Abschaffung der Kalten Progression
Die schleichende Steuererhöhung wurde mit 1. Jänner 2023 abgeschafft. Konkret bedeutet das: mehr Lohn, aber nicht mehr Steuern. Bisher waren Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ab einer Einkommensgrenze von 11.000 Euro steuerpflichtig – ab 2023 liegt diese Grenze bei 11.693 Euro. So steigen alle Tarifstufen in den kommenden Jahren um den Inflationswert.

Ökosoziale Steuerreform

  • Mit der Senkung der dritten Steuerstufe 2023 wird der Umbau des Steuersystems auf Arbeitnehmerseite abgeschlossen: Für Einkommen zwischen 32.075 und 62.080 Euro (Beginn 4. Stufe) wird der Steuersatz von 42 auf 40 Prozent gesenkt.
  • Regionaler Klimabonus in vier Stufen ab 2023 (100 bis 200 Euro): Der Klimabonus setzt sich aus einem Sockelbetrag und einem Zuschlag je nach Hauptwohnsitz-Kategorie zusammen.
    • Kategorie 1 (0% Zuschlag): Wien
    • Kategorie 2 (33% Zuschlag): 106 Gemeinden, darunter das Wiener Umland, die Landeshauptstädte inkl. einiger Umlandgemeinden, Wels, Steyr, Krems, Wr. Neustadt, Leoben, Lienz sowie das Rheintal.
    • Kategorie 3 (66% Zuschlag): 443 Gemeinden, darunter etwa Amstetten, Bad Ischl, Leibnitz, Villach oder Wolfsberg.
    • Kategorie 4 (100% Zuschlag): pro Jahr: 1.545 Gemeinden, darunter etwa Feldkirchen in Kärnten, Deutschlandsberg und Strasshof an der Nordbahn.
    • Für Kinder gibt’s 50% Aufschlag.
    • Menschen mit Behinderung und Mobilitätseinschränkung erhalten unabhängig vom Wohnort den höchsten Klimabonus.
  • Mitarbeiter-Gewinn-Beteiligungsmodell bis zu 3.000 Euro steuerfrei.
  • Steuer- und abgabenfreie Teuerungsprämie von bis zu 3.000 Euro durch den Arbeitgeber möglich.
  • Teuerungsabsetzbetrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Einkommen bis zu
  • 18.200 Euro erhalten 500 Euro und jene mit einem Einkommen bis zu 24.500 Euro einen anteilsmäßigen Betrag ausbezahlt. Dieser kann 2023 mit der Arbeitnehmerveranlagung für 2022 beantragt werden (analog Pensionistenabsetzbetrag).

Stromkostenbremse

  • Die Stromkostenbremse sorgt für eine Unterstützung von durchschnittlich 500 Euro pro Jahr und Haushalt. Pro Haushalt werden maximal 2.900 Kilowattstunden (ca. 80 Prozent eines durchschnittlichen Haushalts) des Verbrauchs vom Bund gefördert, darüber hinaus müssen die Marktpreise bezahlt werden. Es werden zehn Cent pro Kilowattstunde angenommen, der obere Schwellenwert liegt bei 40 Cent pro Kilowattstunde. Das bedeutet: Wer 40 Cent pro Kilowattstunde zahlen muss, erhält 30 Cent vom Staat. Für die Stromkostenbremse ist kein Antrag notwendig. Sie gilt bis 30. Juni 2024.
  • Um sozial schwächere Haushalte zu unterstützen, gibt es für jene Haushalte, die aufgrund eines niedrigen Einkommens von der GIS befreit sind, einen zusätzlichen Abschlag von 75 Prozent der Netzkosten. Das betrifft rund 300.000 Menschen.
  • Für Haushalte, in denen mehr als drei Personen leben, wird eine zusätzliche Entlastung von 105 Euro pro zusätzlicher Person pro Jahr in Abzug gebracht. Der Stromkostenergänzungszuschuss wird automatisch von der nächsten Jahresrechnung abgezogen.

Weitere Maßnahmen gegen die Teuerung

Senkung der Erdgas- und der Elektrizitätsabgabe bis 30. Juni 2023 um 90 Prozent.

  • Erhöhung des Pendlerpauschales um 50 Prozent und Vervierfachung des Pendlereuro bis 30. Juni 2023.
  • Aussetzen der Ökostrompauschale und Entfall des Ökostromförderbetrages – das entlastet pro Jahr und Haushalt um 90 bis 100 Euro.
  • Gebührenbremse wird gezogen.
  • Einmaliger Wohn- und Heizkostenzuschuss im Jahr 2023 an die Bundesländer in Höhe von 450 Millionen Euro.
  • Aufstockung der Mittel zur Wohnungs- und Energiesicherung um 50 Millionen Euro in den Jahren 2023 und 2024 zum Schutz vor Delogierungen („Wohnschirm“).
  • Kosten für Netzverluste werden zum Teil vom Staat übernommen.

Valorisierung der Sozial- und Familienleistungen

  • Sozial- und Familienleistungen sind seit 1. Jänner 2023 erstmalig entsprechend der jährlichen Valorisierungsautomatik angepasst. Davon betroffen sind: Kranken-, Reha- und Wiedereingliederungsgeld, Umschulungsgeld, Studienbeihilfe, Schülerbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, Familienbeihilfe, Schulstartgeld, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
  • Alle Frei- und Absetzbeträge werden seit 2023 valorisiert. Das betrifft Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag und den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, SV-Rückerstattung und den SV-Bonus.
  • Auch die bereits 2022 erfolgte Erhöhung des Kindermehrbetrags von 360 auf 550 Euro pro Kind entlastet die Familien.
  • Das Schulstartgeld in der Höhe von 105,80 Euro wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt werden.

Weitere Maßnahmen gegen die Teuerung für Familien

  • Vorziehen des erhöhten Familienbonus in Höhe von 2.000 Euro pro Kind bzw. für Kinder ab 18 Jahren in Höhe von 650 Euro und Erhöhung des Kindermehrbetrags in Höhe von 550 Euro mit Veranlagung 2022. Die Auszahlung dazu erfolgt 2023.
  • Die Zuverdienstgrenze beim Bezug des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes wurde von 16.200 auf 18.000 Euro angehoben. Ebenso wird es eine Anhebung der Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe von 7.600 auf 7.800 Euro pro Jahr geben, um eine geringfügige Beschäftigung zu ermöglichen.
  • Keine Anrechnung des Familienzeit-Bonus auf das Kinderbetreuungsgeld mehr: Konkret werden die 700 Euro nicht mehr vom Kinderbetreuungsgeld abgezogen, wenn man zuerst im Papamonat und anschließend in Karenz ist. Ziel ist es, den Anreiz für die Väterbeteiligung deutlich zu erhöhen.

So profitieren Sie von den Entlastungspaketen!

Drei Anti-Teuerungspakete sorgen bis 2026 sowohl für kurzfristige Entlastung als auch für nachhaltige, strukturelle Änderungen. Verschaffen Sie sich mit dem Entlastungsrechner des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) einen Überblick und berechnen Sie Ihre persönliche Entlastung:

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