Vertragskündigung bei EVN Kund*innen

Kundinnen und Kunden mit folgenden EVN-Tarifen erhalten in den nächsten Tagen und Wochen einen eingeschrieben Brief (eingeschrieben bedeutet:  sie müssen diesen Brief persönlich abholen): 

  • Optima Gas
  • Optima Biogas
  • Optima Strom
  • Optima Natur
  • Optima Eco
  • Optima Eco Natur

In den Schreiben werden die Kundinnen und Kunden über eine Vertragskündigung des Strom- bzw. Gasliefervertrages informiert.

Gleichzeitig wird von EVN ein neues Angebot übermittelt, das vom Arbeitspreis her nicht deutlich vom bestehenden Vertrag abweicht, beim Grundpreis jedoch eine deutliche Erhöhung zeigt. Der Grundpreis wird 1x monatlich verrechnet.

Im Gegensatz zum bisherigen Vertrag enthält der neue eine Vertragsbindung für 1 Jahr, auch die Preisbindung beträgt 1 Jahr. Bevor die Preisbindung endet, soll ein neues Angebot übermittelt werden.

Achtung: Sie müssen nun aktiv werden, andernfalls droht ab 1. Juli 2023 eine Abschaltung von Strom bzw. Gas.

Tarifvergleich machen:
Betroffene müssen nun entscheiden, ob sie weiter EVN Kund*innen bleiben wollen oder einen Wechsel des Anbieters in Betracht ziehen. Wir empfehlen einen Tarifvergleich mit dem Tarifkalkulator der E-Control.

Hier müssen alle Energieanbieter ihre aktuellen Preise einmelden.

Es ist auch möglich, nur den Stromvertrag oder nur den Gasvertrag zu wechseln!

Preisvergleich inklusive einmaliger Wechselrabatte, Vertragsbindung und Preisgarantie sind aus unserer Sicht die relevanten Faktoren für eine Entscheidung.

Mit 1. April 2023 kann es eventuell zu weiteren Preissenkungen bei dem einen oder anderen Energieanbieter kommen. Bis dahin können Sie noch in aller Ruhe zuwarten, um eine Entscheidung zu treffen.

Egal wie Sie sich entscheiden, es hat keinen finanziellen Nachteil für Ihre Förderungen (zB Strompreisbremse, blau-gelber Strompreisrabatt).

ANNAHME VON EVN ANGEBOT:
Möchten Sie das Angebot der EVN annehmen, bestätigen Sie, wie im Brief angegeben, das Angebot per Email oder Sie retournieren das unterschriebene Angebot postalisch.
Achtung: Bei postalischer Versendung empfehlen wir dies per Einschreiben zu machen! Nur so können Sie den Versand auch beweisen und sich im Ernstfall vor einer Abschaltung schützen.

DEN ANBIETER WECHSELN:
Hier empfiehlt sich unbedingt der Tarifvergleich mit dem Tarifkalkulator der E-control.
Dazu brauchen Sie Ihre Jahresabrechnung und können direkt den Anbieterwechsel durchführen.

Es gibt hier sowohl Tarife mit Vertrags- und Preisbindung für 1 Jahr. Diese sind gut kalkulierbar für Ihr Haushaltsbudget.
Aber auch Floattarife mit monatlich wechselnden Preisen werden angeboten. Dies birgt natürlich ein Kostenrisiko bei steigenden Preisen, einen Vorteil bei sinkenden.

Wir empfehlen, Floattarife regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls auszusteigen. Hier ist von einer Vertragsbindung abzuraten.

Achtung: Bis zur Belieferung durch den neuen Anbieter müssen Sie in etwa 3 Wochen einkalkulieren!

Fragen Sie jedenfalls rechtzeitig nach, ob der neue Vertrag auch tatsächlich zustande gekommen ist und somit die Versorgung gesichert ist. 

Achtung bei Steuerausgleich und Familienbonus Plus, sonst drohen Nachforderungen des Finanzamts!

Auch wenn er bereits monatlich über den Arbeitgeber bezogen wurde, muss der Familienbonus Plus beim Steuerausgleich immer (erneut) beantragt werden!

Beschäftigte, die Anspruch auf den Familienbonus Plus haben, müssen diesen bei der Arbeitnehmerveranlagung unbedingt beantragen – auch dann, wenn er bei der monatlichen Lohnverrechnung bereits berücksichtigt wurde. Andernfalls kommt es zu Nachforderungen des Finanzamts.

Der Familienbonus Plus ist eine steuerliche Begünstigung in Höhe von maximal 2.000 Euro pro Kind bzw. 650 Euro pro volljährigem Kind pro Jahr (Wert 2022), die direkt von der jährlichen Steuerlast abgezogen wird.

Beispiel:
Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.000 Euro beträgt die jährliche Steuerlast des laufenden Einkommens ca. 4.687 Euro (im Jahr 2022). Wird ein Familienbonus Plus für zwei minderjährige Kinder geltend gemacht, beträgt die steuerliche Entlastung 4.000 Euro.

Eltern können den Familienbonus Plus entweder monatlich über die laufende Lohnverrechnung des Arbeitgebers berücksichtigen lassen oder im Rahmen des Steuerausgleichs beantragen.

Wichtig: Alle, die den Familienbonus Plus bereits über die monatliche Lohnverrechnung erhalten haben, müssen ihn trotzdem beim Lohnsteuerausgleich nochmals beantragen bzw. bestätigen, da es sonst zu einer Rückforderung des bereits bezogenen Familienbonus Plus kommt.

Weitere Infos zum Familienbonus Plus

  • Mit dem Familienbonus Plus werden die Kinderfreibeträge und die Kosten für die Kinderbetreuung ab dem Veranlagungsjahr 2019 ersetzt.
  • Der Familienbonus Plus kann auch zwischen den (Ehe-)Partnern aufgeteilt werden. Dann beträgt die steuerliche Entlastung pro Kind pro Jahr jeweils maximal 1.000 Euro bzw. jeweils 325 Euro pro volljährigem Kind. Auch getrenntlebende Eltern können den Familienbonus Plus zu gleichen Teilen aufteilen. Können sich die Eltern diesbezüglich nicht einigen, erhalten beide jeweils die Hälfte. Eine Teilung ist in diesem Fall allerdings nur dann möglich, wenn der getrenntlebende unterhaltspflichtige Elternteil den gesetzlichen Unterhalt leistet. Tut er dies nicht, kann der andere Elternteil den vollen Familienbonus Plus beantragen.
  • Der Familienbonus Plus gebührt nur für Kinder, die sich in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR-Raumes oder der Schweiz aufhalten. Für Kinder in Drittstaaten wird kein Familienbonus Plus gewährt.

Broschüre: Steuer sparen 2023

Termine für die Hilfe beim Steuerausgleich vor Ort gibt es für alle Mitglieder der Arbeiterkammer in allen Bezirksstellen der AK Niederösterreich telefonisch unter 057171-26000. Die Aktion läuft bis 10. Juni 2023.

Teilzeitarbeit

In Teilzeit wird häufig dann gearbeitet, wenn Betreuungsaufgaben – sei es für Kinder oder für Erkrankte – zu übernehmen sind.
„Teilzeitarbeit“ heißt: Sie haben eine kürzere Arbeitszeit vereinbart, als im Gesetz (40 Stunden/ Woche) oder im Kollektivvertrag (z.B. 38,5 Stunden/ Woche) vorgesehen ist.

Änderung der Arbeitszeit
Egal, ob Sie Stunden reduzieren oder wieder länger arbeiten wollen, Sie müssen mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vereinbaren:

  • wie viele Stunden Sie arbeiten
  • wie diese Stunden gelagert sind (z.B. an bestimmten Wochentagen, an welchen Vormittagen oder Nachmittagen…)

Achtung: Die Änderung des Ausmaßes der Arbeitszeit (z.B. 30 statt 25 Wochenstunden) muss schriftlich erfolgen!

Was sind Mehrstunden?
Wenn Sie Teilzeit vereinbart haben und länger arbeiten müssen als vereinbart, dann leisten Sie Mehrstunden. Arbeiten Sie mehr als 40 Stunden pro Woche, sind das Überstunden.

Achtung: Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer*innen sind zur Mehrarbeit nur dann verpflichtet, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen der Mehrarbeit entgegenstehen (z.B. Kinderbetreuungspflichten).

Geld oder Zeitausgleich für Mehrstunden

  • Für Mehrstunden gibt es in der Regel Geld, Sie können aber auch Zeit­aus­gleich vereinbaren.
  • Wenn Sie Bezahlung vereinbart haben, bekommen Sie pro Mehrstunde ein­en gesetzlichen Zuschlag von 25%.
  • Wenn Sie Zeitausgleich vereinbart haben, bekommen Sie dann den Zuschlag von 25 %, wenn Sie nicht innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Drei-Monats-Zeitraums Zeitausgleich erhalten haben.

Achtung: Es gibt viele Ausnahmen, und auch der Kollektivvertrag kann abweichende Regelung enthalten. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren Betriebsrat, Ihre Fachgewerkschaft oder die Arbeiterkammer.

Sonderzahlungen bei Mehrstunden
Wenn Sie regelmäßig Mehrstunden leisten, muss das auch bei Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld berücksichtigt werden.

Keine Benachteiligungen wegen Teilzeitarbeit
Sie dürfen nicht benachteiligt werden, weil Sie Teilzeit arbeiten. Das heißt zum Beispiel:

  • Sie müssen auch freiwillige Sozialleistungen (z.B. Weihnachtsgeschenke) be­kommen, zumindest im Verhältnis Ihrer Arbeitszeit zur gesetzlichen oder kollektivvertraglich verkürzten Normalarbeitszeit.
  • Die Teilnahme an Schulungen darf Ihnen wegen Teilzeit nicht verweigert werden.

Geringfügige Beschäftigung
Auch geringfügig Beschäftigte sind Teilzeit-Beschäftigte – sie sind zwar nur un­fall­ver­sichert und nicht kranken- oder pensionsversichert, aber: Sie haben An­spruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Sonderzahlungen (Weih­nachts­geld, Urlaubsgeld), Abfertigung usw.

Arbeitszeit aufstocken
Wenn Sie Arbeitszeit aufstocken oder ganztags arbeiten wollen: Sprechen Sie mit Ihrem Betriebsrat. In vielen Firmen gibt es inzwischen die Vereinbarung, dass offene Vollzeitstellen zuerst den Teilzeitkräften angeboten werden.

Wichtig: Der Arbeitergeber bzw. die Arbeitgeberin muss teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer*innen über die Ausschreibung von freiwerdenden Arbeitsplätzen mit höherem Arbeitszeitausmaß informieren – z.B. via Aushang im Betrieb, Mail, Intranet…

Verschiedene Teilzeit-Modelle:
Elternteilzeit
Damit lässt sich Beruf und Familie leichter vereinbaren.
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Bildungsteilzeit
Arbeitszeit für Aus- und Weiterbildung reduzieren.
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Wiedereingliederungsteilzeit
Nach längerer Krankheit sanfterer Wiedereinstieg in den Berufsalltag.
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Pflegekarenz & Pflegeteilzeit
Wenn Angehörige pflegebedürftig werden, können Sie für einen befristeten Zeitraum Pflegekarenz vereinbaren.
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Altersteilzeit
Mit Zustimmung der Arbeitgeber*innen wird so ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen. Die Arbeitnehmer*innen verlieren dabei weder Pensionsbezüge noch Ansprüche auf Krankengeld, Abfertigung oder Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung.
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Entlastungen in schwierigen Zeiten

Abschaffung der Kalten Progression
Die schleichende Steuererhöhung wurde mit 1. Jänner 2023 abgeschafft. Konkret bedeutet das: mehr Lohn, aber nicht mehr Steuern. Bisher waren Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ab einer Einkommensgrenze von 11.000 Euro steuerpflichtig – ab 2023 liegt diese Grenze bei 11.693 Euro. So steigen alle Tarifstufen in den kommenden Jahren um den Inflationswert.

Ökosoziale Steuerreform

  • Mit der Senkung der dritten Steuerstufe 2023 wird der Umbau des Steuersystems auf Arbeitnehmerseite abgeschlossen: Für Einkommen zwischen 32.075 und 62.080 Euro (Beginn 4. Stufe) wird der Steuersatz von 42 auf 40 Prozent gesenkt.
  • Regionaler Klimabonus in vier Stufen ab 2023 (100 bis 200 Euro): Der Klimabonus setzt sich aus einem Sockelbetrag und einem Zuschlag je nach Hauptwohnsitz-Kategorie zusammen.
    • Kategorie 1 (0% Zuschlag): Wien
    • Kategorie 2 (33% Zuschlag): 106 Gemeinden, darunter das Wiener Umland, die Landeshauptstädte inkl. einiger Umlandgemeinden, Wels, Steyr, Krems, Wr. Neustadt, Leoben, Lienz sowie das Rheintal.
    • Kategorie 3 (66% Zuschlag): 443 Gemeinden, darunter etwa Amstetten, Bad Ischl, Leibnitz, Villach oder Wolfsberg.
    • Kategorie 4 (100% Zuschlag): pro Jahr: 1.545 Gemeinden, darunter etwa Feldkirchen in Kärnten, Deutschlandsberg und Strasshof an der Nordbahn.
    • Für Kinder gibt’s 50% Aufschlag.
    • Menschen mit Behinderung und Mobilitätseinschränkung erhalten unabhängig vom Wohnort den höchsten Klimabonus.
  • Mitarbeiter-Gewinn-Beteiligungsmodell bis zu 3.000 Euro steuerfrei.
  • Steuer- und abgabenfreie Teuerungsprämie von bis zu 3.000 Euro durch den Arbeitgeber möglich.
  • Teuerungsabsetzbetrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Einkommen bis zu
  • 18.200 Euro erhalten 500 Euro und jene mit einem Einkommen bis zu 24.500 Euro einen anteilsmäßigen Betrag ausbezahlt. Dieser kann 2023 mit der Arbeitnehmerveranlagung für 2022 beantragt werden (analog Pensionistenabsetzbetrag).

Stromkostenbremse

  • Die Stromkostenbremse sorgt für eine Unterstützung von durchschnittlich 500 Euro pro Jahr und Haushalt. Pro Haushalt werden maximal 2.900 Kilowattstunden (ca. 80 Prozent eines durchschnittlichen Haushalts) des Verbrauchs vom Bund gefördert, darüber hinaus müssen die Marktpreise bezahlt werden. Es werden zehn Cent pro Kilowattstunde angenommen, der obere Schwellenwert liegt bei 40 Cent pro Kilowattstunde. Das bedeutet: Wer 40 Cent pro Kilowattstunde zahlen muss, erhält 30 Cent vom Staat. Für die Stromkostenbremse ist kein Antrag notwendig. Sie gilt bis 30. Juni 2024.
  • Um sozial schwächere Haushalte zu unterstützen, gibt es für jene Haushalte, die aufgrund eines niedrigen Einkommens von der GIS befreit sind, einen zusätzlichen Abschlag von 75 Prozent der Netzkosten. Das betrifft rund 300.000 Menschen.
  • Für Haushalte, in denen mehr als drei Personen leben, wird eine zusätzliche Entlastung von 105 Euro pro zusätzlicher Person pro Jahr in Abzug gebracht. Der Stromkostenergänzungszuschuss wird automatisch von der nächsten Jahresrechnung abgezogen.

Weitere Maßnahmen gegen die Teuerung

Senkung der Erdgas- und der Elektrizitätsabgabe bis 30. Juni 2023 um 90 Prozent.

  • Erhöhung des Pendlerpauschales um 50 Prozent und Vervierfachung des Pendlereuro bis 30. Juni 2023.
  • Aussetzen der Ökostrompauschale und Entfall des Ökostromförderbetrages – das entlastet pro Jahr und Haushalt um 90 bis 100 Euro.
  • Gebührenbremse wird gezogen.
  • Einmaliger Wohn- und Heizkostenzuschuss im Jahr 2023 an die Bundesländer in Höhe von 450 Millionen Euro.
  • Aufstockung der Mittel zur Wohnungs- und Energiesicherung um 50 Millionen Euro in den Jahren 2023 und 2024 zum Schutz vor Delogierungen („Wohnschirm“).
  • Kosten für Netzverluste werden zum Teil vom Staat übernommen.

Valorisierung der Sozial- und Familienleistungen

  • Sozial- und Familienleistungen sind seit 1. Jänner 2023 erstmalig entsprechend der jährlichen Valorisierungsautomatik angepasst. Davon betroffen sind: Kranken-, Reha- und Wiedereingliederungsgeld, Umschulungsgeld, Studienbeihilfe, Schülerbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, Familienbeihilfe, Schulstartgeld, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
  • Alle Frei- und Absetzbeträge werden seit 2023 valorisiert. Das betrifft Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag und den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, SV-Rückerstattung und den SV-Bonus.
  • Auch die bereits 2022 erfolgte Erhöhung des Kindermehrbetrags von 360 auf 550 Euro pro Kind entlastet die Familien.
  • Das Schulstartgeld in der Höhe von 105,80 Euro wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt werden.

Weitere Maßnahmen gegen die Teuerung für Familien

  • Vorziehen des erhöhten Familienbonus in Höhe von 2.000 Euro pro Kind bzw. für Kinder ab 18 Jahren in Höhe von 650 Euro und Erhöhung des Kindermehrbetrags in Höhe von 550 Euro mit Veranlagung 2022. Die Auszahlung dazu erfolgt 2023.
  • Die Zuverdienstgrenze beim Bezug des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes wurde von 16.200 auf 18.000 Euro angehoben. Ebenso wird es eine Anhebung der Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe von 7.600 auf 7.800 Euro pro Jahr geben, um eine geringfügige Beschäftigung zu ermöglichen.
  • Keine Anrechnung des Familienzeit-Bonus auf das Kinderbetreuungsgeld mehr: Konkret werden die 700 Euro nicht mehr vom Kinderbetreuungsgeld abgezogen, wenn man zuerst im Papamonat und anschließend in Karenz ist. Ziel ist es, den Anreiz für die Väterbeteiligung deutlich zu erhöhen.

So profitieren Sie von den Entlastungspaketen!

Drei Anti-Teuerungspakete sorgen bis 2026 sowohl für kurzfristige Entlastung als auch für nachhaltige, strukturelle Änderungen. Verschaffen Sie sich mit dem Entlastungsrechner des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) einen Überblick und berechnen Sie Ihre persönliche Entlastung:

Jetzt online ausrechnen: bmf.gv.at/entlastungsrechner

Das Pensionsantrittsalter für Frauen steigt – was bedeutet das für dich?

Ab 2024 wird das Regelpensionsalter für Frauen schrittweise an jenes der Männer angeglichen.

Was bedeutet die Anhebung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters für Frauen?
Ab 2024 wird das Regelpensionsalter für Frauen schrittweise an jenes der Männer angeglichen, bis 2033 steigt es von 60 auf 65 Jahre. Bisher war man davon ausgegangen, dass bereits für Frauen, die ab dem 02.12.1963 geboren sind, die Angleichung des Frauenpensionsalters an jenes der Männer beginnt und bereits für diese Gruppe ein Regelpensionsalter von 60,5 Jahren gilt. Gemäß dem Beschluss des Nationalrates beginnt die Angleichung des Frauenpensionsalters an jenes der Männer jetzt jedoch erst für Frauen, die ab Jänner 1964 geboren sind und somit später.

Diese nun im Nationalrat beschlossene Verschiebung um einen Monat wirkt sich bei allen Etappen der Anhebung des Frauenpensionsalters aus. Konkret bedeutet dies, dass Frauen, die im Dezember oder im Juni geboren wurden und keine Beamtinnen sind, laut dem Beschluss des Nationalrates um 6 Monate früher in Pension gehen können als dies ursprünglich auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über die Angleichung des Frauenpensionsalters an jenes der Männer angenommen wurde. 

Die Anhebung des Regelpensionsalter der Frauen, die keine Beamtinnen sind, erfolgt nach dem Beschluss des Nationalrates laut folgender Tabelle:

Wieso wird das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen plötzlich angehoben?
Diese Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters für Frauen erfolgt nicht plötzlich, denn seit 1992 gibt es ein Bundesverfassungsgesetz, welches die Angleichung des Frauenpensionsalters an jenes der Männer ab 2024 vorsieht. Zuvor hatte der Verfassungsgerichtshof geurteilt, dass es dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung widerspricht, dass Frauen fünf Jahre früher als Männer in Pension gehen dürfen. 

Was passiert, wenn ich trotzdem später in Pension gehe?
Wenn man über das Regelpensionsalter weiterarbeitet, kann man entweder die Pensionsleistung und das Erwerbseinkommen gleichzeitig beziehen oder man stellt keinen Pensionsantrag und bekommt dann für die Zeit, in der man keine Pensionsleistung bezieht, obwohl man bereits einen Anspruch darauf hätte, später eine höhere Pensionsleistung.

Ändert sich an meiner bestehenden Altersteilzeitvereinbarung etwas?
Für Frauen, die bereits eine Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber getroffen haben, ändert sich nichts. Bestehende Altersteilzeitvereinbarungen, sowohl in der kontinuierlichen als auch in der Blockvariante, können in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt werden, auch wenn sich auf Grund der Gesetzesänderung ein niedrigeres Regelpensionsalter als bisher angenommen ergibt.

Ist die gesetzliche Regelung über die konkrete Anhebung des Frauenpensionsalters bereits in Kraft getreten?
Der Nationalrat hat bereits einen Beschluss über die konkrete Anhebung des Frauenpensionsalters gefasst. Nun muss sich noch der Bundesrat mit der Gesetzesänderung befassen bevor die Regelung in Kraft tritt, inhaltlich wird sich jedoch nichts mehr ändern.

Versicherungs-Check: Wann besser wechseln?

Wenn man einer Versicherung mehr Aufmerksamkeit schenkt, würde man oft nicht nur Geld sparen, sondern auch Ärger vermeiden.

Drei gute Gründe
Der Versicherungsmarkt verändert sich ständig. Es gibt laufend Prämien und Tarifänderungen – Erhöhungen, aber auch Senkungen. Was vor Jahren das preiswerteste Angebot war, muss es heute keineswegs mehr sein.

Dasselbe gilt auch für die Leistungen, die eine Versicherung beinhaltet. War die Abdeckung eines speziellen Risikos im alten Versicherungsvertrag gar nicht versicherbar oder bedeutete eine Zusatzprämie, kann dasselbe Risiko in neuen Verträgen schon mitversichert sein – ganz ohne Zusatzkosten. Bestes Beispiel dafür: die Haushaltsversicherung. Früher war „grobe Fahrlässigkeit“ gar nicht versichert. Heute ist sie schon oft im Leistungsumfang enthalten. In der Praxis heißt das: Hat man die Pfanne mit heißem Öl aus den Augen gelassen und die Küche gerät in Brand, wird der Schaden heute in vielen Fällen übernommen.

Und nicht zuletzt: Auch Ihr persönlicher Bedarf, Ihre Lebenssituation kann sich ändern. Singles z. B. haben einen ganz anderen Versicherungsbedarf als Familien. Sie brauchen nicht daran zu denken, Ehepartner oder Kinder im Falle des eigenen Ablebens finanziell abzusichern. Aber auch die Gefahren und Risiken für Schüler*innen sind ganz andere als die von Senior*innen. Es lohnt sich daher, regelmäßig zu prüfen, ob Ihr bestehender Versicherungsschutz ausreichend ist und Ihrer Situation entspricht.

Überprüfen, aber wie?
Überlegen Sie regelmäßig, welchen Gefahren und Risiken Sie selbst oder die Familie, die eigenen Sachen, das Vermögen oder die eigenen Rechte ausgesetzt sind. Wie sieht die derzeitige, aber auch die geplante zukünftige Lebenssituation aus? Werde ich bald eine Familie gründen? Oder möchte ich einen Kredit aufnehmen, ein Haus kaufen und brauche dafür Absicherung? Und was ist überhaupt gegen eine leistbare Prämie versicherbar und es wert, versichert zu werden? Und wo ist die Risikovermeidung womöglich die bessere Alternative – also z. B. darauf zu verzichten, in lawinengefährdetem Gebiet zum Freeriden zu gehen?

Wenn Sie Ihr laufendes Versicherungsprodukt überprüfen möchten: Überlegen Sie, ob Sie wirklich alle Sparten benötigen, die in Ihrem Versicherungsprodukt abgedeckt sind, oder womöglich viel Prämie sparen können, wenn Sie auf manches verzichten. Als Beispiel: Haushaltsversicherungen bieten Versicherungsschutz für Glasschäden oder auch Kühlgut. Ist dieser Schutz wirklich notwendig oder könnten Sie darauf nicht verzichten und Geld sparen?

Günstiger kommt es übrigens auch meistens, wenn Versicherungsprämien nicht monatlich abgebucht, sondern jährlich überwiesen werden.

Und nicht zuletzt: Fragen Sie sich – wie kommen Sie zu Ihrer gewünschten Versicherung? Sie haben die Wahl zwischen angestellten bzw. selbstständigen Versicherungsagent*innen, die eine einzelne Gesellschaft vertreten und daher auch deren Produkte anbieten, oder Versicherungsmakler*innen, die das punkto Leistung und Prämie Passende aus vielen Produkten verschiedener Gesellschaften finden können und auch müssen.

Regelmäßig überprüfen und bei Bedarf verändern:

Langfristig abschätzen und planen:

  • Private Krankenversicherung
  • Lebensversicherungen in jeder Form, speziell auch Ablebensversicherung (zu bedenken: aufgrund einer Erkrankung könnten Sie schon zwei Monate später keine solche Versicherung mehr bekommen)
  • Kreditrestschuldversicherung (zu bedenken: Diese bezieht sich in der Regel auf einen bestimmten Kredit. Möchten Sie umschulden, endet daher meist auch die Versicherung.)
  • Berufsunfähigkeitsversicherung (zu bedenken: langfristig zu denken und planen, aber regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf auch zu verändern)
  • Pflegeversicherung (zu bedenken: zwar eine langfristig gedachte Versicherung, bei der in der Regel aber Anpassungen während der Laufzeit möglich sein sollten)

Kontakt:
Konsumentenschutz
Mo – Fr: 8 – 13 Uhr 
Telefon: +43 5 7171 23000
E-Mail
Videoberatung