Wenn nahe Angehörige erkranken oder die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt – ist das für die Betroffenen immer eine schwierige Situation. In diesem Fall können Arbeitnehmer*innen Pflegefreistellung in Anspruch nehmen.

Die Pflegefreistellung
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit pro Arbeitsjahr – wenn sie oder er nach Antritt des Arbeitsverhältnisses infolge einer

  • Krankenpflegefreistellung oder
  • Betreuungsfreistellung oder
  • Begleitungsfreistellung

an ihrer Arbeitsleistung verhindert ist.

Krankenpflegefreistellung
Anspruch auf Pflegefreistellung besteht, um

  • einen im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen oder
  • ein nicht im selben Haushalt lebendes leibliches Kind

zu pflegen.

Nahe Angehörige sind Ehegatt*innen (Lebensgefährt*innen), eingetragene Partner*innen und Verwandte in gerader Linie (vor allem also Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern) sowie Wahl-, Pflege- und Stiefkinder. Weiters leibliche Kinder des anderen Ehepartners, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten. Der Begriff der Lebensgemeinschaft setzt ein Verhältnis voraus, das auch in wirtschaftlicher Hinsicht einer Ehe ähnlich eingerichtet ist.

Betreuungsfreistellung

Anspruch auf Pflegefreistellung besteht

  • wegen der notwendigen Betreuung seines (Stief-)kindes oder
  • wegen der Betreuung des im gemeinsamen Haushalt lebenden, leiblichen Kindes des anderen Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten

infolge eines Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut, durch Tod, schwere Erkrankung, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder eine andere Art behördlicher Anhaltung an der Arbeitsleistung verhindert ist.

Begleitungsfreistellung
Anspruch auf Pflegefreistellung besteht

  • wegen der notwendigen Begleitung seines (Wahl- oder Pflege)kindes oder
  • wegen der Begleitung des im gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefkindes bzw. des leiblichen Kindes des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten

bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, sofern das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Pflegebedürftigkeit:
liegt vor, wenn der erkrankte Angehörige aufgrund der Art und der Schwere der Erkrankung bzw. seines Alters nicht alleine sein gelassen werden kann. Es wird regelmäßig von der Beurteilung des behandelnden Arztes abhängen, wie lange durch eine bestimmte Erkrankung Pflegebedürftigkeit begründet wird.

Notwendige Verhinderung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers:
Die Pflege muss tatsächlich und notwendigerweise von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer selbst erbracht werden. Daher besteht kein Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn eine anderweitige Versorgung möglich ist.

Betreuung eines erkrankten Kindes unter 12 Jahre:
Einen Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß einer weiteren wöchentlichen regelmäßig geleisteten Arbeitszeit (2. Woche) hat man – soweit es sich um einen weiteren (neuen) Anlassfall handelt.

  • wegen der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes bzw. des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehepartners, Lebensgefährten bzw. eingetragenen Partners,
  • sofern dieses das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
  • der Grundanspruch (1. Woche) verbraucht ist und
  • der Arbeitnehmer aus einem anderen Rechtstitel (z. B. Kollektivvertrag, § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz, 1154b Abs. 5 ABGB) keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung hat.

Urlaub ohne vorherige Vereinbarung:
Nach Ausschöpfung aller Entgeltfortzahlungsansprüche aus dem Titel der Pflegefreistellung kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zur Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren Urlaub auch ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber antreten, wobei dies auf den Jahresurlaub angerechnet wird. Besteht kein ausreichendes Urlaubsguthaben, kann zwar dennoch Urlaub genommen werden – aber in diesem Fall unbezahlt.