Wenn nahe Angehörige erkranken oder die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt – ist das für die Betroffenen immer eine schwierige Situation. In diesem Fall können Arbeitnehmer*innen Pflegefreistellung in Anspruch nehmen.
Die Pflegefreistellung Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit pro Arbeitsjahr – wenn sie oder er nach Antritt des Arbeitsverhältnisses infolge einer
Krankenpflegefreistellung oder
Betreuungsfreistellung oder
Begleitungsfreistellung
an ihrer Arbeitsleistung verhindert ist.
Krankenpflegefreistellung Anspruch auf Pflegefreistellung besteht, um
einen im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen oder
ein nicht im selben Haushalt lebendes leibliches Kind
zu pflegen.
Nahe Angehörige sind Ehegatt*innen (Lebensgefährt*innen), eingetragene Partner*innen und Verwandte in gerader Linie (vor allem also Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern) sowie Wahl-, Pflege- und Stiefkinder. Weiters leibliche Kinder des anderen Ehepartners, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten. Der Begriff der Lebensgemeinschaft setzt ein Verhältnis voraus, das auch in wirtschaftlicher Hinsicht einer Ehe ähnlich eingerichtet ist.
Betreuungsfreistellung
Anspruch auf Pflegefreistellung besteht
wegen der notwendigen Betreuung seines (Stief-)kindes oder
wegen der Betreuung des im gemeinsamen Haushalt lebenden, leiblichen Kindes des anderen Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten
infolge eines Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut, durch Tod, schwere Erkrankung, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder eine andere Art behördlicher Anhaltung an der Arbeitsleistung verhindert ist.
Begleitungsfreistellung Anspruch auf Pflegefreistellung besteht
wegen der notwendigen Begleitung seines (Wahl- oder Pflege)kindes oder
wegen der Begleitung des im gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefkindes bzw. des leiblichen Kindes des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten
bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, sofern das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Pflegebedürftigkeit: liegt vor, wenn der erkrankte Angehörige aufgrund der Art und der Schwere der Erkrankung bzw. seines Alters nicht alleine sein gelassen werden kann. Es wird regelmäßig von der Beurteilung des behandelnden Arztes abhängen, wie lange durch eine bestimmte Erkrankung Pflegebedürftigkeit begründet wird.
Notwendige Verhinderung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers: Die Pflege muss tatsächlich und notwendigerweise von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer selbst erbracht werden. Daher besteht kein Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn eine anderweitige Versorgung möglich ist.
Betreuung eines erkrankten Kindes unter 12 Jahre: Einen Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß einer weiteren wöchentlichen regelmäßig geleisteten Arbeitszeit (2. Woche) hat man – soweit es sich um einen weiteren (neuen) Anlassfall handelt.
wegen der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes bzw. des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehepartners, Lebensgefährten bzw. eingetragenen Partners,
sofern dieses das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
der Grundanspruch (1. Woche) verbraucht ist und
der Arbeitnehmer aus einem anderen Rechtstitel (z. B. Kollektivvertrag, § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz, 1154b Abs. 5 ABGB) keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung hat.
Urlaub ohne vorherige Vereinbarung: Nach Ausschöpfung aller Entgeltfortzahlungsansprüche aus dem Titel der Pflegefreistellung kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zur Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren Urlaub auch ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber antreten, wobei dies auf den Jahresurlaub angerechnet wird. Besteht kein ausreichendes Urlaubsguthaben, kann zwar dennoch Urlaub genommen werden – aber in diesem Fall unbezahlt.
Von allen Fraktionen gemeinsam beantragt und auch beschlossen wurden Maßnahmen zur Bekämpfung der Inflation, die leichtere Anerkennung der Gesundheits-, Pflege- und Betreuungsberufe als Schwerarbeit und das Nein zur Abschaffung der geblockten Altersteilzeit.
Eine gute Bewerbung kann entscheiden, ob Sie in die engere Wahl für eine Stelle kommen. Beachten Sie folgende 3 Schritte:
Individuelle Reflexion Wo liegen meine Qualifikationen und Kenntnisse? Was interessiert mich?
Angebotsplanung Was will ich am Arbeitsmarkt anbieten? Wem will ich meine Qualifikation und meine Arbeitskraft anbieten?
Entwicklung und Erneuerung der Bewerbungsunterlagen
Die ersten beiden Schritte brauchen Sie für eine gute Bewerbung. Nehmen Sie sich Zeit, auch wenn für Sie klar ist, was Sie können und was Sie wollen.
Individuelle Reflexion Mit einem Blick auf Kenntnisse, Erfahrungen und Interessen können sich neue Betätigungsfelder auftun. Heben Sie Ihre Stärken hervor und betonen Sie zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen, die nicht jeder anbieten kann: Eine Buchhalterin, die ein bestimmtes EDV-Programm im Rechnungswesen beherrscht, steigert ihre Chancen. Oder eine Verkaufskraft, die sich mit bestimmten Produkten auskennt und einen Kurs für Auslagendekoration vorzuweisen hat.
Angebotsplanung Wenn Sie bereits mehrere erfolglose Bewerbungen geschrieben haben, prüfen Sie Ihre Ziele:
Habe ich realistische Rahmenbedingungen festgelegt?
Gibt es Stellen innerhalb der gewünschten Region?
Sind die Gehaltsvorstellungen realistisch?
Mit den gewünschten Arbeitszeiten?
Bin ich für diese Aufgabe so gut qualifiziert, wie die Firmen das erwarten?
Kann ich meine Stärken hervorheben, die andere Bewerber/-innen in dieser Kombination nicht haben?
Bewerbungsunterlagen Eine schriftliche Stellenbewerbung besteht aus:
Bewerbungsschreiben
Lebenslauf
Zeugnisse über Ausbildung, Weiterbildungen und Firmenzeugnisse
Länge und Form von Bewerbung und Lebenslauf
Der Lebenslauf hat bestenfalls eine, höchstens 2 Seiten. Fügen Sie Ihrem Lebenslauf ein passendes Foto hinzu.
Das Wichtigste sollten beim schnellen „Drüberlesen“ herausspringen.
Der Lebenslauf soll in tabellarischer Form geschrieben werden.
Im Lebenslauf müssen alle wichtigen Details enthalten sein. Im Bewerbungsschreiben verbinden Sie diese Punkte mit Ihrer Motivation und den Stellenanforderungen.
Falls Sie Lücken im Lebenslauf haben und zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden, müssen Sie mit gezielten Fragen zu diesen Lücken rechnen und sich dementsprechend vorbereiten.
Arbeitszeitaufzeichnungen sind die Grundlage für die Kontrolle der Auszahlungen der Mehr- und Überstunden. Haben Sie den Verdacht, dass die Aufzeichnungen Ihres Chefs nicht stimmen, hat es nur dann einen Sinn, ihn damit zu konfrontieren, wenn Sie die geleisteten Arbeitsstunden genau aufgezeichnet haben. Deshalb hat die AK den Zeitspeicher entwickelt und stellt diesen allen Arbeitnehmer*innen kostenlos zur Verfügung.
AK-Zeitspeicher übers Handy nutzen Der AK-Zeitspeicher verfügt über eine spezielle Eingabe-Möglichkeit auf Smartphones. Rufen Sie einfach www.ak-zeitspeicher.at mit Ihrem Smartphone auf. Ein Klick genügt, das System erkennt völlig automatisch, dass es sich um einen Aufruf vom Handy aus handelt und zeigt Ihnen die dafür optimierte Seite an. Damit können Sie Ihre Aufzeichnungen immer aktuell halten.
Auch als App!
Den AK Zeitspeicher gibt’s auch als App für iPhones und Androids zum Gratisdownload, erhältlich im AppStore oder auf Google Play. Einmal registriert, können Sie den Zeitspeicher von vielen Geräten aus nutzen.
Arbeitszeit am Computer aufzeichnen Von der täglichen Arbeitszeit bis zum wöchentlichen Waldlauf: Der AK-Zeitspeicher bietet Ihnen die Möglichkeit, einfach und schnell Ihren Tagesablauf zu dokumentieren. Speichern Sie Ihre Arbeitszeiten, genauso wie Ihre Aktivitäten in der Freizeit und drucken Sie sich am Monatsende eine genaue Aufstellung Ihrer Tätigkeiten in Form einer PDF-Datei oder einer Excel-Tabelle aus.
Beliebig viele Aufzeichnungsmöglichkeiten Mit dem AK-Zeitspeicher können Sie Ihre eigenen Aufzeichnungslisten anlegen und auch mehrere Zeitspeicherungen parallel laufen lassen: Freie Dienstnehmer*innen zeichnen Arbeitszeiten für ihre unterschiedlichen Projekte auf, Mitarbeiter*innen im Außendienst nutzen den Zeitspeicher um Fahrzeiten zu dokumentieren und sportliche Arbeitnehmer*innen schreiben mit, wie lange und wo Sie wöchentlich ihre Runden drehen.
Denn: Der Zeitspeicher mobil genutzt kann auch Geolokationen mitspeichern, wenn diese Funktion vom User freigeschaltet wird. Und wenn Sie mal einen Eintrag vergessen haben, auch kein Problem: dann tragen Sie die Daten im Nachhinein ein. Alle Daten werden selbstverständlich auf gesicherten Rechnern gespeichert, vertraulich behandelt und weder eingesehen noch weiter gegeben!
Ein Ferienjob ist ein richtiges Arbeitsverhältnis mit den gleichen arbeitsrechtlichen Spielregeln wie für alle Beschäftigten. Nachfolgend 10 Tipps, damit der Ferienjob kein Flop wird.
Tipp 1: Schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen, Dienstzettel aufbewahren Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Ferialarbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in. Er legt die Tätigkeit, Beginn und Ende der Beschäftigung, Arbeitszeit sowie die Bezahlung fest. Der Arbeitsvertrag kann zwar schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden, die AK empfiehlt jedoch, sich mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag oder Dienstzettel abzusichern.
Tipp 2: Arbeitszeiten und Pausen Jugendliche unter 18 dürfen höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden an 5 Tagen wöchentlich arbeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wochenarbeitszeit auch anders verteilt werden – insbesondere im Gastgewerbe.
Jugendliche haben täglich Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde, sofern die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit mehr als 4,5 Stunden beträgt. Ferialjobber*innen über 18 müssen spätestens nach sechs Stunden eine halbe Stunde Pause einlegen.
Tipp 3: Arbeitszeit-Aufzeichnungen führen So ist man im Streitfall gewappnet: Regelmäßig Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit und Pausen sowie die genauen Tätigkeiten führen und aufbewahren. Unrichtige Arbeitszeitaufzeichnungen nicht unterschreiben! Die AK bietet neben Vorlagen zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten auch eine eigene App an, mit der Arbeitszeiten direkt auf dem Smartphone erfasst werden können, den AK-Zeitspeicher.
Tipp 4: Bezahlung – wie viel bekomme ich für meine Arbeit? Arbeiten für ein Taschengeld – das war einmal! Der Ferialjob muss mindestens nach Kollektivvertrag bezahlt werden. Gibt es für eine Branche keinen, bildet das ortsübliche Entgelt den Mindestlohn. 700 bis 1500 Euro brutto sollte der Ferialjob also auf jeden Fall bringen! Wie viel vom Bruttolohn nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen übrigbleibt, lässt sich mit dem Brutto-Netto-Rechner herausfinden.
Tipp 5: Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld Ob Ferialarbeitnehmer*innen anteilig Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten, hängt vom Kollektivvertrag der jeweiligen Branche ab (www.kollektivvertrag.at). In den allermeisten Fällen steht es aber zu.
Tipp 6: Urlaubsanspruch & Urlaubsersatzleistung
Selbst wenn nur für ein paar Wochen gearbeitet wird: Auch Ferialarbeitnehmer*innen haben Urlaubsanspruch und zwar anteilig je nach Beschäftigungsdauer. Pro gearbeitetem Monat sind das, bei einer fünf-Tage-Woche, zwei Urlaubstage. Wer die bezahlte Freizeit nicht konsumiert, bekommt am Ende Geldersatz – in Form der Urlaubsersatzleistung. Diese muss bei Beendigung mit der Endabrechnung bezahlt werden.
Tipp 7: Checken Sie Ihre Lohnabrechnung! Ein Gehaltszettel ist auch für Ferialarbeitnehmer*innen Pflicht! Ein Check, ob alles abgerechnet wurde, kann dabei nie schaden. Bei Unklarheiten ist Nachfragen ein Muss. Wenn zustehendes Entgelt nicht ausbezahlt wurde (z.B. Lohn oder Urlaubsersatzleistung), sollte die Arbeitgeber*in sofort per Einschreiben zur Nachzahlung aufgefordert werden.
Achtung: Wer zu lange wartet, kann aufgrund von Verfallsbestimmungen Geld verlieren!
Tipp 8: Korrekt sozialversichert? Schon bevor Ferialjobber*innen ihre Arbeit aufnehmen, muss sie ihr Arbeitgeber bei der Gebietskrankenkasse anmelden. Eine Kopie der Anmeldung muss den Ferialjobber*innen übermittelt werden. Dies ist sehr wichtig, um bei Arbeitsunfall oder Krankheit abgesichert zu sein. Und, auch wenn junge Leute oft noch nicht daran denken: Beim Ferialjob werden bereits erste Ansprüche für die Pension erworben! Nach Ende der Beschäftigung hat man zudem eine Kopie der Abmeldung von der Sozialversicherung zu erhalten.
Tipp 9: Keine Verzichtserklärung unterschreiben! Achtung vor Kleingedrucktem: Dort sind mitunter Verzichtserklärungen zu finden. Wer voreilig unterschreibt, könnte zum Beispiel um das Geld für geleistete Überstunden umfallen. Vor jeder Unterschriftsleistung daher zur Sicherheit mit der Arbeiterkammer oder der zuständigen Fachgewerkschaft Rücksprache halten!
Tipp 10: Das Zuckerl im Nachhinein: Die Arbeitnehmer*innenveranlagung Wer über das Jahr gerechnet weniger als 12.759 Euro (bis 2022: 12.000 Euro) verdient, ist nicht lohnsteuerpflichtig. Wurde dennoch Lohnsteuer abgezogen, können sich Ferialarbeitnehmer*innen diese mit der Arbeitnehmer*innenveranlagung (Formular L 1) innerhalb der nächsten fünf Jahre vom Finanzamt zurückholen.
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