Kollektivvertrag: Diese sechs Facts musst du wissen

Warum brauchen wir Kollektivverträge und was regeln sie?

1. Warum brauche ich einen Kollektivvertrag?
Nur Kollektivverträge sorgen für höhere Löhne, Gehälter und faire Arbeitsbedingungen für alle.

In Österreich gibt es keine gesetzlichen Lohn- und Gehaltserhöhungen. Das gilt auch für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. All das erkämpfen die Gewerkschaften in den jährlichen Kollektivvertragsverhandlungen.

Bei der Arbeitszeit legt das Gesetz nur den Rahmen fest, regelt aber zum Beispiel nur teilweise, welche Zuschläge man für Schichtarbeit, Feiertagsarbeit, Überstunden oder Mehrarbeit bekommt. 

2. Wer verhandelt den Kollektivvertrag?
In Österreich sind das Vertreter*innen der Arbeitgeber und der Beschäftigten. Aufseiten der Beschäftigten sind Betriebsratsmitglieder und Gewerkschafter*innen aus der Branche mit am Verhandlungstisch.

Die Arbeitgeberseite schickt Unternehmer*innen oder Manager*innen aus den betroffenen Betrieben und Vertreter*innen der Wirtschaftskammer.

Den Kollektivvertrag kann man sich nicht aussuchen. Es gibt klare gesetzliche Regeln, welcher Kollektivvertrag für welchen Betrieb und welches Unternehmen gilt.

3. Wie komme ich zu meinem Kollektivvertrag?
Laut Gesetz muss der aktuelle Kollektivvertrag in jedem Betrieb zur Einsichtnahme aufliegen. Wo der Kollektivvertrag im Betrieb zu finden ist, steht im gesetzlich vorgeschriebenen Dienstzettel. Dort erfährt man auch, welcher Kollektivvertrag angewendet wird.

Einige Branchen haben jedoch keinen Kollektivvertrag. Das sind z.B. Autovermietungen, Fitnesscenter, Vereine und Fonds, aber auch noch einige andere Branchen, sofern sie keinem Arbeitgeberverband angehören, der einen Kollektivvertrag abgeschlossen hat.

Der Betriebsrat sowie Gewerkschaften helfen, wenn Kollektivverträge nicht eingehalten werden!

4. Wie kommen die Forderungen für die Verhandlungen zustande?
Die sogenannten Branchenanalysen, die Umsätze und Gewinne von Unternehmen auflisten, sind Grundlage für die geforderten Einkommenserhöhungen der Gewerkschaften. Zusätzlich bringen Betriebsräte rahmenrechtliche Verbesserungsvorschläge ein.

Klar ist: Kollektivvertragsverhandlungen sind Verhandlungen und nicht nur Wunschkonzert der einen oder anderen Seite.

5. Warum wird die rückwirkende Inflation (Benya-Formel) als Grundlage herangezogen?
Die Benya-Formel: Lohnsteigerung = Inflation + mittelfristiger gesamtwirtschaftlicher Produktivitätszuwachs

Verhandelt wird nicht über die mögliche Zukunft, sondern auf Basis gesicherter Daten, die die Preisentwicklung der vergangenen zwölf Monate heranziehen.

Diese Formel, die auf den ehemaligen ÖGB-Präsidenten Anton Benya zurückgeht, ist auch der beste Beweis dafür, dass die von manchen zitierte Lohn-Preis-Spirale NICHT existiert.

Die Löhne folgen den Preisen und nicht umgekehrt. Ist die Inflation sehr hoch, werden eventuelle Reallohnverluste bei den nächsten KV-Verhandlungen ausgeglichen.

6. Wie lange dauern Kollektivvertragsverhandlungen?
Das lässt sich im Vorhinein nicht sagen. Das ist abhängig vom Verhandlungsthema, der Zusammensetzung der Verhandlungsteams, den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Branche und den Forderungen, die auf dem Tisch liegen.

Eines ist jedoch fix: Je mehr Beschäftigte einer Branche Mitglied in ihrer Gewerkschaft sind, desto besser sind auch die Ergebnisse der Kollektivvertragsverhandlungen.

Wenn die Verhandlungen keine Ergebnisse bringen, beruft der Betriebsrat oft Betriebsversammlungen ein. Geht danach nichts weiter, können auch Streiks organisiert werden.

Sie sind allerdings das letzte Mittel, um die Forderungen der Arbeitnehmer*innen durchzusetzen.

FÜNF WICHTIGE PUNKTE, DIE DER KOLLEKTIVVERTRAG REGELT
1. Die wöchentliche und tägliche Normalarbeitszeit
2. Überstunden und deren Abgeltung sowie Zulagen für Wochenend- oder Feiertagsdienste
3. Einstufung und Vorrückungen im Gehaltsschema, Mindestentlohnung
4. Urlaubs- und Weihnachtsgeld
5. Aufwandsentschädigungen, Zulagen, Prämien

Lernhilfe-Bonus

Sie sind AK Niederösterreich-Mitglied und haben Kinder im Pflichtschulalter? Die letzten Semester waren Corona-bedingt schwer zu bewältigen?

Die AK Niederösterreich fördert nun Kurse, damit das Lernen leichter fällt!
Die entsprechenden Kurse sind mit einem „AK-extra Lernhilfe-Logo“ gekennzeichnet und werden von verschiedenen Bildungseinrichtungen in Niederösterreich angeboten. 

Kurse für Pflichtschüler*innen:
Um wieder schulfit zu sein, werden Kurse gefördert, in denen Kinder das Lernen lernen sollen.

Kurse für Eltern:
Sie lernen, wie Sie Ihr/e Kind/er bestmöglich beim Lernen unterstützen können.

Förderhöhe
Dienstnehmer*innen:       80 %der Kurskosten bis max. 150 Euro pro Jahr
Arbeitssuchende:             80% der Kurskosten bis max. 220 Euro pro Jahr

Wer hat Anspruch auf den AK-extra Lernhilfe-Bonus?
Alle Mitglieder der AK Niederösterreich haben einmal pro Jahr Anspruch auf Ihren AK-extra Lernhilfe-Bonus. Die Teilnahme an einem Kurs kann nur einmal gefördert werden. Das heißt, sollte z.B. ein Kind einen Kurs besuchen und beide Elternteile sind AK Niederösterreich-Mitglieder so können für diesen Kurs nur Vater oder Mutter den Bonus einlösen. Ein weiterer Kurs wäre wiederum durch den anderen Elternteil förderbar oder beide Eltern könnten beispielsweise denselben Elternkurs besuchen und beide die Förderung in Anspruch nehmen.

So stellen Sie den Antrag auf den AK-extra Lernhilfe-Bonus:
1. Einfach den gewünschten Kurs auswählen, bezahlen und absolvieren.
2. Nach Kursabschluss den Online-Antrag ausfüllen (Antragsfrist: 6 Monate nach Ende des Kurses). Falls Sie keinen Internetanschluss haben, hilft Ihnen eine AK-Bezirksstelle gerne bei der Antragstellung!
3. Der AK-extra Lernhilfe-Bonus wird nach positiver Prüfung Ihres Antrags auf Ihr Konto überwiesen.

Betreuungsoffensive des Landes NÖ: Die wichtigsten Infos

Von der Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner wurde eine Bildungs- und Betreuungsoffensive des Landes NÖ mit fünf konkreten Eckpunkten im Bereich der Kinderbetreuung, darunter auch die Öffnung der Kindergärten für Kinder ab zwei Jahren, präsentiert.

Die wichtigsten Fakten sind hier zusammengefasst:

1) Kindergarten ab 2 Jahren, Kleinkinderbetreuung bis 2 Jahre
• Ab September 2024
• Schließen der Lücke zwischen 2-jähriger Karenz und Kindergartenan den Verbraucherpreisindex (VPI) angepasst werden.

2) Gratis Vormittagsbetreuung für alle Kinder unter 6 Jahren
• Bereits jetzt im Kindergarten
• Ab September 2023 auch in der Kleinkinderbetreuung
• Und: Leistbar am Nachmittag (max. 180 Euro)

3) Kleinere Gruppen und bessere Betreuung
• Kindergarten: Verkleinerung der max. Gruppengröße auf 22
• 3 statt 2 Fachkräfte in jeder Kleinkindergruppe
• Ab September 2024

4) Weniger Schließtage in den Kindergärten
• nur mehr eine statt drei Wochen im Sommer geschlossen
• ab Sommer 2023

5) Flächendeckendes, wohnortnahes Nachmittagsangebot
• Angebot bereits ab 1 Kind
• an Bedarf angepasste Öffnungszeiten
• Intensivierung von Gemeindekooperationen, dadurch flächendeckendes Angebot in Wohnortnähe

Anti-Teuerungspaket: So kommen Sie zu Ihrem Geld!

Alle Leistungen auf einen Blick

Welche (Akut-)Maßnahmen sind relevant für private Haushalte bzw. Privatpersonen?

Das Land Niederösterreich führt einen „Strompreisrabatt“ ein. Die Höhe der Entlastung ist von der Anzahl der Haushaltsmitglieder abhängig.

Mehr dazu >>

Familienleistungen:
Für Bezieher*innen der Familienbeihilfe gibt es eine einmalige, automatische Sonderzahlung von 180 € pro Kind. Dieses Geld soll im August oder September ausgezahlt werden.

Der Familienbonus soll schon im Jahr 2022 auf 2.000 € pro Kind bzw. 650 € für Kinder über 18 Jahre erhöht werden. Falls der Familienbonus nicht von der Lohnverrechnung des Arbeitgebers berücksichtigt wird, ist er über die Arbeitnehmerveranlagung Anfang 2023 zu beantragen.

Parallel dazu wird der sogenannte Kindermehrbetrag, also der Steuerabsetzbetrag für Eltern mit kleinen Einkommen, von 450 auf 550 € erhöht. Er ist über die Arbeitnehmerveranlagung Anfang 2023 zu beantragen.

300-Euro-Teuerungsausgleich:
Diese Notfallmaßnahme soll Menschen nützen, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, eine Ausgleichszulage, Sozialhilfe, Umschulungsgeld oder Stipendien beziehen. Außerdem jenen, die über längere Zeit Kranken- und Rehabilitationsgeld beziehen. Die Auszahlung soll im September automatisch mit der jeweiligen Leistung (z.B. AMS-Geld) erfolgen.

Klimabonus:
Der Klimabonus soll 2022 einheitlich auf 250 € pro Person (statt wie bisher 100 bis 200 € regional gestaffelt) erhöht werden. Kinder unter 18 Jahren im selben Haushalt bekommen die Hälfte. Ausgezahlt wird der Klimabonus im Oktober oder November. Wo die Kontonummer fehlt, werden Gutscheine ausgeschickt, die man bei Partnerunternehmen einlösen kann.

Teuerungsbonus:
Gleichzeitig mit dem Klimabonus kommt der Teuerungsbonus von einmal 250 € pro Person. Kinder unter 18 Jahren im selben Haushalt bekommen die Hälfte. Ab einem jährlichen Einkommen von 90.000 € wird der Teuerungsbonus mit einem Grenzsteuersatz von 50% steuerpflichtig. In diesem Fall sind die 250 € über eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung als Einkommen zu erklären.

Einmalzahlung für Pensionist*innen und Teuerungsabsetzbetrag von bis zu 500 €:
Pensionist*innen erhalten von ihrem Pensionsversicherungsträger im September 2022 eine steuer- und SV-freie Einmalzahlung von bis zu 500 €. Parallel dazu werden die bestehenden Absetzbeträge für Arbeitnehmer*innen und Pensionist*innen für 2022 einmalig um bis zu 500 € erhöht (Teuerungsabsetzbetrag). Der Teuerungsabsetzbetrag muss über die Arbeitnehmerveranlagung Anfang 2023 aktiv beantragt werden. Pensionist*innen mit Anspruch auf die Einmalzahlung haben keinen Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag.

Steuerfreie und SV-freie Prämie:

Die in der Corona-Krise 2020/21 beschlossene Regelung, dass zusätzlich geleistete Zulagen und Bonuszahlungen von bis zu 3.000 € pro Arbeitnehmer*in und Jahr steuerfrei ausbezahlt werden, wird auf 2022/23 verlängert. Mit dem Zusatz, dass ein Drittel nur durch kollektivvertragliche Vereinbarungen ausgeschöpft werden kann.

Abschaffung der kalten Progression:
Unter kalter Progression versteht man den Anstieg der Steuerbelastung durch den jährlichen Inflationsausgleich bei Löhnen und Pensionen. Bislang wurde die Steuerbelastung durch regelmäßige Steuerreformen ausgeglichen. Künftig soll der Steuertarif jährlich angepasst werden. Dazu werden Steuerstufen und Absetzbeträge mit 2/3 der Vorjahresinflation angepasst. Über die Verteilung des verbleibenden Drittels entscheidet die Politik. Der Gruppe der Arbeitnehmer*innen und Pensionist*innen bringt diese Maßnahme etwa 300 Mio € pro Prozentpunkt Inflation. Ausgezahlt wird über die Lohnverrechnung bzw. die Arbeitnehmerveranlagung.

Valorisierung der Sozialleistungen:
Sozialleistungen wie Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfe und Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld sollen ab sofort laufend an den Verbraucherpreisindex (VPI) angepasst werden.

Das ist nach der Ferialarbeit zu beachten

Während der Sommermonate gehen zahlreiche Schüler und Studenten einer Ferialarbeit nach.
Für Ferialarbeitnehmer*innen gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Spielregeln wie für alle Beschäftigten.

Tipp 1: Schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen, Dienstzettel aufbewahren
Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Ferialarbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in. Er legt die Tätigkeit, Beginn und Ende der Beschäftigung, Arbeitszeit sowie die Bezahlung fest. Der Arbeitsvertrag kann zwar schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden, die AK empfiehlt jedoch, sich mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag oder Dienstzettel abzusichern.

Tipp 2: Arbeitszeiten und Pausen
Jugendliche unter 18 dürfen höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden an 5 Tagen wöchentlich arbeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wochenarbeitszeit auch anders verteilt werden – insbesondere im Gastgewerbe.

Jugendliche haben täglich Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde, sofern die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit mehr als 4,5 Stunden beträgt. Ferialjobber*innen über 18 müssen spätestens nach sechs Stunden eine halbe Stunde Pause einlegen. 

Tipp 3: Arbeitszeitaufzeichnungen führen
So ist man im Streitfall gewappnet: Regelmäßig Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit und Pausen sowie die genauen Tätigkeiten führen und aufbewahren. Unrichtige Arbeitszeitaufzeichnungen nicht unterschreiben! Die AK bietet neben Vorlagen zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten auch eine eigene App an, mit der Arbeitszeiten direkt auf dem Smartphone erfasst werden können, den AK-Zeitspeicher.

Tipp 4: Bezahlung – wie viel bekomme ich für meine Arbeit?
Arbeiten für ein Taschengeld – das war einmal! Der Ferialjob muss mindestens nach Kollektivvertrag bezahlt werden. Gibt es für eine Branche keinen, bildet das ortsübliche Entgelt den Mindestlohn. 700 bis 1500 Euro brutto sollte der Ferialjob also auf jeden Fall bringen! Wie viel vom Bruttolohn nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen übrig bleibt, lässt sich mit dem Brutto-Netto-Rechner herausfinden. 

Tipp 5: Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld
Ob Ferialarbeitnehmer*innen anteilig Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten, hängt vom Kollektivvertrag der jeweiligen Branche ab (www.kollektivvertrag.at). In den allermeisten Fällen steht es aber zu.

Tipp 6: Urlaubsanspruch & Urlaubsersatzleistung
Selbst wenn nur für ein paar Wochen gearbeitet wird: Auch Ferialarbeitnehmer*innen haben Urlaubsanspruch und zwar anteilig je nach Beschäftigungsdauer. Pro gearbeitetem Monat sind das, bei einer fünf-Tage-Woche, zwei Urlaubstage. Wer die bezahlte Freizeit nicht konsumiert, bekommt am Ende Geldersatz – in Form der Urlaubsersatzleistung.  Diese muss bei Beendigung mit der Endabrechnung bezahlt werden.

Tipp 7: Checken Sie Ihre Lohnabrechnung!
Ein Gehaltszettel ist auch für Ferialarbeitnehmer*innen Pflicht! Ein Check, ob alles abgerechnet wurde, kann dabei nie schaden. Bei Unklarheiten ist Nachfragen ein Muss. Wenn zustehendes Entgelt nicht ausbezahlt wurde (z.B. Lohn oder Urlaubsersatzleistung), sollte die Arbeitgeber*in sofort per Einschreiben zur Nachzahlung aufgefordert werden. Achtung: Wer zu lange wartet, kann aufgrund von Verfallsbestimmungen Geld verlieren!

Tipp 8: Korrekt sozialversichert?
Schon bevor Ferialjobber*innen ihre Arbeit aufnehmen, muss sie ihr Arbeitgeber bei der Gebietskrankenkasse anmelden. Eine Kopie der Anmeldung muss den Ferialjobber*innen übermittelt werden. Dies ist sehr wichtig, um bei Arbeitsunfall oder Krankheit abgesichert zu sein. Und, auch wenn junge Leute oft noch nicht daran denken: Beim Ferialjob werden bereits erste Ansprüche für die Pension erworben! Nach Ende der Beschäftigung hat man zudem eine Kopie der Abmeldung von der Sozialversicherung zu erhalten.

Tipp 9: Keine Verzichtserklärung unterschreiben!
Achtung vor Kleingedrucktem: Dort sind mitunter Verzichtserklärungen zu finden. Wer voreilig unterschreibt, könnte zum Beispiel um das Geld für geleistete Überstunden umfallen. Vor jeder Unterschriftsleistung daher zur Sicherheit mit der Arbeiterkammer oder der zuständigen Fachgewerkschaft Rücksprache halten!

Tipp10: Das Zuckerl im Nachhinein: Die Arbeitnehmer*innenveranlagung
Wer über das Jahr gerechnet weniger als 12.000 Euro verdient, ist nicht lohnsteuerpflichtig. Wurde dennoch Lohnsteuer abgezogen, können sich Ferialarbeitnehmer*innen diese mit der Arbeitnehmer*innenveranlagung (Formular L 1) innerhalb der nächsten fünf Jahre vom Finanzamt zurückholen.

Reparaturbonus für elektronische Geräte

Zweite Chance für Elektrogeräte

Vieles wird weggeschmissen, obwohl es eigentlich noch gut zu brauchen ist. Ist etwas kaputt gegangen, ist das noch kein Grund zum Wegwerfen.

Jetzt gibt es österreichweit eine Förderung für die Reparatur von Elektrogeräten.

Reparatur­bonus: Reparieren statt Wegwerfen

Mit dem Reparaturbonus erhalten Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich für Elektro- und Elektronikgeräte pro Bon:

  • 50% der Kosten für eine Reparatur – maximal 200 Euro
  • 50 % der Kosten für einen Kostenvoranschlag – maximal 30 Euro

Pro Reparaturfall kann ein Bon eingelöst werden!

So funktioniert’s

  • Beantragung vor Reparatur auf der Webseite www.reparaturbonus.at
  • Der Bonus wird per Mail zugesandt bzw. steht als Download bereit
  • Innerhalb von drei Wochen bei einem teilnehmenden Partnerbetrieb einlösbar
  • Der Förderbetrag wird von der Rechnung abgezogen und auf der Rechnung ausgewiesen

Teilnehmende Betriebe

Die teilnehmenden Betriebe, bei denen der Bonus eingelöst werden kann, und weiterführende Informationen finden Sie auf der Website: www.reparaturbonus.at oder www.reparaturnetzwerk.at (für Wien).

KONTAKT
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Mo – Fr: 8 – 13 Uhr
Telefon: +43 5 7171 23000
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