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen, wenn der Urlaub vorbei ist! Sonst können Sie Ihren Job und Ihre Ansprüche wegen berechtigter Entlassung verlieren. Der Urlaub kann nur verlängert werden, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber das vereinbart haben.
Tipp Streikende Fluglotsen, Schneechaos am Flughafen oder im Ausland krank geworden? Sollten Sie es aus einem triftigen Grund nicht pünktlich zurück zur Arbeit schaffen, geben Sie Ihrem Arbeitgeber umgehend Bescheid – am besten nachweisbar, etwa per Fax oder E-Mail! Nur so können Sie nachweisen, dass Sie nicht unentschuldigt gefehlt haben.
Geld statt Urlaub? Der Urlaub dient der Erholung. Es ist verboten, Geld statt Urlaub zu vereinbaren, solange Sie in einem aufrechten Arbeitsverhältnis sind. Wenn Sie aus der Firma ausscheiden, muss jedoch nicht konsumierter Urlaub ausbezahlt werden.
Mehr-Urlaubs-Rechner Rechnen Sie nach! Vielleicht haben Sie bereits Anspruch auf die 6. Urlaubswoche Mehr >>
Wenn nahe Angehörige erkranken oder die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt – ist das für die Betroffenen immer eine schwierige Situation. In diesem Fall können Arbeitnehmer*innen Pflegefreistellung in Anspruch nehmen.
Die Pflegefreistellung Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit pro Arbeitsjahr – wenn sie oder er nach Antritt des Arbeitsverhältnisses infolge einer
Krankenpflegefreistellung oder
Betreuungsfreistellung oder
Begleitungsfreistellung
an ihrer Arbeitsleistung verhindert ist.
Krankenpflegefreistellung Anspruch auf Pflegefreistellung besteht, um
einen im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen oder
ein nicht im selben Haushalt lebendes leibliches Kind
zu pflegen.
Nahe Angehörige sind Ehegatt*innen (Lebensgefährt*innen), eingetragene Partner*innen und Verwandte in gerader Linie (vor allem also Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern) sowie Wahl-, Pflege- und Stiefkinder. Weiters leibliche Kinder des anderen Ehepartners, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten. Der Begriff der Lebensgemeinschaft setzt ein Verhältnis voraus, das auch in wirtschaftlicher Hinsicht einer Ehe ähnlich eingerichtet ist.
Betreuungsfreistellung
Anspruch auf Pflegefreistellung besteht
wegen der notwendigen Betreuung seines (Stief-)kindes oder
wegen der Betreuung des im gemeinsamen Haushalt lebenden, leiblichen Kindes des anderen Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten
infolge eines Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut, durch Tod, schwere Erkrankung, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder eine andere Art behördlicher Anhaltung an der Arbeitsleistung verhindert ist.
Begleitungsfreistellung Anspruch auf Pflegefreistellung besteht
wegen der notwendigen Begleitung seines (Wahl- oder Pflege)kindes oder
wegen der Begleitung des im gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefkindes bzw. des leiblichen Kindes des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten
bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, sofern das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Pflegebedürftigkeit: liegt vor, wenn der erkrankte Angehörige aufgrund der Art und der Schwere der Erkrankung bzw. seines Alters nicht alleine sein gelassen werden kann. Es wird regelmäßig von der Beurteilung des behandelnden Arztes abhängen, wie lange durch eine bestimmte Erkrankung Pflegebedürftigkeit begründet wird.
Notwendige Verhinderung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers: Die Pflege muss tatsächlich und notwendigerweise von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer selbst erbracht werden. Daher besteht kein Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn eine anderweitige Versorgung möglich ist.
Betreuung eines erkrankten Kindes unter 12 Jahre: Einen Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß einer weiteren wöchentlichen regelmäßig geleisteten Arbeitszeit (2. Woche) hat man – soweit es sich um einen weiteren (neuen) Anlassfall handelt.
wegen der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes bzw. des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehepartners, Lebensgefährten bzw. eingetragenen Partners,
sofern dieses das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
der Grundanspruch (1. Woche) verbraucht ist und
der Arbeitnehmer aus einem anderen Rechtstitel (z. B. Kollektivvertrag, § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz, 1154b Abs. 5 ABGB) keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung hat.
Urlaub ohne vorherige Vereinbarung: Nach Ausschöpfung aller Entgeltfortzahlungsansprüche aus dem Titel der Pflegefreistellung kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zur Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren Urlaub auch ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber antreten, wobei dies auf den Jahresurlaub angerechnet wird. Besteht kein ausreichendes Urlaubsguthaben, kann zwar dennoch Urlaub genommen werden – aber in diesem Fall unbezahlt.
Von allen Fraktionen gemeinsam beantragt und auch beschlossen wurden Maßnahmen zur Bekämpfung der Inflation, die leichtere Anerkennung der Gesundheits-, Pflege- und Betreuungsberufe als Schwerarbeit und das Nein zur Abschaffung der geblockten Altersteilzeit.
Eine gute Bewerbung kann entscheiden, ob Sie in die engere Wahl für eine Stelle kommen. Beachten Sie folgende 3 Schritte:
Individuelle Reflexion Wo liegen meine Qualifikationen und Kenntnisse? Was interessiert mich?
Angebotsplanung Was will ich am Arbeitsmarkt anbieten? Wem will ich meine Qualifikation und meine Arbeitskraft anbieten?
Entwicklung und Erneuerung der Bewerbungsunterlagen
Die ersten beiden Schritte brauchen Sie für eine gute Bewerbung. Nehmen Sie sich Zeit, auch wenn für Sie klar ist, was Sie können und was Sie wollen.
Individuelle Reflexion Mit einem Blick auf Kenntnisse, Erfahrungen und Interessen können sich neue Betätigungsfelder auftun. Heben Sie Ihre Stärken hervor und betonen Sie zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen, die nicht jeder anbieten kann: Eine Buchhalterin, die ein bestimmtes EDV-Programm im Rechnungswesen beherrscht, steigert ihre Chancen. Oder eine Verkaufskraft, die sich mit bestimmten Produkten auskennt und einen Kurs für Auslagendekoration vorzuweisen hat.
Angebotsplanung Wenn Sie bereits mehrere erfolglose Bewerbungen geschrieben haben, prüfen Sie Ihre Ziele:
Habe ich realistische Rahmenbedingungen festgelegt?
Gibt es Stellen innerhalb der gewünschten Region?
Sind die Gehaltsvorstellungen realistisch?
Mit den gewünschten Arbeitszeiten?
Bin ich für diese Aufgabe so gut qualifiziert, wie die Firmen das erwarten?
Kann ich meine Stärken hervorheben, die andere Bewerber/-innen in dieser Kombination nicht haben?
Bewerbungsunterlagen Eine schriftliche Stellenbewerbung besteht aus:
Bewerbungsschreiben
Lebenslauf
Zeugnisse über Ausbildung, Weiterbildungen und Firmenzeugnisse
Länge und Form von Bewerbung und Lebenslauf
Der Lebenslauf hat bestenfalls eine, höchstens 2 Seiten. Fügen Sie Ihrem Lebenslauf ein passendes Foto hinzu.
Das Wichtigste sollten beim schnellen “Drüberlesen” herausspringen.
Der Lebenslauf soll in tabellarischer Form geschrieben werden.
Im Lebenslauf müssen alle wichtigen Details enthalten sein. Im Bewerbungsschreiben verbinden Sie diese Punkte mit Ihrer Motivation und den Stellenanforderungen.
Falls Sie Lücken im Lebenslauf haben und zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden, müssen Sie mit gezielten Fragen zu diesen Lücken rechnen und sich dementsprechend vorbereiten.
Arbeitszeitaufzeichnungen sind die Grundlage für die Kontrolle der Auszahlungen der Mehr- und Überstunden. Haben Sie den Verdacht, dass die Aufzeichnungen Ihres Chefs nicht stimmen, hat es nur dann einen Sinn, ihn damit zu konfrontieren, wenn Sie die geleisteten Arbeitsstunden genau aufgezeichnet haben. Deshalb hat die AK den Zeitspeicher entwickelt und stellt diesen allen Arbeitnehmer*innen kostenlos zur Verfügung.
AK-Zeitspeicher übers Handy nutzen Der AK-Zeitspeicher verfügt über eine spezielle Eingabe-Möglichkeit auf Smartphones. Rufen Sie einfach www.ak-zeitspeicher.at mit Ihrem Smartphone auf. Ein Klick genügt, das System erkennt völlig automatisch, dass es sich um einen Aufruf vom Handy aus handelt und zeigt Ihnen die dafür optimierte Seite an. Damit können Sie Ihre Aufzeichnungen immer aktuell halten.
Auch als App!
Den AK Zeitspeicher gibt’s auch als App für iPhones und Androids zum Gratisdownload, erhältlich im AppStore oder auf Google Play. Einmal registriert, können Sie den Zeitspeicher von vielen Geräten aus nutzen.
Arbeitszeit am Computer aufzeichnen Von der täglichen Arbeitszeit bis zum wöchentlichen Waldlauf: Der AK-Zeitspeicher bietet Ihnen die Möglichkeit, einfach und schnell Ihren Tagesablauf zu dokumentieren. Speichern Sie Ihre Arbeitszeiten, genauso wie Ihre Aktivitäten in der Freizeit und drucken Sie sich am Monatsende eine genaue Aufstellung Ihrer Tätigkeiten in Form einer PDF-Datei oder einer Excel-Tabelle aus.
Beliebig viele Aufzeichnungsmöglichkeiten Mit dem AK-Zeitspeicher können Sie Ihre eigenen Aufzeichnungslisten anlegen und auch mehrere Zeitspeicherungen parallel laufen lassen: Freie Dienstnehmer*innen zeichnen Arbeitszeiten für ihre unterschiedlichen Projekte auf, Mitarbeiter*innen im Außendienst nutzen den Zeitspeicher um Fahrzeiten zu dokumentieren und sportliche Arbeitnehmer*innen schreiben mit, wie lange und wo Sie wöchentlich ihre Runden drehen.
Denn: Der Zeitspeicher mobil genutzt kann auch Geolokationen mitspeichern, wenn diese Funktion vom User freigeschaltet wird. Und wenn Sie mal einen Eintrag vergessen haben, auch kein Problem: dann tragen Sie die Daten im Nachhinein ein. Alle Daten werden selbstverständlich auf gesicherten Rechnern gespeichert, vertraulich behandelt und weder eingesehen noch weiter gegeben!
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