Jugendliche, die einen Lehrberuf ergreifen möchten, erwartet eine spannende Zeit mit neuen Eindrücken, sowohl am Arbeitsplatz, als auch in der Berufsschule.
Die Arbeiterkammer begleitet sie mit Infos und Unterstützung. Deshalb gibt’s hier Tipps und Infos, damit der Start in die Lehre gelingt.
Dreimonatige Probezeit:
Die ersten 3 Monate des Lehrverhältnisses sind die sogenannte Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen lösen. Die Auflösung muss jedoch schriftlich erfolgen!
Lehrvertrag:
Der Lehrvertrag sollte abgeschlossen werden, bevor die Lehre begonnen wird. Auf jeden Fall muss er innerhalb von 3 Wochen nach Start der Lehre gemacht werden. Innerhalb dieser Frist muss der Lehrbetrieb den Lehrling auch bei der Lehrlingsstelle anmelden.
Der Vertrag muss die besonderen Vereinbarungen über die Ausbildung beinhalten. Das Lehrverhältnis ist befristet. Es wird für die Dauer, die in der Lehrberufsliste vorgesehen ist (zwischen 2 und 4 Jahren), abgeschlossen.
Die ersten drei Monate des Lehrverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann der Lehrvertrag sowohl vom Lehrling als auch vom Lehrberechtigten jederzeit einseitig und ohne Angabe eines Grundes und ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termins schriftlich aufgelöst werden.
Berufsbild genau anschauen:
Zu Beginn des Lehrverhältnisses sollte man sich das Berufsbild des gewählten Lehrberufes genau anschauen. Darin ist genau aufgelistet, welche Fertigkeiten und Kenntnisse während der Lehrzeit zu erlernen sind.
Arbeitszeiten:
Arbeitszeiten lückenlos und verlässlich aufschreiben. Sollte es einmal Probleme geben, sind die Arbeitszeitaufzeichnungen sehr hilfreich. Jugendliche (bis 18 Jahre) dürfen in der Regel nicht länger als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Nur in seltenen Fällen darf von dieser Normalarbeitszeit abgewichen werden. Überstunden sind für Jugendliche verboten.
Berufsschule:
Auch für Lehrlinge heißt es noch einmal: Schulbank drücken! Die/Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses an der Berufsschule anzumelden. Während der Schulzeit ist dienstfrei, das Lehrlingseinkommen wird bezahlt.
Negativsteuer für Lehrlinge
Lehrlingen steht für das Jahr 2020 50 Prozent der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge bis max. 800 Euro an „Negativsteuer“ zu. Wenn auch noch der Anspruch auf Pendlerpauschale dazu kommt, kann das sogar bis max. 900 Euro ausmachen. Für die Vorjahre ist die maximale „Negativsteuer“ auf 400 Euro (bzw. 500 Euro mit Anspruch auf Pendlerpauschale) begrenzt.
Also ganz einfach Antrag stellen und Geld kassieren.
Haben Sie schon einmal bei H & M oder Media Markt bestellt und „Kauf auf Rechnung“ ausgewählt? Dann kennen Sie Klarna bestimmt. Das schwedische Unternehmen übernimmt die Zahlungsabwicklung für viele Onlineshops. Beim Konsumentenschutz der AK gibt es aber Beschwerden im Zusammenhang mit dem Bezahldienst. Wir sagen Ihnen, wo Sie vorsichtig sein müssen!
Ungerechtfertigt zur Kasse gebeten
Aus dem AK-Beratungsalltag:
Monika S. erhielt von Klarna eine Zahlungsaufforderung, zuzüglich Mahn- und Bearbeitungskosten, ohne ihre bestellten Artikel jemals erhalten zu haben. Nach dem gescheiterten Versuch den Onlineshop oder den Klarna-Kundenservice zu erreichen, bat die Frau bei der AK um Hilfe. Unsere Konsumentenschützer*innen konnten erreichen, dass die Forderung eingestellt wird.
Es kommt vor, dass Pakete verloren gehen oder sich der Versand verzögert. Außerdem können Produkte, die nicht passen oder kaputt ankommen, zurückgeschickt werden. Trotzdem berichten Konsument*innen, dass Klarna in solchen Fällen das Geld für die Ware fordert und voreilig Mahnungen und Inkassodrohungen versendet.
Tipp
Melden Sie sich früh genug bei Klarna, falls Sie Ware retour senden oder Pakete nicht ankommen. So stehen die Chancen hoch, dass keine Mahngebühren fällig werden!
Das sollten Sie beachten!
Überprüfen Sie beim Bestellvorgang die E-Mail-Adresse! Die Rechnung kommt nie bei Ihnen an, wenn Sie sich vertippen.
Schauen Sie regelmäßig in Ihren Spam-Ordner! Es passiert immer wieder, dass Rechnungen im Spam-Ordner landen und dann vergessen werden.
Tippen Sie die Zahlungsreferenz richtig ein! Klarna kann sonst die Zahlung nicht zuordnen und überweist den Betrag wieder zurück.
Melden Sie Retouren unbedingt an! Der offene Betrag ist sonst innerhalb der Frist zu begleichen.
Ersuchen Sie um eine Zahlungspause, wenn das Paket nicht kommt! Sonst werden beim Überschreiten der Zahlungsfrist Mahngebühren fällig.
Tipp: Klarna-App nutzen!
Einmal mit Ihrer E-Mail-Adresse registrieren und Sie können über die App Zahlungen tätigen, Retoursendungen anmelden, Zahlungspausen festlegen und mit dem Kundendienst chatten.
Vertippen ist so gar nicht mehr möglich!
Hier finden Sie Hilfe
Die erste Anlaufstelle bei Problemen ist der Klarna-Kundendienst oder der Webshop, bei dem Sie bestellt haben.
Bei der Internet-Ombudsstelle können Sie eine Beschwerde einreichen oder Fragen stellen. Die unabhängige Beratungs- und Streitschlichtungsstelle informiert Sie dann kostenlos über weitere Vorgehensweisen.
Die großen Gewinner der Steuerreform sind die Unternehmen des Landes, die Steuersenkungen von 1 bis 1,5 Mrd € ohne Gegenleistung erhalten. Die ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen bekommen die kalte Progression abgegolten. Viele Familien profitieren zusätzlich von der Anhebung des Familienbonus. Bei kleinen Einkommen fällt die Zusatzentlastung aber häufig gering aus, obwohl gerade diese Familien von der aktuellen Teuerung besonders betroffen sind.
Wie viel muss man verdienen, um vom Familienbonus zu profitieren?
Um den erhöhten Familienbonus von 2.000 € für ein Kind voll auszuschöpfen muss man mindestens 2.000 € brutto monatlich verdienen. Bei zwei Kindern sind es 2.700 € brutto, bei drei Kindern 3.300 € brutto.
Kann ich von einer Mitarbeiterbeteiligung profitieren, wenn ich im Non-Profit-Bereich arbeite?
Das ist noch völlig offen, es ist aber generell zu befürchten, dass die Maßnahme nur für einen Teil der Beschäftigten echte Vorteile bringt. Aus Sicht der AK ist eine ordentliche Lohnrunde die beste Mitarbeiterbeteiligung. Die Regierung kann das steuerlich unterstützen, wenn sie die Steuerstruktur nachhaltig verbessert und Arbeitseinkommen entlastet.
Wie wirken sich die geringeren Sozialversicherungs-Beiträge auf die Finanzierung der Krankenkassen aus?
Die Senkung der Krankenversicherungsbeiträge reduziert die Einnahmen der Kassen um rund eine Milliarde Euro. Finanzierungsunsicherheiten für das Gesundheitssystem, die gerade in der jetzigen Pandemie problematisch sind. Besser wäre es den Sozialversicherungsbonus für kleine Arbeits- und Pensionseinkommen zu erhöhten. Das wäre unbürokratischer und treffsicherer.
Was bedeutet der Ökobonus für PendlerInnen?
Beim regionalen Ökobonus wird nach Regionen oder Gemeinden abgegrenzt. Damit kann es passieren, dass PendlerInnen trotz unzumutbarer Öffi-Verbindungen zum Arbeitsplatz nur den reduzierten Bonus bekommen. Bei langen Pendeldistanzen ist aber auch der höchste Bonus zuwenig, weil die Kosten deutlich höher liegen. Gerade bei steigenden CO2-Preisen. Was die PendlerInnen brauchen ist ein gerechter Kostenausgleich durch Reform des Pendlerpauschales Richtung Absetzbetrag – und einen Ausbau des Öffi-Netzes.
Was bedeutet der Ökobonus für MieterInnen?
MieterInnen in den Städten sollen nur den kleinsten Ökobonus bekommen. Gleichzeitig sind sie mit hohen Kosten durch Öl- und Gasheizungen konfrontiert, ohne daran etwas ändern zu können. Hier braucht es Nachbesserungen: Eine mögliche Ergänzung zum Ökobonus wäre eine 50%ige Beteiligung der VermieterInnen an den Kosten des CO2-Preises. Das wäre nicht nur sozial gerecht, sondern auch ökologisch vernünftig, weil die Lenkungsanreize der CO2-Steuer dorthin gehen, wo die Entscheidung über das ökologische Heizsystem fällt, zum Vermieter.
Was sind die Auswirkungen der KöSt-Senkung für Unternehmen?
Von der Senkung der Körperschaftsteuer profitieren fast ausschließlich Großunternehmen und ihre Aktionäre. Berechnungen zeigen, dass knapp 3.000 Unternehmen drei Viertel der gesamten Steuersenkung erhalten (jährlich rund 800 Millionen Euro). Die Masse der KMU hat wenig bis nichts davon. Gleichzeitig gehen dem Staat wichtige Geldmittel für Zukunftsinvestitionen wie z.B. in der Pflege verloren.
Nicht nur bis Endes des Schuljahres 2020/21 (9.7.2021), sondern auch wieder (voraussichtlich) von 1.9.2021 bis 31.12.2021 müssen Eltern Sonderbetreuungszeit bekommen, wenn
die Schule oder der Kindergarten Ihres Kindes gänzlich oder teilweise geschlossen werden und dort eine Notbetreuung nicht angeboten wird,
eine Klasse oder Kindergartengruppe coronabedingt nach Hause geschickt wird, oder;
Ihr Kind in Quarantäne muss, weil es sich selbst infiziert hat oder als Kontaktperson festgestellt wird,
und Sie Ihr bis zu 14 Jahre altes Kind deshalb zu Hause betreuen müssen, können Sie (voraussichtlich) zwischen 1.9.2021 und 31.12.2021 eine „Sonderbetreuungszeit“ von bis zu drei Wochen (auch in Teilen – ganztägig/halbtägig) in Anspruch nehmen. Das gilt pro Elternteil, selbst dann, wenn ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kind nicht vorliegt.
Sie bleiben mit Ihrem Kind zu Hause und bekommen während dieser Zeit das volle Gehalt/den vollen Lohn vom Arbeitgeber bezahlt. Darauf besteht ein Rechtsanspruch – Ihr Arbeitgeber muss daher zwar (unverzüglich!) informiert werden, kann die Sonderbetreuungszeit aber nicht ablehnen.
Wichtig dabei ist, dass die Betreuung zu Hause tatsächlich notwendig ist:
Solange eine andere Person die Betreuung übernehmen kann (z.B. ein nicht berufstätiger zweiter Elternteil) oder eine Notbetreuung an Schule oder Kindergarten angeboten werden, greift der Rechtsanspruch leider nicht.
In diesen Fällen kann die Sonderbetreuungszeit aber trotzdem in Anspruch genommen werden. Da der Rechtsanspruch nicht greift, muss dafür der Arbeitgeber um Zustimmung ersucht werden.
Als Anreiz dafür, erhält der Arbeitgeber 100% des an Sie während der Sonderbetreuungszeit fortgezahlten Lohnes/Gehalts aus Bundesmitteln ersetzt.
Sonderbetreuungszeit für pflegebedürftige nahe Angehörige
Zusätzlich ist die Inanspruchnahme einer Sonderbetreuungszeit von bis zu vier Wochen möglich, wenn Sie Angehörige oder Angehöriger einer pflegebedürftigen Person sind, deren Pflege und Betreuung aber in Folge eines Ausfalls der bisherigen Betreuungskraft (die die Voraussetzungen des Hausbetreuungsgesetzes erfüllt) nicht mehr sichergestellt werden kann.
Sonderbetreuungszeit für Menschen mit Behinderung
Der Rechtsanspruch auf eine bis zu dreiwöchige Sonderbetreuungszeit gilt auch im Fall von Menschen mit Behinderungen unabhängig von deren Alter, die entweder auf Grund freiwilliger Maßnahmen zu Hause betreut werden oder die üblicherweise in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen betreut oder unterrichtet werden und diese Einrichtungen nun eingeschränkt oder geschlossen werden.
Die Inanspruchnahme einer Sonderbetreuungszeit ist überdies möglich, wenn Menschen mit Behinderungen üblicherweise die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen und diese in Folge von COVID-19 nun nicht mehr sichergestellt ist.
Die Sonderbetreuungszeit kann in diesem Fall von nahen Angehörigen der zu betreuenden Person in Anspruch genommen werden. Ein gemeinsamer Haushalt wird nicht vorausgesetzt.
Jetzt gibt es klare Regeln fürs Homeoffice: Das sollten Beschäftigte dazu wissen
Auch fürs Homeoffice gelten nun klare Bestimmungen. Hier gibts Infos und Antworten auf die häufigsten arbeitsrechtlichen Fragen
Nach dem erfolgreichen Modell für die Kurzarbeit konnten die Sozialpartner nun fürs Homeoffice klare Regeln erreichen! Rechte und Pflichten (schriftliche Vereinbarung, Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel oder Kostenersatz, Kündigung aus wichtigem Grund mit Frist 1 Monat) sind im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) geregelt.
Ansonsten gelten sämtliche arbeitsrechtlichen Gesetze, wie Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz, Angestelltengesetz, Urlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Mutterschutzgesetz, Väter-Karenzgesetz, Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, zum größten Teil auch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) sowie der für den jeweiligen Betrieb geltende Kollektivvertrag bzw. geltende Betriebsvereinbarungen. Die Haftungserleichterungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes für Schäden, die dem Arbeitgeber bzw. seinem Eigentum im Homeoffice zugefügt werden, gelten nun auch für Angehörige im gemeinsamen Haushalt. Das bedeutet, dass für diese Schäden, die im Homeoffice von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern oder ihren Angehörigen verursacht werden, meistens gar nicht oder nicht vollständig gehaftet wird. Die AK Expertinnen und Experten haben in der Folge die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema zusammengestellt.
Kann ich zu Arbeiten im Homeoffice gezwungen werden bzw. habe ich ein Recht darauf? Nein. Arbeit im Homeoffice muss schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart und kann nicht einseitig durchgesetzt werden.
Wie lange gilt eine Homeoffice-Vereinbarung? Sie kann wie jede vertragliche Vereinbarung auch befristet abgeschlossen werden. Bei einem wichtigen Grund kann sie binnen eines Monats zum Letzten eines Kalendermonats von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber aufgelöst werden. „Wichtige Gründe“ können z. B. wesentliche Veränderungen im Betrieb oder bei der Wohnsituation sein, die die Arbeit im Homeoffice unmöglich machen.
Wer muss die benötigten Arbeitsmittel bereitstellen? Auf Basis der neuen gesetzlichen Regelungen müssen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin die notwendigen digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, also z. B. IT-Hardware (Laptop, Tastatur/Maus/Monitor, ggf. Drucker/Scanner) und Software, die notwendige Datenverbindung oder ein Diensthandy. Wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eigene (private) digitale Arbeitsmittel verwendet, so muss der Arbeitgeber dafür einen angemessenen Kostenersatz zahlen (auch Pauschale zulässig).
Diese Regelung gilt nicht, wenn Homeoffice als „Eintagsfliege“ nur ausnahmsweise und unregelmäßig erfolgt.
Bin ich unfallversichert? Ja. Die Unfallversicherung umfasst als Arbeitsunfälle auch jene Unfälle, die sich im Zusammenhang mit der Beschäftigung im Homeoffice ereignen. Das gilt auch für Wegunfälle, etwa von oder zur Kinderbetreuungseinrichtung bzw. Schule oder Wege zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse.
Gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz? Die meisten Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes gelten auch im Homeoffice, etwa auch jene zur Arbeitsplatzevaluierung. Stellen Arbeitgeber technische Arbeitsmittel (z.B. Laptops), Arbeitstische und Stühle zur Verfügung, müssen sie auch dafür sorgen, dass diese ergonomisch gestaltet sind und dem Stand der Technik entsprechen.
Organe der Arbeitsinspektion dürfen die privaten Wohnungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers betreten.
Muss der Betriebsrat der Einführung von Homeoffice zustimmen? Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen einer gemeinsamen Homeoffice-Vereinbarung zustimmen. Diese Zustimmung kann nicht durch den Betriebsrat ersetzt werden.
Sie haben noch weitere Fragen? Dann wenden Sie sich an unsere Arbeitsrechts-Profis.
nachstehende Informationen, was Arbeitnehmer*innen im Krankenstand dürfen und was sie besser bleiben lassen: Krankenstand Wenn Arbeitnehmer*innen erkranken, stellen sich viele Fragen. Auch die Angst, den Arbeitsplatz zu verlieren, ist präsent. Welche Pflichten haben Arbeitnehmer*innen im Krankenstand und welche Rechte haben sie gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin?
Was erkrankte Arbeitnehmerinnen tun müssen Krankenstand unverzüglich melden Wenn Sie krank werden, sind Sie verpflichtet, Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsverhinderung (= den Krankenstand) mitzuteilen. Das ist in den meisten Fällen ein Anruf in der Firma, am besten zu Arbeitsbeginn oder noch davor. Anschließend sollten Sie unverzüglich einen Arzt bzw. eine Ärztin aufsuchen und sich krankschreiben lassen.
Achtung! Arbeitgeber*innen haben das Recht, eine Krankenstandbestätigung von Ihnen zu verlangen – auch für einen eintägigen Krankenstand. Gehen Sie daher auf jeden Fall zu Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin! Arbeitgeber*innen können nach angemessener Zeit wiederholt eine Krankenstandbestätigung verlangen. In der Bestätigung müssen Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsverhinderung angeführt sein.
Wichtig! In der Krankenstandbestätigung muss zwar die Ursache für Ihre Arbeitsunfähigkeit angeführt sein, damit ist nicht die Diagnose gemeint! Sie müssen nicht sagen, woran Sie leiden. Das ist Ihre Privatsache. Sie müssen nur den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin informieren, ob Sie krank sind oder einen Unfall erlitten haben.
Krankenstandbestätigung bringen Wenn Sie Ihrer Melde- und Nachweispflicht nicht nachkommen, verlieren Sie für die Dauer der Säumnis Ihren Anspruch auf Entgelt. Das heißt, Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin muss Ihnen den Lohn bzw. das Entgelt nicht bezahlen, solange Sie sich nicht krankgemeldet und/oder die nötigen Krankmeldungen gebracht haben. ArbeitgeberInnen dürfen jedoch in der Regel das Arbeitsverhältnis nicht durch fristlose Entlassung beenden, sollten Arbeitnehmer*innen ihrer Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht nachkommen.
Wie Sie sich im Krankenstand verhalten sollten Krankenstand oder nicht? Ob eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung vorliegt, entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Im Krankenstand dürfen Sie nichts tun, was das Gesundwerden verzögern könnte. Das bedeutet zum Beispiel, wenn jemand aufgrund einer Grippe oder eines grippalen Infekts im Krankenstand ist, darf er sich nicht im Freien aufhalten bzw. muss dies auf das Allernötigste beschränken (Arztbesuche, Gang zur Apotheke). Ist jemand wegen Depressionen krankgeschrieben, kann Spazierengehen ein Teil der Behandlung sein. Was zu tun ist, entscheidet im Zweifelsfall Arzt oder Ärztin bzw. sagt der gesunde Menschenverstand. Auch wenn Sie sich während des Krankenstandes nicht an Ihrem Hauptwohnsitz aufhalten, ist das Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt bekannt zu geben. Bei Aufenthalt in einem anderen Bundesland oder im Ausland muss vorab die Zustimmung der Krankenkasse eingeholt werden.
Kündigung im Krankenstand Arbeitnehmer*innen können im Krankenstand gekündigt werden Arbeitnehmer*innen sind während des Krankenstandes nicht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt. Deshalb gehen auch viele ArbeitnehmerInnen krank arbeiten. Arbeitnehmer*innen können während des Krankenstandes gekündigt werden. Dabei sind aber dieselben Kündigungsfristen und -termine einzuhalten, die auch sonst gelten. Arbeitgeber*innen müssen den Krankenstand bezahlen Arbeitgeber*innen ersparen sich durch eine Kündigung im Krankenstand nichts. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen müssen sie bei einer Kündigung im Krankenstand das Entgelt im Krankenstand auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses weiterbezahlen, sofern die Arbeitnehmer*innen noch einen Anspruch darauf haben. Seit 1.7.2018 muss der Arbeitgeber auch bei einer einvernehmlichen Lösung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses das Entgelt weiterzahlen, wenn die einvernehmliche Lösung während oder im Hinblick auf einen Krankenstand erfolgt ist.
So viel Krankengeld gibt es Bis zum 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung gibt es 50% der Bemessungsgrundlage – da sind die Sonderzahlungen schon eingerechnet. Danach gibt es 60% der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist das letzte volle Brutto-Entgelt vor Beginn des Krankenstandes.
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