Auch wenn er bereits monatlich über den Arbeitgeber bezogen wurde, muss der Familienbonus Plus beim Steuerausgleich immer (erneut) beantragt werden!

Beschäftigte, die Anspruch auf den Familienbonus Plus haben, müssen diesen bei der Arbeitnehmerveranlagung unbedingt beantragen – auch dann, wenn er bei der monatlichen Lohnverrechnung bereits berücksichtigt wurde. Andernfalls kommt es zu Nachforderungen des Finanzamts.

Der Familienbonus Plus ist eine steuerliche Begünstigung in Höhe von maximal 2.000 Euro pro Kind bzw. 650 Euro pro volljährigem Kind pro Jahr (Wert 2022), die direkt von der jährlichen Steuerlast abgezogen wird.

Beispiel:
Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.000 Euro beträgt die jährliche Steuerlast des laufenden Einkommens ca. 4.687 Euro (im Jahr 2022). Wird ein Familienbonus Plus für zwei minderjährige Kinder geltend gemacht, beträgt die steuerliche Entlastung 4.000 Euro.

Eltern können den Familienbonus Plus entweder monatlich über die laufende Lohnverrechnung des Arbeitgebers berücksichtigen lassen oder im Rahmen des Steuerausgleichs beantragen.

Wichtig: Alle, die den Familienbonus Plus bereits über die monatliche Lohnverrechnung erhalten haben, müssen ihn trotzdem beim Lohnsteuerausgleich nochmals beantragen bzw. bestätigen, da es sonst zu einer Rückforderung des bereits bezogenen Familienbonus Plus kommt.

Weitere Infos zum Familienbonus Plus

  • Mit dem Familienbonus Plus werden die Kinderfreibeträge und die Kosten für die Kinderbetreuung ab dem Veranlagungsjahr 2019 ersetzt.
  • Der Familienbonus Plus kann auch zwischen den (Ehe-)Partnern aufgeteilt werden. Dann beträgt die steuerliche Entlastung pro Kind pro Jahr jeweils maximal 1.000 Euro bzw. jeweils 325 Euro pro volljährigem Kind. Auch getrenntlebende Eltern können den Familienbonus Plus zu gleichen Teilen aufteilen. Können sich die Eltern diesbezüglich nicht einigen, erhalten beide jeweils die Hälfte. Eine Teilung ist in diesem Fall allerdings nur dann möglich, wenn der getrenntlebende unterhaltspflichtige Elternteil den gesetzlichen Unterhalt leistet. Tut er dies nicht, kann der andere Elternteil den vollen Familienbonus Plus beantragen.
  • Der Familienbonus Plus gebührt nur für Kinder, die sich in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR-Raumes oder der Schweiz aufhalten. Für Kinder in Drittstaaten wird kein Familienbonus Plus gewährt.

Broschüre: Steuer sparen 2023

Termine für die Hilfe beim Steuerausgleich vor Ort gibt es für alle Mitglieder der Arbeiterkammer in allen Bezirksstellen der AK Niederösterreich telefonisch unter 057171-26000. Die Aktion läuft bis 10. Juni 2023.