Betrug mit Gewinnbenachrichtigungen

Bei Gewinnmitteilungen, die gleichzeitig mit einer Zahlungsaufforderung verbunden sind, handelt es sich um Betrug. Dabei werden die Tricks der Betrüger immer gefinkelter, um die Konsument*innen zu einer Überweisung zu motivieren. Eine Rückbuchung ist nicht möglich. Wenn Sie das Geld überweisen, ist es weg!

„Wir gratulieren zu Ihrem Geldgewinn von 96.600 Euro.“ So beginnt der Brief an eine Angestellte aus Niederösterreich. Er ist mit dem Euromillionen Logo versehen und macht einen seriösen Eindruck. Der Haken: Vor der Gewinnausschüttung sollen noch Kosten für die Haftpflichtversicherung der Gewinnsumme in Höhe von 1.987 Euro an eine Bank in der Türkei überwiesen werden.

Die Firma Metro Security Services garantiert dabei in einem Schreiben, dass die Konsumentin diesen Betrag nach Erhalt des Gewinnes wieder auf ihr Konto zurücküberwiesen bekommt. Nach mehrmaligem Nachfragen bei Metro Security Services schickt ihr die Firma sogar einen Brief ihrer Hausbank mit, der bestätigt, dass eine Rückbuchung möglich sei. „Der Brief ist eine Fälschung“, sagt die Sparkasse Herzogenburg auf Anfrage der Arbeiterkammer Niederösterreich. Eine Rückbuchung braucht immer die Zustimmung des Empfängers.

Auch die Österreichischen Lotterien haben bereits einen Warnhinweis auf ihrer Website veröffentlicht: „Die Österreichischen Lotterien halten klipp und klar fest, dass sie mit zum Verwechseln ähnlich klingenden Institutionen, wie z.B. der ‚Euromillionlotto Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H.‘ oder der ‚Gewinner Österreich GmbH‘, absolut nichts zu tun haben“.

Die AK Niederösterreich-Konsumentenschützer*innen warnen vor Gewinnspielen mit einer Zahlungsaufforderung, es handle sich dabei um einen Vorauszahlungsbetrug. Immer wieder fallen Menschen auf Gewinnversprechen herein. Oft werden Logos bekannter Firmen in die Briefe oder E-Mails kopiert und auch deren Firmenanschrift angegeben. Sobald Geld verlangt wird, sollten die Alarmglocken läuten. Denn wenn Sie es überwiesen haben, ist es verloren.

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kika/Leiner Insolvenz – Tipps für Kund*innen

Die Möbelkette kika/Leiner hat Insolvenz angemeldet. Für Konsument*innen stellen sich dadurch viele Fragen. Diese Punkte sollten Kund*innen beachten:

Ich habe vor einigen Tagen einen Vertrag abgeschlossen, aber noch keine Anzahlung geleistet
Sie können sich eventuell auf die Unsicherheitseinrede berufen und die Anzahlung verweigern. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  • Die Leistungserbringung durch den Unternehmer ist wegen schlechter Vermögensverhältnisse gefährdet.
  • Die schlechten Vermögensverhältnisse mussten Ihnen bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt sein.
  • Es ist keine Sicherstellung durch den Unternehmer erfolgt. Die Unsicherheitseinrede greift nicht, wenn die Anzahlungen abgesichert sind (etwa durch eine Bankgarantie).

Ich habe einen Vertrag abgeschlossen und die vereinbarte Anzahlung schon geleistet
In diesem Fall können Sie die Anzahlung rechtlich nicht zurückverlangen. Sie sollten sich aber jedenfalls mit dem Unternehmen sowie dem Masseverwalter in Verbindung setzten, ob Ihr Vertrag erfüllt wird (Sie also die bestellte Ware erhalten) oder die Anzahlung abgesichert wurde. Im schlechtesten Fall erhalten Sie im Insolvenzverfahren nur einen Teil der Zahlung zurück. Die Höhe dieser Konkursquote wird durch das Gericht bestimmt.

Ich habe noch einen Gutschein
Grundsätzlich wird ein Gutschein bei einem Konkurs wertlos. Sie können diese Forderung gegebenenfalls im Insolvenzverfahren anmelden. Wie viel Sie möglicherweise zurückbekommen entscheidet sich im Verfahren.
Gutscheine im Konkurs

HINWEIS: Im Beschluss des Landesgerichts St. Pölten (LG St. Pölten) findet sich der Hinweis, dass noch nicht eingelöste Gutscheine nicht als Forderung bei Gericht anzumelden sind. Die Einlösung in den Filialen wird durch einen Kapitalzuschuss des Eigentümers ermöglicht. [LG St. Pölten, Aktenzeichen 14 S 93/23a]

Dennoch empfehlen wir, Gutscheine so rasch als möglich einzulösen!

Ich habe noch keinen Vertrag abgeschlossen, bin aber daran interessiert
Kaufen Sie nur lagernde Produkte, die sofort ausgefolgt werden können. Beachten Sie auch: Im Falle eines Konkurses des Unternehmens können jedenfalls Gewährleistungsrechte verloren gehen.

Weitere Anfragen können schriftlich unter mailto:info@leiner.at gestellt werden.

10 Arbeitsrechte, die Sie nicht kannten

1. Freie Tage, um einen neuen Job zu suchen

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt und jetzt müssen Sie noch die Kündigungsfrist abwarten. In dieser Zeit haben Sie einen Anspruch auf extra Freizeit, um einen neuen Job zu suchen. Bis zu einem Fünftel ihrer wöchentlichen Arbeitszeit – also z.B. einen ganzen 8-Stunden-Tag pro Woche bei einer 40-Stunden-Anstellung – können Sie als so genannten Postensuchtag freinehmen.

Und so geht’s:

  • Sie müssen diese Postensuchtage aktiv vom Arbeitgeber verlangen! Er darf sie aber nicht ablehnen.
  • Der Postensuchtag steht Ihnen innerhalb der Kündigungsfrist wöchentlich zu. Sie können ihn aber nicht „mitnehmen“ und dann mehrere Postensuchtage innerhalb einer Woche konsumieren.
  • Wenn Sie sich innerhalb der Kündigungsfrist Urlaub nehmen, wäre deshalb eine Lösung wie folgende klug: Montag Postensuchtag, Dienstag bis Freitag Urlaub.
  • Die Zeit steht ihnen nur in der gesetzlich (bzw. kollektivvertraglich oder vertraglich) geregelten Kündigungsfrist zu – nicht länger. Auch dann nicht, wenn die Kündigung schon weiter im Vorfeld angekündigt bzw. kommuniziert wurde.

2. Bezahlte Bildschirmpause bei langer Arbeit am Computer

Stunde um Stunde in einen Bildschirm zu starren, gehört für sehr viele Arbeitnehmer*innen zur Jobbeschreibung. Anstrengend für die Augen ist es in jedem Fall. Deshalb haben Sie Anspruch auf regelmäßige Tätigkeitswechsel oder bezahlte Bildschirmpausen!

Und so geht’s:

  • Wenn Sie täglich mehr als zwei Stunden ununterbrochen am Bildschirm arbeiten oder mehr als drei Stunden mit Unterbrechungen, steht Ihnen nach jeweils 50 Minuten ein zehnminütiger Tätigkeitswechsel oder eine zehnminütige bezahlte Pause zu.
  • Wenn es der Arbeitsablauf erfordert, können Sie auch erst nach 100 Minuten einen Tätigkeitswechsel oder eine Pause einlegen – dann aber für 20 Minuten.
  • Bei einem Tätigkeitswechsel müssen Sie die Augen entspannen können. Ist ein solcher Tätigkeitswechsel nicht möglich, haben Sie Anspruch auf eine bezahlte Bildschirmpause.
  • Kaffee holen, eine kleine Bewegungseinheit oder auf die Toilette gehen – all das kann eine Bildschirmpause (bzw. ein Teil davon) sein.

Mehr Infos dazu finden Sie hier!

3. Überstunden-Zuschlag muss es auch bei Zeitausgleich geben

Von Überstunden spricht man, wenn Sie mehr als die gesetzlich zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit (in der Regel 40 Stunden) oder die tägliche Normalarbeitszeit (in der Regel 8 Stunden) arbeiten. Für Überstunden steht Ihnen Bezahlung zu, und zwar samt einem Zuschlag von 50%. So weit, so klar. Aber dass das auch gilt, wenn Sie Zeitausgleich vereinbart haben, kehren manche Arbeitgeber unter den Teppich. Es ist jedoch auch hier gesetzlich ganz klar geregelt: Für jede Überstunde stehen Ihnen 1,5 Stunden Zeitausgleich zu!

Und so geht’s:

  • Falls Sie beim Zeitausgleich bisher keinen Zuschlag bekommen haben, können Sie diesen ein- und auch noch rückwirkend nachfordern – vorausgesetzt, der Anspruch ist noch nicht verfallen.
  • Um das herauszufinden und Unterstützung bei Ihren Forderungen zu erhalten, melden Sie sich in unserer AK Arbeitsrechtsberatung!

Mehr Infos dazu finden sie hier!

4. Ein (gutes) Dienstzeugnis steht Ihnen zu

Sie brauchen ein Dienstzeugnis von Ihrem alten Job, trennen sich aber nicht im Guten? Keine Sorge, Sie bekommen trotzdem ein vorzeigbares Zeugnis! Denn Ihnen steht rechtlich ganz klar ein Dienstzeugnis zu, das das Erlangen einer neuen Stelle nicht erschwert.

Und so geht’s:

  • Verlangen Sie am besten sofort, wenn Ihr Arbeitsverhältnis beendet ist, ein Dienstzeugnis. Ihr Anspruch gilt zwar rechtlich bis zu 30 Jahre rückwirkend. Aber: Erstens gibt es Kollektiv- und Arbeitsverträge mit kürzeren Fristen. Zweitens kann niemand wissen, wie lange es eine Firma überhaupt noch gibt.
  • Schlagen Sie am besten gleich einen Entwurf des gewünschten Dienstzeugnisses vor. Ihr Arbeitgeber muss sich zwar nicht daran halten, er erspart sich die Arbeit vielleicht aber gern. Einen Versuch ist es wert!
  • Wenn Ihr Ex-Arbeitgeber nicht reagiert oder die Sache in die Länge zieht: Setzen Sie ihm schriftlich eine Frist und weisen Sie darauf hin, dass Sie sonst den Rechtsweg beschreiten.
  • Hilft auch das nichts oder bekommen Sie ein schlechtes Zeugnis: Ab zur AK in die Arbeitsrechtsberatung!
  • Die AK Arbeitsrechtsberatung überprüft auch gerne für Sie, ob im Zeugnis „Geheimcodes“ stehen, die verklausuliert darauf hinweisen, dass Ihr Arbeitgeber unzufrieden war. Auch dagegen kann man vorgehen!

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5. Wo All-in-Vertrag draufsteht, sind nicht unendlich viele Überstunden drin

All-in-Verträge sind selten günstig für Sie als Arbeitnehmer*in. Sie sind intransparent und führen in der Praxis oft zu unbezahlter Mehrarbeit. Es ist nur schwer feststellbar, ob Ihr Entgelt die tatsächlich geleistete Arbeit voll abdeckt. Herausfinden können Sie das mit einer so genannten Deckungsprüfung. Diese muss Ihr Arbeitgeber vornehmen. Die Praxis zeigt aber, dass viele Betriebe diese Prüfung nicht vornehmen, ganz nach dem Motto: „Es wird sich schon irgendwie ausgegangen sein“. Oft ein Irrglaube!

Und so geht’s:

  • Notieren Sie Ihre Arbeitszeiten – und natürlich auch Ihre Überstunden – verlässlich und genau, v.a. wenn Ihre Firma kein automatisches Zeiterfassungssystem hat. Dabei kann Ihnen der AK Zeitspeicher helfen.
  • Eigentlich sollte Ihr Arbeitgeber automatisch am Ende eines Kalenderjahres eine Deckungsprüfung machen. Dabei überprüft er, ob Sie im vorangegangenen Jahr mindestens so viel verdient haben, wie der Kollektivvertrag vorschreibt. Geht sich das nicht aus, müssten Sie ohne eigenes Zutun eine Nachzahlung bekommen.
  • Wenn Sie aufgrund Ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen den Verdacht haben, dass Sie zu wenig verdient haben, Ihr Arbeitgeber sich aber nicht rührt: Kommen Sie gerne zur AK in die Arbeitsrechtsberatung. Die Jurist*innen rechnen für Sie nach und beraten Sie, wie Sie weiter vorgehen können!

6. Der Chef darf Sie nicht in Urlaub bzw. Minusstunden schicken

In manchen Branchen kommt das gar nicht so selten vor: Wenn gerade wenig zu tun ist, schickt Sie der Arbeitgeber früher heim oder sogar für einige Zeit in den Urlaub. Rechtlich geht das so nicht! Urlaub muss immer von beiden Seiten vereinbart werden. Sie müssen also weder Ihren Urlaub bzw. Zeitausgleich unfreiwillig konsumieren noch Minusstunden sammeln. Die Devise ist: Wer heimschickt, muss zahlen!

Und so geht’s:

  • Wenn Sie der Chef gegen Ihren Willen heim- bzw. in Urlaub schicken will, erklären Sie sich damit nicht einverstanden. Halten Sie schriftlich fest, dass Sie arbeitsbereit sind, dass Sie weder dem Urlaub noch dem Zeitausgleich zugestimmt haben und dass der Arbeitgeber die volle Arbeitszeit bezahlen muss. Sie können dazu unseren Musterbrief verwenden!
  • In Ihrem Arbeitsvertrag steht das anders? Das ist rechtlich nicht okay und gilt entsprechend auch nicht. Aber: Vielleicht wäre es nicht schlecht, Ihren Vertrag insgesamt bei uns in der Beratung prüfen zu lassen?
  • Wenn Sie einverstanden sind und selbst auch früher weg möchten, können Sie natürlich zustimmen. Damit konsumieren Sie Ihr Zeitguthaben.

Mehr Infos dazu finden Sie hier!

7. Sie dürfen zu Überstunden auch Nein sagen

Ihr Chef will, dass Sie noch und immer noch mehr arbeiten? Sie versinken schön langsam in Überstunden? Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Sie können auch Nein sagen, ohne den Job zu riskieren – wir empfehlen allerdings, dass Sie sich davor rechtlich in der AK absichern.

Und so geht’s:

  • Überschreitung der Höchstarbeitszeit: Rechtlich dürfen Sie normalerweise nicht länger als 12 Stunden täglich bzw. 60 Stunden pro Woche arbeiten. Im Durchschnitt von 17 Wochen darf aber eine Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden. Wenn Sie noch mehr arbeiten sollen, können Sie diese Überstunden also grundlos ablehnen.
  • Überbordende Überstunden: Auch dann, wenn Sie bereits 50 Stunden in der Woche bzw. 10 Stunden am Tag gearbeitet haben, dürfen Sie weitere Überstunden grundlos ablehnen.
  • Einzelne Überstunden: Sie dürfen zu Überstunden auch Nein sagen, wenn Ihre Gründe für das Nein schwerer wiegen als das Interesse der Firma. Das kann etwa der Fall sein, wenn Sie kleine Kinder betreuen müssen. Zur Sicherheit sollten Sie sich in einem solchen Fall aber bei der Arbeiterkammer vorher erkundigen, ob ein Nein zulässig ist.
  • In allen Fällen gilt: Die AK kann mit Ihnen dagegen vorgehen, wenn Sie Sie wegen der Ablehnung von Überstunden benachteiligt werden (etwa in Ihren Aufstiegsmöglichkeiten oder beim Lohn bzw. Gehalt). Sollten Sie deshalb sogar gekündigt werden, können Sie die Kündigung mit unserer Hilfe binnen 2 Wochen bei Gericht anfechten.

8. Eine 6. Urlaubswoche – vielleicht auch für Sie?

Ab dem 26. Arbeitsjahr gibt es die 6. Urlaubswoche. Da ist es noch ewig hin? Vielleicht weniger lang, als Sie denken! Auch Jahre aus anderen Arbeitsverhältnissen, aus der Schule, aus der Selbstständigkeit oder aus dem Hochschulstudium können angerechnet werden – insgesamt bis zu 12 Jahre. Manche Kollektivverträge sehen sogar noch günstigere Regelungen vor. Also prüfen Sie Ihren Anspruch lieber zu früh als zu spät!

Zusätzlich zu Ihren Jahren beim aktuellen Arbeitgeber rechnen Sie:

  • Zeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen oder einer Selbstständigkeit in Österreich oder einem anderen EWR-Staat, die mindestens 6 Monate angedauert haben. Maximal können Sie hier 5 Jahre anrechnen.
  • Zeiten aus einer mittleren oder höheren Schule, wobei die 9 Pflichtschuljahre dazu nicht zählen. Hier können Sie bis zu 4 Jahre anrechnen.
  • Hochschulstudienzeiten, wenn Sie das Studium an einer Uni oder FH erfolgreich abgeschlossen haben. Angerechnet wird die Regelstudienzeit, maximal aber 5 Jahre.
  • Wenn Zeiten aus Arbeitsverhältnissen und Schulzeiten gleichzeitig vorliegen, werden insgesamt maximal 7 Jahre angerechnet. Wenn dazu noch ein abgeschlossenes Studium kommt, werden insgesamt maximal 12 Jahre angerechnet.
  • Schauen Sie nach, ob Ihr Kollektivvertrag Sonderregelungen zur 6. Urlaubswoche beinhaltet, die für Sie vorteilhaft sind.
  • Kommen Sie zum Schluss, dass Ihnen bereits eine 6. Urlaubswoche zusteht? Dann wenden Sie sich mit Nachweisen für diese Zeiten an Ihren Arbeitgeber!

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9. Bezahlte Freistellung, wenn die übliche Kinderbetreuung ausfällt

Die Pflegefreistellung kennt jede/r. Aber was gilt eigentlich, wenn nicht Ihr Kind krank ist, sondern die Person bzw. Einrichtung ausfällt, die es normalerweise betreut? Auch dann können Sie bezahlt beim Kind daheimbleiben. Das nennt sich dann Betreuungsfreistellung. Gleiches gilt, wenn Ihr Kind (unter 10 Jahren) ins Spital muss: Die Begleitungsfreistellung erlaubt Ihnen, Ihrem Kind bei einem stationären Aufenthalt beizustehen. Beide Freistellungen werden aber vom selben Kontingent wie die Pflegefreistellung abgezogen.

Und so geht’s:

  • Sie haben insgesamt pro Arbeitsjahr eine Woche für Pflegefreistellung – dazu zählen auch Betreuungs- und Begleitungsfreistellung – zur Verfügung. Eine zweite Woche können Sie nehmen, wenn Ihr Kind neuerlich krank wird und noch keine 12 Jahre alt ist.
  • Diese Formen der Freistellung gelten nicht nur für leibliche Kinder bzw. Kinder im selben Haushalt, sondern auch für alle Konstellationen in Patchworkfamilien. So kann Betreuungsfreistellung z.B. der Stiefvater im selben Haushalt genauso nehmen wie der leibliche Vater, der getrennt lebt.
  • Wie bei der Pflegefreistellung melden Sie Ihrem Arbeitgeber auch bei der Betreuungsfreistellung und bei der Begleitungsfreistellung unverzüglich, dass Sie diese in Anspruch nehmen müssen. Der Arbeitgeber kann eine Bestätigung als Nachweis verlangen – also z.B. eine Krankschreibung der sonst betreuenden Person. Sollten dafür allerdings Kosten auftreten, muss diese der Arbeitgeber tragen.
  • Sie haben Ihr Jahreskontingent an Pflegefreistellung bereits verbraucht, aber Ihr Kind ist wieder krank und braucht Sie? Möglicherweise liegt eine „Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen“ vor, für die Sie auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Gerne berät die AK Sie dazu persönlich!

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10. Brille für die Bildschirmarbeit – bezahlt vom Arbeitgeber

Wenn Sie viel am Computer arbeiten, kann es sein, dass Sie eine Bildschirmarbeitsbrille brauchen könnten. Das ist eine Sehhilfe speziell für die Sehdistanz von 60-90 cm. Bezahlen muss die, sofern sie ärztlich angeraten ist, Ihr Arbeitgeber.

Und so geht’s:

  • Klären Sie ab, ob es bei Ihnen eine Betriebsvereinbarung oder ein anderes Prozedere zur Anschaffung der Bildschirmbrille im Betrieb gibt und folgen Sie dieser. Wenn es keine gibt:
  • Lassen Sie bei einer augenärztlichen Untersuchung feststellen, ob Sie eine Bildschirmarbeitsbrille brauchen und nehmen Sie von dort einen Ausfolgeschein mit.
  • Informieren Sie Ihren Arbeitgeber, dass Sie eine Bildschirmarbeitsbrille benötigen und wie viel sie kosten wird und klären Sie, wie die Anschaffung ablaufen soll. 
  • Je nachdem wird die Rechnung dann direkt aufs Unternehmen ausgestellt oder Sie bezahlen zuerst und fordern dann vom Arbeitgeber eine Rückerstattung.

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Die 15 häufigsten Fragen zur Pension

  • Was uns junge Arbeitnehmer*innen besonders oft fragen

Bin ich auch bei einer geringfügigen Beschäftigung pensionsversichert?
Nein, Sie sind nur unfallversichert. Aber Sie können um 70,72 Euro im Monat (2023) eine Selbstversicherung bei der ÖGK abschließen. Damit sind Sie dann kranken- und auch pensionsversichert.

Kann ich zusätzlich etwas einzahlen, damit ich später einmal mehr Pension bekomme?
Ja, es gibt eine freiwillige „Höherversicherung“. Damit zahlen Sie zusätzlich einen Betrag ins Pensionskonto ein – so viel, wie Sie wollen (maximal 11.700 € im Jahr 2023). Damit erhöhen Sie Ihre spätere monatliche Pension. Je früher Sie etwas einzahlen, desto besser.

Ich möchte im Ausland arbeiten, gilt das auch für meine Pension?
Das kommt darauf an, wo Sie arbeiten. Im EU/EWR-Raum und in der Schweiz werden die Zeiten gegenseitig angerechnet. Mit anderen Ländern gibt es zum Teil Abkommen (z.B. USA, Türkei, Australien, Indien, Kanada). Hier finden Sie dazu mehr Details!

Bin ich pensionsversichert, während ich Kinderbetreuungsgeld bekomme? Wieviel bringen die Kindererziehungszeiten?
Ja! Vier Jahre nach der Geburt eines Kindes ist eines der beiden Elternteile automatisch pensionsversichert: Während es Kinderbetreuungsgeld bezieht, aber auch wenn es in dieser Zeit schon arbeitet. Für diese vier Jahre „Kindererziehungszeiten“ erhöht sich die monatliche Pension um rund 127 Euro (2023). Details dazu können Sie hier nachlesen.

Ich möchte/muss in Teilzeit gehen. Wie wirkt sich eine Teilzeitbeschäftigung auf meine Pension aus?
Für die Pensionshöhe kommt es auf die Höhe des Bruttoeinkommens an. Wenn man also aufgrund von Teilzeit weniger verdient, wirkt sich das negativ auf die Pension aus.

Wie wirkt es sich auf meine Pension aus, wenn ich Krankengeld oder Arbeitslosengeld beziehe?
Sie sind pensionsversichert, während Sie Krankengeld oder Arbeitslosengeld bekommen. Sie sammeln also jedenfalls Zeiten. Das Krankengeld wird weiterhin so wie während der Arbeit gutgeschrieben. Es wirkt sich also nicht negativ auf Ihre spätere Pensionshöhe aus. Beim Arbeitslosengeld ist die Gutschrift aber leider geringer als für die letzte Arbeit.

  • Was uns ältere Arbeitnehmer*innen besonders oft fragen

Ich schaffe es gesundheitlich einfach nicht mehr zu arbeiten. Was kann ich jetzt tun?
Wenn Sie krankheitsbedingt Ihren Beruf nicht mehr ausüben können und auch keine Umschulung in Frage kommt, gibt es zwei Möglichkeiten: Sind Sie dauerhaft arbeitsunfähig, können Sie eine Invaliditätspension beantragen. Ist Ihre Arbeitsunfähigkeit vorübergehend, kommt für Sie das Rehabilitationsgeld in Frage. Um beide Formen können Sie mit demselben Antrag ansuchen.

Wirkt sich Altersteilzeit negativ auf die Pension aus?
Nein. Während der Alterszeit wird weiterhin so viel aufs Pensionskonto eingezahlt wie zuvor.

Ich stehe kurz vor dem Pensionsantritt, was muss ich jetzt machen?
Zwei bis drei Monate vor dem Pensionsantritt stellen Sie Ihren Antrag bei der PVA oder der BVAEB. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Dienstverhältnis haben, können Sie dies zum Pensionsantritt beenden. Alle Informationen zur Alterspension finden Sie hier!

Ich habe schon viele Versicherungsmonate erworben. Kann ich jetzt früher in Pension gehen?
Wenn Sie schon sehr viele Versicherungsmonate gesammelt haben, könnten für Sie unter bestimmten Voraussetzungen z.B. die Korridorpension oder Schwerarbeitspension in Frage kommen. Genauere Informationen finden Sie hier!

Ich werde nur eine sehr geringe Pension bekommen, bekomme ich eine Mindestpension (Ausgleichszulage)?
Liegt Ihre errechnete Pension unter 1.110,26 € (2023) und haben Sie sonst kein Einkommen? Dann bekommen Sie, sofern Sie in Österreich leben, eine so genannte „Ausgleichszulage“. Das heißt, Sie bekommen so viel auf Ihre Pension aufgezahlt, dass Sie insgesamt 1.110,26 € erhalten.

  • Was uns Pensionist:innen besonders oft fragen

Darf ich neben der Alterspension arbeiten?
Neben der Alterspension dürfen Sie unbegrenzt dazuverdienen. Das hat keine negativen Folgen für Ihre Pension. Aber: Erkundigen Sie sich bei den Steuerberater*innen Ihrer AK, ob Sie durch das zusätzliche Einkommen eine steuerlichen Nachzahlung erwarten müssen!

Darf ich dazuverdienen, wenn ich in Frühpension bin?
Neben den vorzeitigen Pensionen können Sie monatlich geringfügig dazuverdienen (2023: 500,91€). Kommen Sie in einem Monat über diese Grenze, bekommen Sie in diesem Monat keine Pension. In den folgenden Monaten erhöht sich Ihre Pension dann aber dauerhaft um einen kleinen Prozentsatz.

Bekomme ich die Ausgleichszulage (Mindestpension) auch, wenn ich länger im Ausland bin?
Nur, wenn Ihr Lebensmittelpunkt in Österreich liegt. Urlaube oder Verwandtschaftsbesuche im Ausland sind für bis zu acht Wochen im Jahr aber kein Problem.

Darf ich zur Ausgleichzulage dazuverdienen?
Ja, aber das Einkommen wird angerechnet. Das heißt: Wenn Sie durch ein zusätzliches Einkommen mehr verdienen, wird trotzdem nur auf die 1.110,26 € (2023) aufgezahlt. Verdienen Sie durch Ihre Arbeit insgesamt sogar mehr als 1.110. 26 € (2023), dann bekommen Sie für diesen Monat keine Ausgleichzulage.

Arbeitsvertrag & Dienstzettel

Verpflichtet sich jemand zu einer Arbeitsleistung für einen anderen, liegt ein Arbeitsvertrag vor. Er ist zweiseitig verbindlich, da beide Vertragspartner (Arbeitgeber & Arbeitnehmer) sowohl Rechte als auch Pflichten haben.

Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, soweit sie durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung nicht zwingend festgelegt sind. Die Hauptpflicht des Arbeitgebers besteht in der Bezahlung des Entgelts, die des Arbeitnehmers besteht in der Arbeitsleistung.

Schenken Sie daher dem Inhalt Ihres Arbeitsvertrages (Dienstzettels) höchste Aufmerksamkeit. Dieser hat Auswirkungen auf Ihr gesamtes Arbeitsleben im Betrieb – und möglicherweise sogar darüber hinaus. Sowohl der schriftliche Arbeitsvertrag als auch der Dienstzettel sind gebührenfrei.

Wie muss ein Arbeitsvertrag aussehen?
Der Abschluss des Arbeitsvertrages ist normalerweise an keine Formvorschrift gebunden. Aus diesem Grunde kann er nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder sogar durch eine „schlüssige Handlung” zustande kommen. Letzteres zum Beispiel einfach dadurch, dass jemand Arbeitsleistungen für einen anderen erbringt und dieser die Leistungen annimmt. Gibt es jedoch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, dann muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstzettel aushändigen.

Merkmale des Arbeitsvertrages

  • persönliche Arbeitspflicht
  • Weisungsrecht des Arbeitgebers
  • Eingliederung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers in die Organisation des Betriebes
  • Arbeit mit Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt
  • Arbeitnehmer sind wirtschaftlich abhängig
  • Arbeitsverhältnisse sind Dauerschuldverhältnisse 
  • der Erfolg der Arbeit kommt dem Arbeitgeber zu Gute, es trifft ihn aber auch das Risiko (z.B. wenn das Produkt nicht verkauft wird oder fehlerhaft ist)

Achtung!
Damit ein Arbeitsverhältnis vorliegt, müssen nicht alle genannten Merkmale vorliegen. Sie müssen aber überwiegen.

Welchen Vorteil hat ein schriftlicher Vertrag?
Grundsätzlich gelten mündliche Vereinbarungen genauso wie schriftliche. Der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt zu empfehlen.

Dienstzettel
Ein Dienstzettel ist die schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Da Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ausstellung eines schriftlichen Arbeitsvertrages haben, ist das Recht auf Ausstellung eines Dienstzettels besonders wichtig.

Der Mindestinhalt eines Dienstzettels ist gesetzlich vorgeschrieben. Auch ist der Arbeitgeber per Gesetz zur Ausstellung eines Dienstzettels verpflichtet. Der Dienstzettel dient der Beweissicherung.

Kein Dienstzettel – was tun?
Stellt Ihr Dienstgeber keinen Dienstzettel aus, fordern Sie ihn unter Fristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes dazu auf. Verweigert er die Ausstellung, können Sie diese mittels Klage beim Arbeits- und Sozialgericht durchsetzen.

Vorsicht bei Abweichungen!
Achten Sie darauf, dass der Dienstzettel nicht von der mündlichen Vereinbarung abweicht. Enthält Ihr Dienstzettel Regelungen, die vom mündlich vereinbarten Arbeitsvertrag abweichen (z.B. niedrigeres Entgelt), weisen Sie den Arbeitgeber mittels eingeschriebenen Briefes darauf hin und ersuchen Sie ihn um Richtigstellung. So entsteht nicht der Eindruck, Sie akzeptieren die Abweichung.

Was ist, wenn Vereinbartes abgeändert wird?
Jede vereinbarte Änderung, die sich auf den gesetzlich vorgesehenen Inhalt des Dienstzettels bezieht, muss Ihnen der Dienstgeber innerhalb eines Monats auch schriftlich mitteilen.

Ausgenommen davon sind Änderungen, die sich durch neue gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen ergeben.

Einzelvertragliche Vereinbarungen können nur im beiderseitigen Einverständnis geändert werden. „Einzelvertraglich“ heißt, dass Sie mit dem Arbeitgeber etwas ausgemacht haben, das über die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen bzw. solchen in eventuell vorhandenen Betriebsvereinbarungen hinausgeht (z.B. an welchen Tagen Sie wie viele Stunden arbeiten). Nimmt der Dienstgeber trotzdem einseitig Änderungen vor, sollten Sie unverzüglich schriftlich widersprechen.

Ihr Anspruch auf Urlaub

Die wichtigsten Regeln rund um Ihre bezahlte Freizeit, die das Ur­laubs­ge­setz vorsieht.

5 Wochen frei
Sie bekommen 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr. Das Arbeitsjahr beginnt mit dem Tag, an dem Sie in die Firma eingetreten sind. In manchen Betrieben ist jedoch das Kalenderjahr als Urlaubsjahr vereinbart. 5 Wochen sind 30 Werktage (wenn man die Wochen inkl. Samstag rechnet) oder 25 Ar­beits­tage (wenn man von einer 5-Tage-Woche ausgeht).

Werktage sind alle Kalendertage mit Ausnahme von Sonn- und Feier­tagen.

Ab wann bekomme ich Urlaub?
In den ersten 6 Monaten wächst Ihr Urlaubsanspruch im Verhältnis zu jener Zeit, die Sie schon im Betrieb sind.

Mit Beginn des 7. Monats haben Sie Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub (5 Wochen). Ab Beginn des 2. Arbeitsjahres entsteht der gesamte Jahresurlaub immer mit Beginn des Arbeitsjahres.

Wann verjährt mein Urlaub?
Ihr Urlaub verjährt frühestens zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er ent­stand­en ist. Das heißt: Sie haben 3 Jahre Zeit, um Urlaub zu verbrauchen. Wenn z.B. vom Urlaub, der am 1.1.2020 entstanden ist, noch Urlaubstage offen sind, haben Sie das volle Jahr 2021 und 2022, um den Urlaub zu ver­brauch­en. Konsumierte Urlaubstage werden immer vom ältesten offenen Ur­laub abgezogen. 

Achtung!
Wenn Sie in Elternkarenz gehen, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Dauer der Karenz.

Kann ich auf Urlaub gehen, wann ich will?
Nein. Urlaub muss immer zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vereinbart werden. Wenn ein Urlaub aber einmal bewilligt wurde, kann er Ihnen nicht mehr gestrichen werden – außer die Firma hat ganz wichtige wirtschaftliche Gründe, z.B. einen Betriebsnotstand. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die bereits getätigten Kosten übernehmen (z.B. Stornogebühren).

Ausnahme:
Jeder/e ArbeitnehmerIn hat das Recht, den Zeitpunkt eines Urlaubstages pro Urlaubsjahr einseitig zu bestimmen („persönlicher Feiertag“). Nähere Informationen finden Sie hier.

Tipp
Vereinbaren Sie Ihren Urlaub immer schriftlich. Dann können Sie sorg­los die schönste Zeit im Jahr planen.

Kann mich der Arbeitgeber in den Urlaub schick­en?
Nein. Urlaub muss immer zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vereinbart werden. Das heißt, Ihr Chef kann Sie nicht zwangsweise in den Urlaub schick­en.

Pünktlich vom Urlaub zurückkommen
Und wenn es noch so schön ist im Urlaub – sorgen Sie dafür, pünktlich wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen, wenn der Urlaub vorbei ist! Sonst können Sie Ihren Job und Ihre Ansprüche wegen berechtigter Entlassung verlieren. Der Ur­laub kann nur verlängert werden, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber das ver­ein­bart haben.

Tipp
Streikende Fluglotsen, Schneechaos am Flughafen oder im Ausland krank geworden? Sollten Sie es aus einem triftigen Grund nicht pünkt­lich zurück zur Arbeit schaffen, geben Sie Ihrem Arbeitgeber um­gehend Bescheid – am besten nachweisbar, etwa per Fax oder E-Mail! Nur so können Sie nachweisen, dass Sie nicht unentschuldigt ge­fehlt haben.

Geld statt Urlaub?
Der Urlaub dient der Erholung. Es ist verboten, Geld statt Urlaub zu ver­ein­bar­en, solange Sie in einem aufrechten Arbeitsverhältnis sind. Wenn Sie aus der Firma ausscheiden, muss jedoch nicht konsumierter Urlaub ausbezahlt wer­den.

Mehr-Urlaubs-Rechner
Rechnen Sie nach! Vielleicht haben Sie bereits Anspruch auf die 6. Urlaubswoche
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