Verspätung bei der Lieferung

Für Verträge, die Verbraucher*innen ab dem 1.1.2022 abschließen, gelten neue Regelungen für den Verzug des Unternehmers.

Es müssen – anders als bisher – im Regelfall zwei Erklärungen an den Unternehmer geschickt werden:

  • In einem ersten Schritt muss der Unternehmer zur Leistung aufgefordert werden und ihm schriftlich eine angemessene Nachfrist (z.B. 14 Tage) gesetzt werden. Sind digitale Leistungen geschuldet, können Sie den Unternehmer ohne Fristsetzung zur Leistung auffordern. Hier finden Sie den entsprechenden Musterbrief zur Nachfristsetzung  
  • Ist die Nachfrist ergebnislos verstrichen oder stellt der Unternehmer die digitale Leistung nicht unverzüglich zur Verfügung, können Sie dem Unternehmer den Rücktritt vom Vertrag erklären. Hier finden Sie den entsprechenden Musterbrief zum Rücktritt
  • Ist ein genau festgelegter Leistungszeitpunkt vereinbart (Fixgeschäft, z.B. Lieferung einer Hochzeitstorte) oder ist aus den Umständen eindeutig erkennbar, dass der Unternehmer nicht leisten wird, können Sie den Rücktritt auch ohne Setzung einer Nachfrist mit einem einzigen Schreiben erklären. Hier finden Sie den entsprechenden Musterbrief zum Fixgeschäft  

TIPP

Wir empfehlen, beide Mitteilungen vorab per E-Mail an den Unternehmer zu schicken, um z.B. zeitlich überlappende unerwünschte Zusendungen zu vermeiden. Aus Beweisgründen sollten die Mitteilungen aber jedenfalls auch eingeschrieben geschickt werden. Bewahren Sie den Rückscheinbeleg der Post und eine Kopie des Briefes gut auf. Ist im Vertrag (Geschäftsbedingungen) die Dauer der Nachfrist nicht genauer vereinbart, kann in der Regel eine Frist von 1 bis 3 Wochen gesetzt werden.

Schadenersatz

Hat der Unternehmer den Verzug verschuldet, können Sie darüber hinaus unter Umständen auch Schadenersatz verlangen. Ersetzt wird allerdings nur ein materieller Schaden. Für verlorene Freizeit oder Urlaubstage gibt es in der Regel keinen Ersatz. Zum Beispiel: Die Firma hat die Bestellung vergessen oder einen größeren Auftrag vorgezogen und deshalb den Lieferverzug verursacht.

TIPP

Vereinbaren Sie schon bei Vertragsabschluss mit dem Unternehmer einen pauschalierten Schadenersatz für den Fall des Lieferverzugs (z.B. “Bei verspäteter Lieferung gilt: 5 % Preisabzug je angefangener Woche“).

Mehr in der Geldbörse dank Entlastungsmaßnahmen

Entlastungsmaßnahmen sind wichtiger Hebel, damit mehr in der Geldbörse bleibt

In den vergangenen Wochen haben wir eine Teuerungsspirale in zahlreichen lebensnotwendigen Bereichen erlebt. Fast täglich wurde Öl und Gas teurer. Der nun seitens der Bundesregierung angekündigte Schritt, an wesentlichen Schrauben zur Entlastung im Energie- und Verkehrsbereich zu drehen, ist deshalb wichtig und richtig.

In Niederösterreich stehen neben den Entlastungsmaßnahmen zahlreiche zielgerichtete Förderungen zur Verfügung. Vom Lehrling bis zur Seniorin, vom ‚NÖ Raus aus dem Öl-Bonus‘ bis zur ‚NÖ Pendlerhilfe‘ – jeder findet passende Unterstützungsangebote vom Land. Unter http://www.vpnoe.at/foerderungen haben wir die wichtigsten Angebote zusammengefasst. Gerade in Zeiten wie diesen sollte jede und jeder genau Bescheid wissen, welche Möglichkeiten es gibt.

Die Maßnahmen der Bundesregierung im Überblick:

  • 50%-ige Erhöhung des Pendlerpauschale und Vervierfachung des Pendlereuros bis 30. Juni 2023. Für Negativsteuerbezieher*innen einmaliger negativsteuerfähiger Betrag von 100 Euro. → Das bringt eine Entlastung über 400 Millionen Euro.
  • Gleichzeitig stellen wir noch heuer 150 Mio. Euro für Preissenkungen im öffentlichen Verkehr und Angebotserweiterung zur Verfügung. Dadurch gibt es einen Anreiz, wenn möglich, auf den öffentlichen Verkehr umzusteigen.
  • Nachdem insbesondere die Gas- und Strompreise eine massive zusätzliche Belastung im täglichen Leben und bei Unternehmen darstellen, senken wir die spezifischen Energieabgaben (Erdgasabgabe und Elektrizitätsabgabe) um rund 90% bis 30. Juni 2023. → Entlastung von rund 900 Mio. Euro.
  • Es ergeht eine Weisung an den Kartellanwalt (BMJ) zur Kontrolle der Öl-Industrie und von Betrieben in der Öl/Diesel/Benzin-Wertschöpfungskette. Eine Sachverhaltsdarstellung wird auch an die BWB übermittelt.
  • Agrardiesel-Kostenausgleich angelehnt an Systematik nEHS, im derzeit europarechtlich zulässigen Ausmaß (befristet bis 30.06.2023)
  • Ausgleich von steigenden Energiekosten im öffentlichen Verkehr zur Verhinderung von Preissteigerungen (z.B.: Schülerfreifahrten)
  • Entlastung für inländische KMU mit hohem Treibstoffaufwand, insbesondere im Bereich Handwerk sowie EPU über eine Treibstoffrückvergütung mit einem Volumen von ca. 120 Mio. (Befristet bis 30.06.2023).
  • Liquiditätshilfe für Unternehmen durch Herabsetzung der Vorauszahlungen der ESt/KSt Zahlungen (befristet bis 30.06.2023)
  • Unterstützung für Betriebe zum raschen Umstieg auf alternative dekarbonisierte Antriebsformen: insgesamt 120 Mio. Euro für 2022 und 2023. Investitionsoffensive Energieunabhängigkeit für Windkraft und Photovoltaik Projekte: insgesamt 250 Mio.

Regulativ für Jubilarehrungen (Arbeitsjubiläum)

für die Zuerkennung von Auszeichnungen und Geschenken für langjährige berufliche Tätigkeit durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich.

  1. Dauer der Beschäftigung und Arten der Auszeichnungen

Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich verleiht an kammerzugehörige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für ein

20, 25, 30 und 35 Jahre ununterbrochenes Dienstverhältnis im gleichen Unternehmen, privat oder öffentliche Hand

bzw. für eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer von 40, 45 und 50 Jahren

eine Urkunde mit Namenseindruck, eingelegt in eine Mappe sowie ein „Mr. Bio Ladekabel- Adapterset“ mit
5 verschiedenen Adaptern, in Karton verpackt. Verpackung aus FSC- bzw. PEFC- Karton, Ladekabel aus biologisch abbaubarem Kunststoff und recyclingbaren Kabel.

Für alle Jubiläen ab 1. Juli 2022 wird für eine Laufzeit von 5 Jahren das gleiche Geschenk verteilt. Die nächste Umstellung des Geschenks erfolgt mit 1. Juli 2027. Somit erhält ein Jubilar/eine Jubilarin bei der Folgeehrung nach 5 Jahren nicht das gleiche Produkt.

Zeiten der Arbeitslosigkeit werden bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigt.

In Saisonbetrieben wie zum Beispiel in Betrieben des Bau- und Baunebengewerbes, der Straßen- oder Autobahnmeistereien, des Fremdenverkehrs und ähnlicher Betriebe werden die unter Punkt 1 angeführten Auszeichnungen auch dann verliehen, wenn die Dienstzeiten in den einschlägigen Betrieben mit Unterbrechungen erreicht werden (die Tätigkeiten müssen gleichgeartet beziehungsweise mit den anderen bereits ausgeübten Beschäftigungen vergleichbar sein).

  • Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind

2.1. der Betriebsrat,

2.2. der Betriebsinhaber,

2.3. die zuständige Gewerkschaft,

2.4. der/die ArbeitnehmerIn selbst.

Die Antragstellung erfolgt bei den zuständigen AK-BezirkssteIIen bzw. bei der von der Leitung des Kammerbüros mit der Abwicklung der Ehrungen im Sinne dieses Regulatives beauftragten Organisationseinheit. Bei Antragstellung sind die entsprechenden Unterlagen (Dienstzeitbescheinigung, Zeugnisse oder ähnliches) über die Dienstzeit unaufgefordert beizuschließen.

  • Antragsfrist

3.1.  Die Anträge sollen mindestens 6 Wochen vor der Ehrung bei der zuständigen Bezirksstelle bzw. bei der von der Leitung des Kammerbüros mit der Abwicklung der Ehrungen im Sinne dieses Regulatives beauftragten Organisationseinheit eingebracht werden.

3.2.  Ablehnung des Anspruchs: In besonders gelagerten Fällen kann das Präsidium der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich trotz Vorliegens der genannten Voraussetzungen die Verleihung der Auszeichnung ablehnen (z.B. moralische Unwürdigkeit des Anspruchsberechtigten).

Energiebonus der AK Niederösterreich

200 Euro für Mitglieder der Arbeiterkammer Niederösterreich

Seit 07. März 2022 gibt es den Energiebonus der AK Niederösterreich. Binnen kürzester Zeit sind schon zahlreiche Anträge in der AK Niederösterreich eingelangt.

Gefördert werden Haushalte von Mitgliedern in der Höhe von 200 Euro, wenn für diese kein Anspruch auf den Heizkostenzuschuss des Landes NÖ bestanden hat und wenn deren (Haushalts-)Einkommen im Jahr 2021 unter der Armutsgefährdungsschwelle gelegen hat bzw. liegt. Pro Haushalt ist ein Energiebonus möglich.

Er kann bis 31. Juli 2022 beantragt werden, um den steigenden Energie- und Lebenshaltungskosten mit einem finanziellen Zuschuss entgegen zu wirken.

Weitere detaillierte Informationen sowie der Antrag und ein Beiblatt sind auf unserer Homepage abrufbar:

Energiebonus | Arbeiterkammer Niederösterreich

Hotline zu Fragen 05 7171 24800 bzw. E-Mail an energiebonus@aknoe.at hinweisen.

Kostenloser Steuerservice:

AK Niederösterreich holt zurück, was Arbeitnehmer*innen zusteht

AK Niederösterreich übernimmt die Arbeitnehmerveranlagung für Mitglieder

An die Arbeitnehmerveranlagung denken viele Arbeitnehmer*innen nicht gern – kein Wunder: Die Steuergesetze sind kompliziert und gleichen einem Dschungel. Die Steuerexpert*innen der AK Niederösterreich haben bei allem den Durchblick und holen für AK-Mitglieder vom Finanzamt zurück, was ihnen zusteht.

Die Arbeitnehmerveranlagung zu machen und damit zu viel bezahltes Geld vom Finanzamt zurückzuholen, ist für Arbeitnehmer*innen aufgrund der steigenden Lebenserhaltungskosten immens wichtig. Für die arbeitenden Menschen im Land zählt derzeit jeder Euro. Dank dem kostenlosen Steuerservice bekommen die Arbeitnehmer*innen zurück, was ihnen zusteht.

Wer den AK-Steuerservice für die Arbeitnehmerveranlagung nutzt, profitiert sogar doppelt. Zum einen wissen die AK-Steuerexpert*innen, worauf es ankommt, um möglichst viel Geld zurückzubekommen (das betrifft zum Beispiel die Regelungen und Absetzmöglichkeiten rund ums Homeoffice, erhöhte Obergrenzen der Negativsteuer und mehr). Zum anderen können Arbeitnehmer*innen sicher sein, dass bei ihrem Antrag ans Finanzamt alles stimmt.

Holen Sie sich Ihr Geld zurück!

Terminvergabe Arbeitnehmerveranlagung:

https://terminvergabe.aknoe.at/aknoe/risaksteuer.nsf/xpANVTermin.xsp

Zahlen Sie zu viel Steuer? Holen Sie Ihr Geld zurück!

Bei der Arbeitnehmer*innenveranlagung (Lohnsteuer-Ausgleich) lässt sich so manches geltend machen. An diese 10 Möglichkeiten sollten Sie aber auf alle Fälle denken!

  1. Negativsteuer (Sozialversicherungsbonus) bei niedrigem Einkommen

Wenn man wenig verdient oder nicht das gesamte Jahr gearbeitet hat, lohnt sich die Arbeitnehmer*innenveranlagung besonders häufig: Die Einkünfte werden auf das ganze Jahr verteilt und zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückgezahlt. Für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikant*innen oder auch für Personen, die während des Jahres in Elternkarenz gegangen sind, ist es daher fast immer empfehlenswert, die Arbeitnehmer*innenverlagung zu machen.

  • Geld für Alleinerziehende & Alleinverdienende

Abhängig von der Zahl der Kinder

  • Familienbonus und Kindermehrbetrag (ab dem Veranlagungsjahr 2019)

Wenn Sie für ein Kind Familienbeihilfe oder Unterhalt beziehen, können Sie den Familienbonus beantragen. Der Familienbonus gilt ab dem Veranlagungsjahr 2019 und ersetzt die bis 2018 geltenden Kinderfreibeträge und Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten. Nur Alleinerziehende können weiterhin die Kinderbetreuungskosten mit Selbstbehalt absetzen.

  • Unterhaltsabsetzbetrag, Alimente

Für Kinder, die nicht im selben Haushalt leben, und für die man nachweislich den gesetzlichen Unterhalt leistet, kann man einen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen.

  • Spenden oder Kirchenbeitrag absetzen

Spenden an bestimmte Organisationen (BMF – Liste spendenbegünstigter Einrichtungen) sind bis zu einem Höchstbetrag von 10 % der Einkünfte des laufenden Jahres von der Steuer als Sonderausgaben absetzbar. Das Gleiche gilt für Kirchenbeiträge mit bis zu 400 € jährlich. Die Spendenorganisationen bzw. Religionsgesellschaften müssen die empfangenen Beiträge dem Finanzamt melden.Die Beträge werden daher nun automatisch berücksichtigt.

  • Pendlerpauschale

Arbeitnehmer*innen, deren Wohnort von der Arbeit zumindest 20 Kilometer entfernt liegt, können das kleine Pendlerpauschale bei der Arbeitnehmer*innenveranlagung geltend machen. Das große Pendlerpauschale gibt es bereits ab mindestens 2 Kilometern Entfernung, sofern die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumindest für die Hälfte des Weges unzumutbar ist.

  • Aus- und Fortbildungen sind Werbungskosten

Aus- und Fortbildungskosten, die durch Ihren Beruf veranlasst sind und von Ihnen auch selbst bezahlt werden, können sie bei der Steuer berücksichtigen lassen. Weiterbildung lohnt sich also auch bei der Steuer. Die Kosten für grundsätzliche kaufmännische oder bürotechnische Kurse, wie zum Beispiel ein EDV-Einstiegskurs, die Sie selbst bezahlt haben, können Sie als Werbungskosten immer bei der Steuer berücksichtigen lassen. Gleiches gilt für Kosten einer Berufsreifeprüfung. Aber auch ein Sprachkurs kann für die Steuer relevant sein, sofern man die Sprachkenntnisse für den Beruf benötigt.

  • Homeoffice abschreiben

Für jeden Tag, den Sie ausschließlich im Homeoffice verbracht haben, werden Ihnen automatisch 3 € als Homeoffice-Pauschale anerkannt. Das gilt für bis zu 100 Tage im Jahr. Die Homeoffice-Pauschale wird jedoch um steuerfreie Kostenersätze des Arbeitgebers gekürzt. Mit dem Pauschale sind sämtliche Aufwendungen für das Homeoffice, wie anteilige Miete, Betriebskosten, aber auch Computer und Internet, abgegolten.

  • Betriebsratsumlage abschreiben

Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung gleich von den Arbeitgeber*innen einbehalten. Sie wirkt sich da aber noch nicht steuermindernd aus. Deshalb lohnt es sich die gesamte Betriebsratsumlage bei der Arbeitnehmer*innenveranlagung unter „Sonstige Werbungskosten“ einzutragen.

  1. Behinderung, Krankheit oder Diätverpflegung

Wenn Sie Ausgaben wegen einer Behinderung haben oder wegen der Behinderung sogar Diät halten müssen, zählen diese Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen, für die es keinen Selbstbehalt gibt.

Details zu diesen 10 Möglichkeiten: Die 10 besten Steuertipps | Arbeiterkammer Niederösterreich

Familienbonus Plus (FB+):

Eltern können bei ihrem Steuerausgleich den Familienbonus Plus beantragen und so einen steuerlichen Vorteil von bis zu 1.500 Euro pro Jahr und Kind erhalten.

Familienbonus Plus (FB+) | Arbeiterkammer Niederösterreich

Mitglieder können ganzjährig einen Termin bei der AK-Steuerspar-Beratung buchen: Unter der Telefonnummer 057171-26000 oder online.

BMF – Liste spendenbegünstigter Einrichtungen