Berufsorientierung: „Was willst du mal beruflich machen?“
Für die richtige Berufswahl ist es wichtig,
sich mit seinen Stärken und Interessen zu beschäftigen!
zu überlegen, wie man gerne in Zukunft arbeiten möchte!
zu wissen, welche Tätigkeiten in den jeweiligen Berufen ausgeübt werden!
Im Berufsorientierungsprozess werden Informationen und Erfahrungen gesammelt, um für die Berufswahl eine gut überlegte Entscheidung treffen zu können. Auch in der Schule werden im Berufsorientierungsunterricht wichtige Informationen vermittelt und es wird über die mögliche berufliche Zukunft gesprochen.
Die Arbeiterkammer Niederösterreich bietet Jugendlichen, Eltern und Schulen ein breites Angebot.
Für Familien gibt es Absetzbeträge, die die Lohnsteuer verringern. Manche Steuerbegünstigungen können Sie bereits bei der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber berücksichtigen lassen.
Dazu zählen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und der Familienbonus. Die übrigen Begünstigungen können Sie ausschließlich im Zuge der Arbeitnehmer*innenveranlagung geltend machen. Dafür benötigen Sie die Formulare L1 und L1k oder L1k-bF.
Familienbonus
Für alle Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, steht seit 2019 der Familienbonus zu. Aber auch wenn Sie von Ihrem Kind getrennt leben und Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag haben, können Sie den Familienbonus geltend machen. Nähere Informationen zum Familienbonus finden Sie unter diesem Link.
Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)
Der Absetzbetrag für Alleinerziehende steht Ihnen zu, wenn Sie
in einem Kalenderjahr für ein oder mehrere Kinder mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen haben und
mehr als die Hälfte im Kalenderjahr nicht in einer Ehe, einer Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen Partnerschaft gelebt haben.
Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)
Als Alleinverdiener*in gelten Sie im Steuerrecht, wenn Sie drei Voraussetzungen erfüllen:
Ihre Ehe, Lebensgemeinschaft oder Ihre eingetragene Partnerschaft dauerte im Kalenderjahr mehr als sechs Monate.
Es wurde für ein oder mehrere Kinder mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen.
Und Ihre Partnerin oder Ihr Partner hat im selben Kalenderjahr nicht mehr als 6.000 € verdient. Ob ihr oder sein Einkommen unter dieser Einkommensgrenze liegt, lässt sich folgendermaßen berechnen:
Haben Sie an nicht mehr als 330 Tagen im Kalenderjahr Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) oder Mindestsicherung bzw. Grundversorgung erhalten, dann bekommen Sie zusätzlich zum AVAB oder AEAB den Kindermehrbetrag als Negativsteuer.
Die Negativsteuer für den AVAB bzw. AEAB und den Kindermehrbetrag erhalten Sie mit der Arbeitnehmer*innenveranlagung.
Ab der Veranlagung 2022 erhalten Sie den Kindermehrbetrag auch dann, wenn Sie keinen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben. Voraussetzung ist jedoch, dass auch Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin so wenig verdient, dass sich der Familienbonus nicht auswirkt. Außerdem müssen Sie in Zukunft an mindestens 30 Tagen im Jahr steuerpflichtige Einkünfte erzielen.
Nähere Informationen zum Kindermehrbetrag finden Sie unter diesem Link.
Mehrkindzuschlag
Für Eltern, deren gemeinsames Jahreseinkommen 55.000 € im Jahr nicht übersteigt, gibt es einen Mehrkindzuschlag von 20 € im Monat für das dritte und jedes weitere Kind, für das sie Familienbeihilfe beziehen. Die Einkommen der Eltern werden nur dann zusammengerechnet, wenn sie in diesem Kalenderjahr länger als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Den Mehrkindzuschlag erhalten Sie über die Arbeitnehmer*innenveranlagung.
Der Gesundheits-Truck der AK Niederösterreich kommt direkt zu Ihnen in den Betrieb.
Der kostenlose Gesundheits-Check
Der kostenlose Gesundheits-Check der AK Niederösterreich bietet Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit, innerhalb einer Viertelstunde mehr über ihre persönlichen Risikofaktoren für Herz- und Kreislauferkrankungen zu erfahren.
Außerdem kann eine Stressmessung mittels psychologischen Fragebogens durchgeführt werden und die Wirbelsäule strahlenfrei mit einer neuen Technologie vermessen werden.
Sollten ein oder mehrere der untersuchten Werte außerhalb des Normalbereiches liegen, so ist es Zeit für eine Rücksprache mit der Hausärztin bzw. dem Hausarzt! Denn eines kann und soll der Gesundheits-Check nicht – die ärztliche Untersuchung und Beratung ersetzen!
In Kooperation mit dem Arbeits- und Sozialmedizinischem Zentrum Mödling.
Angefordert werden kann der Gesundheits-Check bei der AK Niederösterreich bei Herrn Thomas Staudinger (E: arbeitnehmerinnenschutz@aknoe.at, T: 05 7171 22913).
Die Service-Karte der AK Niederösterreich bringt jede Menge Vorteile für alle Arbeitnehmer*innen – direkt und unkompliziert. Mit der Karte erhalten Sie schnelle, professionelle Information und Beratung im Arbeits- und Sozialrecht, Konsumentenschutz, Steuerrecht sowie bei Bildungsfragen.
Darüber hinaus gibt es exklusive Angebote aus den Bereichen Kultur und Freizeit.
Freizeit-Angebote mit Ihrer Service-Karte
Theater, Kabarett, Festivals und Konzerte zum Sonderpreis – Die AK sponsert rund 50 Kulturpartner in ganz Niederösterreich, darunter Gemeinden, Kulturvereine und Wirtshausbühnen. AK Mitglieder genießen Kultur günstig und regional!
Darf ein Unternehmen seine Arbeitnehmer*innen überwachen, E-Mails lesen und Telefonate abhören? Dazu gibt es verschiedene Regelungen. Grundsätzlich gilt allerdings: Die Arbeitnehmer*innen und der Betriebsrat müssen darüber informiert werden und es ist nicht alles erlaubt, was technisch möglich ist.
Das gilt in Betrieben mit Betriebsrat
Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, d.h. die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer entsprechend tangieren (z.B. Videoüberwachung am Arbeitsplatz, GPS-Ortung von Außendienstmitarbeiter*innen oder die Aufzeichnung der Arbeitsleistung durch Maschinen bzw. verwendete Arbeitsmittel), dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Betriebsrat mit dem Betriebsinhaber darüber eine Betriebsvereinbarung getroffen hat.
Ohne Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung ist der Einsatz derartiger Systeme rechtswidrig und die Kontrolleinrichtungen müssen vom Arbeitgeber entfernt werden.
Das gilt in Betrieben ohne Betriebsrat
In betriebsratslosen Betrieben dürfen solche Kontrollmaßnahmen nur mit Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer*innen durchgeführt werden. Die Zustimmung sollte jedenfalls schriftlich erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden; die Vereinbarung einer Befristung ist möglich.
Wie weit Kontrolle gehen darf
Entscheidend ist die Intensität der Kontrolle. Die Art der Kontrolle (durch Vorgesetzte oder technische Systeme) spielt ebenso eine Rolle wie die zeitliche Dauer (Stichproben oder permanente Kontrolle), der Umfang der Kontrolle (Verknüpfung mit anderen Daten) und die dabei erfassten Datenarten. Zu prüfen ist, welches legitime Kontrollziel des Arbeitgebers erreicht werden soll, und ob das eingesetzte Kontrollmittel zum angestrebten Zweck in Relation steht oder ob es eine die Persönlichkeitsrechte weniger beeinträchtigende Alternative – sogenannte „gelindere Mittel“ gibt.
Kontrollen, wie etwa eine Zutrittskontrolle bei Betreten des Arbeitsorts (mit einer Stechuhr) oder die Pflicht zum Tragen eines Firmenausweises auf dem Firmengelände werden im Allgemeinen die Menschenwürde nicht berühren. Sie bedürfen daher nicht unbedingt der Regelung durch Betriebsvereinbarung (bzw. der Zustimmung der Arbeitnehmer*innen).
Berührt wird die Menschenwürde bei Kontrollmaßnahmen wie etwa in Arbeitsbereichen eingesetzten Videoüberwachungskameras oder der Aufzeichnung der Leistung durch Maschinen, die einen Rückschluss auf die Arbeitsleistung der an der Maschine tätigen Arbeitnehmer*in zulassen.
Solche Maßnahmen können zulässig sein, aber nur bei Vorliegen einer entsprechenden Betriebsvereinbarung (bzw. Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer*innen in betriebsratslosen Betrieben)!
In einer solchen Betriebsvereinbarung sind geeignete Rahmenbedingungen zu verankern, die den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer sicherstellen, selbst wenn der Einsatz der Maßnahme aus wichtigen Gründen seitens des Arbeitgebers (Schutz der Sicherheit der Arbeitnehmer*innen und Kund*innen, Schutz des Eigentums usw.) gerechtfertigt erscheint.
Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde verletzen, sind absolut unzulässig. Zu derartigen Maßnahmen gehören etwa das heimliche Abhören von Telefongesprächen, Überwachungskameras in Waschräumen oder Toilettenanlagen, in der Regel Leibesvisitationen, die Überprüfung des Privatlebens u.a.
AUSNAHME
Sogenannte Ad-hoc-Kontrollen sind nicht von der Zustimmungspflicht erfasst. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich um keine generelle Maßnahme handelt und wenn beim Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer sofortigen Kontrolle vorliegt, etwa der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung (z.B. Diebstahlsverdacht). MEHR DAZU: Big Brother am Arbeitsplatz | Arbeiterkammer Niederösterreich
Lebensversicherungen in jeder Form, speziell auch Ablebensversicherung (zu bedenken: aufgrund einer Erkrankung könnten Sie schon zwei Monate später keine solche Versicherung mehr bekommen)
Kreditrestschuldversicherung (zu bedenken: Diese bezieht sich in der Regel auf einen bestimmten Kredit. Möchten Sie umschulden, endet daher meist auch die Versicherung.)
Berufsunfähigkeitsversicherung (zu bedenken: langfristig zu denken und planen, aber regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf auch zu verändern)
Pflegeversicherung (zu bedenken: zwar eine langfristig gedachte Versicherung, bei der in der Regel aber Anpassungen während der Laufzeit möglich sein sollten)
Günstiger kommt es übrigens auch meistens, wenn Versicherungsprämien nicht monatlich abgebucht, sondern jährlich überwiesen werden. Hier geht´s zum: AK Versicherungsspesen-Rechner
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