In Teilzeit wird häufig dann gearbeitet, wenn Betreuungsaufgaben – sei es für Kinder oder für Erkrankte – zu übernehmen sind.
„Teilzeitarbeit“ heißt: Sie haben eine kürzere Arbeitszeit vereinbart, als im Gesetz (40 Stunden/ Woche) oder im Kollektivvertrag (z.B. 38,5 Stunden/ Woche) vorgesehen ist.

Änderung der Arbeitszeit
Egal, ob Sie Stunden reduzieren oder wieder länger arbeiten wollen, Sie müssen mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vereinbaren:

  • wie viele Stunden Sie arbeiten
  • wie diese Stunden gelagert sind (z.B. an bestimmten Wochentagen, an welchen Vormittagen oder Nachmittagen…)

Achtung: Die Änderung des Ausmaßes der Arbeitszeit (z.B. 30 statt 25 Wochenstunden) muss schriftlich erfolgen!

Was sind Mehrstunden?
Wenn Sie Teilzeit vereinbart haben und länger arbeiten müssen als vereinbart, dann leisten Sie Mehrstunden. Arbeiten Sie mehr als 40 Stunden pro Woche, sind das Überstunden.

Achtung: Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer*innen sind zur Mehrarbeit nur dann verpflichtet, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen der Mehrarbeit entgegenstehen (z.B. Kinderbetreuungspflichten).

Geld oder Zeitausgleich für Mehrstunden

  • Für Mehrstunden gibt es in der Regel Geld, Sie können aber auch Zeit­aus­gleich vereinbaren.
  • Wenn Sie Bezahlung vereinbart haben, bekommen Sie pro Mehrstunde ein­en gesetzlichen Zuschlag von 25%.
  • Wenn Sie Zeitausgleich vereinbart haben, bekommen Sie dann den Zuschlag von 25 %, wenn Sie nicht innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Drei-Monats-Zeitraums Zeitausgleich erhalten haben.

Achtung: Es gibt viele Ausnahmen, und auch der Kollektivvertrag kann abweichende Regelung enthalten. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren Betriebsrat, Ihre Fachgewerkschaft oder die Arbeiterkammer.

Sonderzahlungen bei Mehrstunden
Wenn Sie regelmäßig Mehrstunden leisten, muss das auch bei Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld berücksichtigt werden.

Keine Benachteiligungen wegen Teilzeitarbeit
Sie dürfen nicht benachteiligt werden, weil Sie Teilzeit arbeiten. Das heißt zum Beispiel:

  • Sie müssen auch freiwillige Sozialleistungen (z.B. Weihnachtsgeschenke) be­kommen, zumindest im Verhältnis Ihrer Arbeitszeit zur gesetzlichen oder kollektivvertraglich verkürzten Normalarbeitszeit.
  • Die Teilnahme an Schulungen darf Ihnen wegen Teilzeit nicht verweigert werden.

Geringfügige Beschäftigung
Auch geringfügig Beschäftigte sind Teilzeit-Beschäftigte – sie sind zwar nur un­fall­ver­sichert und nicht kranken- oder pensionsversichert, aber: Sie haben An­spruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Sonderzahlungen (Weih­nachts­geld, Urlaubsgeld), Abfertigung usw.

Arbeitszeit aufstocken
Wenn Sie Arbeitszeit aufstocken oder ganztags arbeiten wollen: Sprechen Sie mit Ihrem Betriebsrat. In vielen Firmen gibt es inzwischen die Vereinbarung, dass offene Vollzeitstellen zuerst den Teilzeitkräften angeboten werden.

Wichtig: Der Arbeitergeber bzw. die Arbeitgeberin muss teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer*innen über die Ausschreibung von freiwerdenden Arbeitsplätzen mit höherem Arbeitszeitausmaß informieren – z.B. via Aushang im Betrieb, Mail, Intranet…

Verschiedene Teilzeit-Modelle:
Elternteilzeit
Damit lässt sich Beruf und Familie leichter vereinbaren.
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Bildungsteilzeit
Arbeitszeit für Aus- und Weiterbildung reduzieren.
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Wiedereingliederungsteilzeit
Nach längerer Krankheit sanfterer Wiedereinstieg in den Berufsalltag.
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Pflegekarenz & Pflegeteilzeit
Wenn Angehörige pflegebedürftig werden, können Sie für einen befristeten Zeitraum Pflegekarenz vereinbaren.
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Altersteilzeit
Mit Zustimmung der Arbeitgeber*innen wird so ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen. Die Arbeitnehmer*innen verlieren dabei weder Pensionsbezüge noch Ansprüche auf Krankengeld, Abfertigung oder Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung.
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