Pflegefreistellung – Arten, Voraussetzungen und Ausmaß

Wenn nahe Angehörige erkranken oder die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt – ist das für die Betroffenen immer eine schwierige Situation. In diesem Fall können Arbeitnehmer*innen Pflegefreistellung in Anspruch nehmen.

Die Pflegefreistellung
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit pro Arbeitsjahr – wenn sie oder er nach Antritt des Arbeitsverhältnisses infolge einer

  • Krankenpflegefreistellung oder
  • Betreuungsfreistellung oder
  • Begleitungsfreistellung

an ihrer Arbeitsleistung verhindert ist.

Krankenpflegefreistellung
Anspruch auf Pflegefreistellung besteht, um

  • einen im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen oder
  • ein nicht im selben Haushalt lebendes leibliches Kind

zu pflegen.

Nahe Angehörige sind Ehegatt*innen (Lebensgefährt*innen), eingetragene Partner*innen und Verwandte in gerader Linie (vor allem also Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern) sowie Wahl-, Pflege- und Stiefkinder. Weiters leibliche Kinder des anderen Ehepartners, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten. Der Begriff der Lebensgemeinschaft setzt ein Verhältnis voraus, das auch in wirtschaftlicher Hinsicht einer Ehe ähnlich eingerichtet ist.

Betreuungsfreistellung

Anspruch auf Pflegefreistellung besteht

  • wegen der notwendigen Betreuung seines (Stief-)kindes oder
  • wegen der Betreuung des im gemeinsamen Haushalt lebenden, leiblichen Kindes des anderen Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten

infolge eines Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut, durch Tod, schwere Erkrankung, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder eine andere Art behördlicher Anhaltung an der Arbeitsleistung verhindert ist.

Begleitungsfreistellung
Anspruch auf Pflegefreistellung besteht

  • wegen der notwendigen Begleitung seines (Wahl- oder Pflege)kindes oder
  • wegen der Begleitung des im gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefkindes bzw. des leiblichen Kindes des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten

bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, sofern das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Pflegebedürftigkeit:
liegt vor, wenn der erkrankte Angehörige aufgrund der Art und der Schwere der Erkrankung bzw. seines Alters nicht alleine sein gelassen werden kann. Es wird regelmäßig von der Beurteilung des behandelnden Arztes abhängen, wie lange durch eine bestimmte Erkrankung Pflegebedürftigkeit begründet wird.

Notwendige Verhinderung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers:
Die Pflege muss tatsächlich und notwendigerweise von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer selbst erbracht werden. Daher besteht kein Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn eine anderweitige Versorgung möglich ist.

Betreuung eines erkrankten Kindes unter 12 Jahre:
Einen Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß einer weiteren wöchentlichen regelmäßig geleisteten Arbeitszeit (2. Woche) hat man – soweit es sich um einen weiteren (neuen) Anlassfall handelt.

  • wegen der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes bzw. des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehepartners, Lebensgefährten bzw. eingetragenen Partners,
  • sofern dieses das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
  • der Grundanspruch (1. Woche) verbraucht ist und
  • der Arbeitnehmer aus einem anderen Rechtstitel (z. B. Kollektivvertrag, § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz, 1154b Abs. 5 ABGB) keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung hat.

Urlaub ohne vorherige Vereinbarung:
Nach Ausschöpfung aller Entgeltfortzahlungsansprüche aus dem Titel der Pflegefreistellung kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zur Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren Urlaub auch ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber antreten, wobei dies auf den Jahresurlaub angerechnet wird. Besteht kein ausreichendes Urlaubsguthaben, kann zwar dennoch Urlaub genommen werden – aber in diesem Fall unbezahlt.

Vollversammlung der AK Niederösterreich

Vollversammlung der AK Niederösterreich

Bei der am 05. Mai 2023 stattfindenden Vollversammlung wurden seitens unserer Fraktion folgende Arbeitnehmer*innenthemen eingereicht:

Von allen Fraktionen gemeinsam beantragt und auch beschlossen wurden Maßnahmen zur Bekämpfung der Inflation, die leichtere Anerkennung der Gesundheits-, Pflege- und Betreuungsberufe als Schwerarbeit und das Nein zur Abschaffung der geblockten Altersteilzeit.

Erfolgreich bewerben

Eine gute Bewerbung kann entscheiden, ob Sie in die engere Wahl für eine Stelle kommen.
Beachten Sie folgende 3 Schritte:

  1. Individuelle Reflexion
    Wo liegen meine Qualifikationen und Kenntnisse?
    Was interessiert mich?
  2. Angebotsplanung
    Was will ich am Arbeitsmarkt anbieten?
    Wem will ich meine Qualifikation und meine Arbeitskraft anbieten?
  3. Entwicklung und Erneuerung der Bewerbungsunterlagen

Die ersten beiden Schritte brauchen Sie für eine gute Bewerbung. Nehmen Sie sich Zeit, auch wenn für Sie klar ist, was Sie können und was Sie wollen.

Individuelle Reflexion
Mit einem Blick auf Kenntnisse, Erfahrungen und Interessen können sich neue Betätigungsfelder auftun. Heben Sie Ihre Stärken hervor und betonen Sie zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen, die nicht jeder anbieten kann: Eine Buchhalterin, die ein bestimmtes EDV-Programm im Rechnungswesen beherrscht, steigert ihre Chancen. Oder eine Verkaufskraft, die sich mit bestimmten Produkten auskennt und einen Kurs für Auslagendekoration vorzuweisen hat.

Angebotsplanung
Wenn Sie bereits mehrere erfolglose Bewerbungen geschrieben haben, prüfen Sie Ihre Ziele:

  • Habe ich realistische Rahmenbedingungen festgelegt?
  • Gibt es Stellen innerhalb der gewünschten Region?
  • Sind die Gehaltsvorstellungen realistisch?
  • Mit den gewünschten Arbeitszeiten?
  • Bin ich für diese Aufgabe so gut qualifiziert, wie die Firmen das erwarten?
  • Kann ich meine Stärken hervorheben, die andere Bewerber/-innen in dieser Kombination nicht haben?

Bewerbungsunterlagen
Eine schriftliche Stellenbewerbung besteht aus:

  • Bewerbungsschreiben
  • Lebenslauf
  • Zeugnisse über Ausbildung, Weiterbildungen und Firmenzeugnisse

Länge und Form von Bewerbung und Lebenslauf

Der Lebenslauf hat bestenfalls eine, höchstens 2 Seiten. Fügen Sie Ihrem Lebenslauf ein passendes Foto hinzu.

  • Das Wichtigste sollten beim schnellen „Drüberlesen“ herausspringen.
  • Der Lebenslauf soll in tabellarischer Form geschrieben werden. 

Im Lebenslauf müssen alle wichtigen Details enthalten sein. Im Bewerbungsschreiben verbinden Sie diese Punkte mit Ihrer Motivation und den Stellenanforderungen. 

Falls Sie Lücken im Lebenslauf haben und zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden, müssen Sie mit gezielten Fragen zu diesen Lücken rechnen und sich dementsprechend vorbereiten.

Arbeitszeit aufzeichnen mit dem AK Zeitspeicher

Arbeitszeitaufzeichnungen sind die Grundlage für die Kontrolle der Auszahlungen der Mehr- und Überstunden. Haben Sie den Verdacht, dass die Aufzeichnungen Ihres Chefs nicht stimmen, hat es nur dann einen Sinn, ihn damit zu konfrontieren, wenn Sie die geleisteten Arbeitsstunden genau aufgezeichnet haben. Deshalb hat die AK den Zeitspeicher entwickelt und stellt diesen allen Arbeitnehmer*innen kostenlos zur Verfügung.

AK-Zeitspeicher übers Handy nutzen
Der AK-Zeitspeicher verfügt über eine spezielle Eingabe-Möglichkeit auf Smartphones. Rufen Sie einfach www.ak-zeitspeicher.at mit Ihrem Smartphone auf. Ein Klick genügt, das System erkennt völlig automatisch, dass es sich um einen Aufruf vom Handy aus handelt und zeigt Ihnen die dafür optimierte Seite an. Damit können Sie Ihre Aufzeichnungen immer aktuell halten.

Auch als App!

Den AK Zeitspeicher gibt’s auch als App für iPhones und Androids zum Gratisdownload, erhältlich im AppStore oder auf Google Play. Einmal registriert, können Sie den Zeitspeicher von vielen Geräten aus nutzen.

Arbeitszeit am Computer aufzeichnen
Von der täglichen Arbeitszeit bis zum wöchentlichen Waldlauf: Der AK-Zeitspeicher bietet Ihnen die Möglichkeit, einfach und schnell Ihren Tagesablauf zu dokumentieren. Speichern Sie Ihre Arbeitszeiten, genauso wie Ihre Aktivitäten in der Freizeit und drucken Sie sich am Monatsende eine genaue Aufstellung Ihrer Tätigkeiten in Form einer PDF-Datei oder einer Excel-Tabelle aus.

Beliebig viele Aufzeichnungsmöglichkeiten
Mit dem AK-Zeitspeicher können Sie Ihre eigenen Aufzeichnungslisten anlegen und auch mehrere Zeitspeicherungen parallel laufen lassen: Freie Dienstnehmer*innen zeichnen Arbeitszeiten für ihre unterschiedlichen Projekte auf, Mitarbeiter*innen im Außendienst nutzen den Zeitspeicher um Fahrzeiten zu dokumentieren und sportliche Arbeitnehmer*innen schreiben mit, wie lange und wo Sie wöchentlich ihre Runden drehen.

Denn: Der Zeitspeicher mobil genutzt kann auch Geolokationen mitspeichern, wenn diese Funktion vom User freigeschaltet wird. Und wenn Sie mal einen Eintrag vergessen haben, auch kein Problem: dann tragen Sie die Daten im Nachhinein ein. Alle Daten werden selbstverständlich auf gesicherten Rechnern gespeichert, vertraulich behandelt und weder eingesehen noch weiter gegeben!

10 Tipps für Ferialjobber*innen

Ein Ferienjob ist ein richtiges Arbeitsverhältnis mit den gleichen arbeitsrechtlichen Spielregeln wie für alle Beschäftigten. Nachfolgend 10 Tipps, damit der Ferienjob kein Flop wird. 

Tipp 1: Schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen, Dienstzettel aufbewahren
Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Ferialarbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in. Er legt die Tätigkeit, Beginn und Ende der Beschäftigung, Arbeitszeit sowie die Bezahlung fest. Der Arbeitsvertrag kann zwar schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden, die AK empfiehlt jedoch, sich mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag oder Dienstzettel abzusichern.

Tipp 2: Arbeits­zeiten und Pausen
Jugendliche unter 18 dürfen höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden an 5 Tagen wöchentlich arbeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wochen­arbeits­zeit auch anders verteilt werden – insbesondere im Gastgewerbe. 

Jugendliche haben täglich Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde, sofern die Gesamt­dauer der täglichen Arbeits­zeit mehr als 4,5 Stunden beträgt. Ferial­jobber­*innen über 18 müssen spätestens nach sechs Stunden eine halbe Stunde Pause einlegen.  

Tipp 3: Arbeits­zeit-Auf­zeich­nungen führen
So ist man im Streitfall gewappnet: Regelmäßig Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit und Pausen sowie die genauen Tätigkeiten führen und aufbewahren. Unrichtige Arbeitszeit­auf­zeich­nungen nicht unterschreiben! Die AK bietet neben Vorlagen zur Aufzeichnung von Arbeits­zeiten auch eine eigene App an, mit der Arbeits­zeiten direkt auf dem Smart­phone erfasst werden können, den AK-Zeitspeicher

Tipp 4: Bezahlung – wie viel bekomme ich für meine Arbeit?
Arbeiten für ein Taschen­geld – das war einmal! Der Ferialjob muss mindestens nach Kollektivvertrag bezahlt werden. Gibt es für eine Branche keinen, bildet das ortsübliche Entgelt den Mindest­lohn. 700 bis 1500 Euro brutto sollte der Ferialjob also auf jeden Fall bringen! Wie viel vom Bruttolohn nach Abzug von Steuern und Sozial­versicherungs­beiträgen übrig­bleibt, lässt sich mit dem Brutto-Netto-Rechner herausfinden.  

Tipp 5: Urlaubs­zu­schuss und Weihnachts­geld
Ob Ferialarbeitnehmer*innen anteilig Urlaubs- oder Weihnachts­geld erhalten, hängt vom Kollektivvertrag der jeweiligen Branche ab (www.kollektivvertrag.at).  In den allermeisten Fällen steht es aber zu. 

Tipp 6: Urlaubsanspruch & Urlaubsersatzleistung

Selbst wenn nur für ein paar Wochen gearbeitet wird: Auch Ferialarbeitnehmer*innen haben Urlaubs­anspruch und zwar anteilig je nach Beschäftigungs­dauer. Pro gearbeitetem Monat sind das, bei einer fünf-Tage-Woche, zwei Urlaubstage. Wer die bezahlte Freizeit nicht konsumiert, bekommt am Ende Geldersatz – in Form der Urlaubs­ersatz­leistung.  Diese muss bei Beendigung mit der Endabrechnung bezahlt werden. 

Tipp 7: Checken Sie Ihre Lohnabrechnung!
Ein Gehalts­zettel ist auch für Ferialarbeitnehmer*innen Pflicht! Ein Check, ob alles abgerechnet wurde, kann dabei nie schaden. Bei Unklarheiten ist Nachfragen ein Muss. Wenn zustehendes Entgelt nicht ausbezahlt wurde (z.B. Lohn oder Urlaubs­ersatz­leistung), sollte die Arbeitgeber*in sofort per Einschreiben zur Nachzahlung aufgefordert werden.

Achtung: Wer zu lange wartet, kann aufgrund von Verfalls­bestimmungen Geld verlieren!  

Tipp 8: Korrekt sozial­versichert?
Schon bevor Ferial­jobber­*innen ihre Arbeit aufnehmen, muss sie ihr Arbeitgeber bei der Gebietskrankenkasse anmelden. Eine Kopie der Anmeldung muss den Ferial­jobber­*innen übermittelt werden. Dies ist sehr wichtig, um bei Arbeitsunfall oder Krankheit abgesichert zu sein. Und, auch wenn junge Leute oft noch nicht daran denken: Beim Ferialjob werden bereits erste Ansprüche für die Pension erworben! Nach Ende der Beschäftigung hat man zudem eine Kopie der Abmeldung von der Sozial­versicherung zu erhalten. 

Tipp 9: Keine Verzichts­erklärung unter­schreiben!
Achtung vor Klein­gedrucktem: Dort sind mitunter Verzichts­erklärungen zu finden. Wer voreilig unterschreibt, könnte zum Beispiel um das Geld für geleistete Über­stunden umfallen. Vor jeder Unter­schrifts­leistung daher zur Sicher­heit mit der Arbeiter­kammer oder der zuständigen Fachgewerkschaft Rück­sprache halten! 

Tipp 10: Das Zuckerl im Nach­hinein: Die Arbeitnehmer*innenveranlagung
Wer über das Jahr gerechnet weniger als 12.759 Euro (bis 2022: 12.000 Euro) verdient, ist nicht lohn­steuer­pflichtig.  Wurde dennoch Lohn­steuer abgezogen, können sich Ferial­ar­beit­nehm­er*­innen diese mit der Arbeit­nehmer*innen­veranlagung (Formular L 1) innerhalb der nächsten fünf Jahre vom Finanzamt zurückholen.

Ferialjob, Samstagjob

Ferialarbeit – Frag die AK

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Die AK Bibliothek digital ist ein gemeinsames Angebot der Ar­beit­er­kam­mern aller 9 Bundesländer. Sie bietet ein breites Angebot an Literatur im E-Book-Format, zudem eine umfassende Auswahl an E-Zeitschriften und E-Audiobooks. Sie erhalten damit ein jederzeit zugängliches kostenfreies Informations- und Unter­halt­ungs­an­gebot. 

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