Homeoffice wird auf Telearbeit erweitert – entsprechender Gesetzesentwurf in der Begutachtung

Ortsunabhängiges Arbeiten wird für viele Kolleginnen und Kollegen immer wichtiger. Dem Wunsch, nicht nur in den eigenen vier Wänden, sondern auch im Kaffeehaus, beim Pendeln im Zug oder bei Verwandten zu arbeiten, möchte eine Gesetzesänderung Rechnung tragen. Das seit April 2021 geltende Homeoffice-Gesetz soll auf ein Telearbeitsgesetz ausgeweitet werden. Der Entwurf wurde von Minister Martin Kocher in Begutachtung geschickt. Nachstehend ein detaillierter Überblick:

Mehr Flexibilität und rechtliche Änderungen

  • Die bevorstehende Novelle soll einen Schritt in Richtung Flexibilität und Sicherheit am Arbeitsplatz bringen. Der Schutz durch die Unfallversicherung wird erweitert und Begriffe im Steuerrecht werden angepasst.
  • Das neue Telearbeitsgesetz ist eine Erweiterung und Verbesserung des bestehenden Homeoffice-Gesetzes. Der Entwurf umfasst wichtige arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Bestimmungen.
  • Eine Überprüfung durch Bundesministerium und Sozialpartner ergab, dass sich zahlreiche Personen und Unternehmen eine Ausweitung von Homeoffice auf Telearbeit wünschen und Flexibilität wird bei der Wahl des Arbeitsortes immer wichtiger. Für manche Beschäftigten kommt eine Stelle ohne Homeoffice oft nicht mehr infrage.
  • Die vorliegende Novelle umfasst die Änderungen im Arbeitsrecht, Steuerrecht und Unfallversicherungsrecht.

Diese Änderungen sind geplant:

  • Anstatt des Begriffs „Homeoffice“ wird der Begriff „Telearbeit“ ausdrücklich ins Gesetz geschrieben.
  • Dadurch wird es möglich, auch außerhalb des eigenen zuhause zu arbeiten – wie bspw. im Kaffeehaus oder in einer öffentlichen Bibliothek.
  • Im Rahmen der Novelle wird der Unfallschutz erweitert, damit Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch außerhalb ihres Wohnsitzes versichert sind.
  • Wie beim Homeoffice-Gesetz braucht es auch bei der Gesetzesnovelle eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in.
  • Stellungnahmen zu dieser Novelle können bis 21. Mai 2024 abgegeben werden

Was gibt es steuerrechtlich zu wissen?
Im Steuerrecht werden die Begriffe hinsichtlich des neuen Begriffs „Telearbeit“ harmonisiert und angepasst.
Diese steuerrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Homeoffice wurden im Vorjahr unbefristet verlängert:

  • Für jeden Tag, der ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird, werden automatisch 3 Euro als die Home-Office-Pauschale anerkannt. Das gilt für bis zu 100 Tage im Jahr. Die Homeoffice-Pauschale wird jedoch um steuerfreie Kostenersätze des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin gekürzt. (Wenn ein Euro pro Home-Office-Tag bezahlt wird, dann können nur mehr 2 Euro geltend gemacht werden).
  • Sind die Kosten für digitale Arbeitsmittel (das sind insbesondere der privat gekaufte Computer, Internet- oder Telefongebühren) höher als die Homeoffice-Pauschale, dann kann man die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten abschreiben.
  • Zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale oder den tatsächlichen Kosten für digitale Arbeitsmittel können Aufwendungen für ergonomische Büromöbel bis zu 300 Euro im Jahr von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass an zumindest 26 Tagen im Jahr im Home-Office gearbeitet wird. Bei der Home-Office-Pauschale gilt diese Grenze nicht.

Online-Einkauf: Paket überfällig?

Verschwundene Pakete

Online-Shopping boomt. Das ein oder andere bestellte Paket aber trifft nie ein oder ist beim Erhalt beschädigt. Was tun?

In beiden Fällen wenden Sie sich umgehend an den Online-Händler.

Online-Shops sind dafür zuständig, dass

  • die Kunden die Ware erhalten,
  • die Übergabe reibungslos funktioniert und
  • die bestellten Produkte unbeschädigt sind.

Das gilt auch, wenn das Unternehmen einen Frachtdienst mit der Auslieferung betraut hat.

Kavaliersdelikt: Paket bei Nachbarn
Stellt der Paketdienst das Paket ohne Genehmigung einfach vor der Haus- oder Wohnungstüre ab und es verschwindet, haftet das Versandunternehmen. Eine gängige Praxis – aber nicht rechtens –  ist, das Paket ohne Absprache mit dem Empfänger bei Nachbarn zu deponieren.

Ausnahme Abstellgenehmigung
Der Online-Shop haftet nicht, wenn man eine Abstellgenehmigung erteilt hat. Diese erlaubt dem Paketdienst, Packerln an einer vom Empfänger festgelegten Stelle zu hinterlassen.

Wurde das Paket dort abgegeben und ist weg, ist es Sache des Empfängers. Denn die Sendung gilt damit als zugestellt.

Oft wird man vor der Zustellung darüber informiert, wann die Ware geliefert werden soll. Weiß man dann schon, dass man nicht zu Hause ist, kann man sich das Packerl an eine Abholstation liefern lassen.

Ware beschädigt
Wer ein Paket annimmt, das schon bei der Übergabe starke Transportspuren aufweist, sollte sich den Schaden vom Lieferdienst auf der Empfangsbestätigung quittieren lassen und die beschädigte Verpackung fotografieren.

Aber auch wenn das Paket unbeschädigt ist, kontrollieren Sie den Inhalt und dokumentieren  Sie vorhandene Schäden. Bei  Schäden informieren Sie umgehend den Händler und retournieren Sie die Ware gut verpackt.

Tipp
Das gesetzliche Gewährleistungsrecht gilt nicht nur in Österreich, sondern auch in Onlineshops innerhalb der EU.

Wie viel bekomme ich für eine Überstunde?

Sie bekommen mindestens einen Zuschlag von 50 Prozent für jede geleistete Überstunde – egal, ob die Überstunde bezahlt wird oder Sie Zeitausgleich vereinbart haben. Bei Zeitausgleich bekommen Sie daher für eine Überstunde 1,5 Stunden Zeitausgleich.

In vielen Kollektivverträgen sind z.B. für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit höhere Zuschläge vorgesehen.

Die Vereinbarung, Überstunden im Verhältnis 1:1 abzugelten, ist verboten! Haben Sie eine derartige Vereinbarung geschlossen, muss der Arbeitgeber trotzdem den Überstundenzuschlag bezahlen bzw. mehr Zeitausgleich geben.

Tipp
Sie können vorenthaltene Zuschläge nachfordern – vorausgesetzt, Ihre Forderung ist noch nicht verfallen oder verjährt.

Bezahlung oder Zeitausgleich?
Die Grundregel lautet: Überstunden werden bezahlt. Zeitausgleich statt Geld bekommen Sie nur dann, wenn Sie dies vereinbart haben. Sie können auch eine Kombination vereinbaren, zum Beispiel, dass Sie die Grundstunde bezahlt erhalten und für den Zuschlag Zeitausgleich bekommen.

Die Vereinbarung, ob Geld oder Freizeit, kann schriftlich oder mündlich getroffen werden. Oder „schlüssig“, durch die gelebte Praxis: Wenn Sie z.B. ein Jahr lang Zeitausgleich für Ihre Überstunden bekommen haben, können Sie nicht plötzlich eine Bezahlung verlangen, sondern müssen das zuvor mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren.

Ausnahme
Wenn Sie bereits 10 Stunden am Tag bzw. 50 Stunden in der Woche gearbeitet haben und noch weitere Überstunden am betreffenden Tag oder in der betreffenden Woche leisten, können Sie für diese Überstunden einseitig bestimmen, ob Sie Geld oder Zeitausgleich möchten. Sie müssen dem Arbeitgeber Ihre Wahl möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am Ende des Abrechnungszeitraumes mitteilen.

Überstundenpauschale
Eine Überstundenpauschale soll die durchschnittlich anfallenden Überstunden abdecken. Wenn Sie im Durchschnitt eines längeren Zeitraumes (im Zweifel innerhalb eines Jahres) mehr Überstunden geleistet haben als die Pauschale abdeckt, muss es dafür extra Geld oder Freizeit geben. Wenn Sie aber im Durchschnitt weniger Überstunden leisten, darf deshalb die Überstundenpauschale nicht gekürzt werden. Denn: Die Überstundenpauschale ist ein Bestandteil des Entgelts. Sie darf vom Arbeitgeber nicht einseitig gekürzt oder aufgehoben werden, wenn nichts Anderes vereinbart ist.

Dokumentieren Sie Arbeitszeit und Pausen genau!
Nur so können Sie kontrollieren, ob Ihre Überstunden korrekt bezahlt werden. Eine Arbeitszeitaufzeichnung ist im Ernstfall ein Beweismittel vor Gericht. Damit es mit der Zeitaufzeichnung leichter geht, hat die AK Zeitspeicher entwickelt, der allen Arbeitnehmer:innen kostenlos zur Verfügung steht.

Wahlkarte bis Sonntag noch beantragen

Vom 10. – 23. April 2024 findet die Arbeiterkammerwahl in Niederösterreich statt.

Den Wahlkartenantrag für die Möglichkeit zur Briefwahl kann man bis zum 07. April 2024 beantragen.

>>Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte

So kannst du uns unterstützen:

x   am Stimmzettel Liste 2 Volkspartei Niederösterreich NÖAAB-FCG ankreuzen

x   Stimmzettel ins graue Kuvert

x   Graues Kuvert ins weiße Rücksendekuvert und ab in den nächsten Briefkasten

Arbeiterkammerwahl Niederösterreich

Vom 10. – 23. April 2024

Warum das Wählerbündnis „Volkspartei Niederösterreich NÖAAB-FCG“ wählen?
„Leistung muss sich lohnen” – Das ist für unser Wahlbündnis Volkspartei Niederösterreich NÖAAB-FCG ganz klar. NÖAAB und FCG setzen sich dafür ein, dass der Faktor Arbeit weiter entlastet wird, damit mehr Netto vom Brutto bleibt. Unser Wahlbündnis Volkspartei Niederösterreich NÖAAB-FCG sieht die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht als das Böse an, dass es zu bekämpfen gilt. Stattdessen sind die Unternehmen Partnerin und Partner, mit dem auf Augenhöhe verhandelt werden muss. Nur so kann der Arbeitsalltag verbessert werden.

MÖGLICHKEIT DER WAHL IM BETRIEB

Alle Wahlberechtigten haben für die AK Wahl per Post eine Information von der Arbeiterkammer bekommen, ob sie im Betrieb oder per Briefwahl ihre Stimme abgeben können. Für die Wahl im Betrieb gilt: Wenn du nicht im Betrieb wählen kannst (Homeoffice, Urlaub, Kur, Dienstreise, …), dann unbedingt bis 7. April die Wahlkarte beantragen. Der Antrag für die Wahlkarte wurde dem Brief beigelegt.

MÖGLICHKEIT DER BRIEFWAHL

Wichtige Infos zur Briefwahl bei der AK-Wahl 2024
Die Briefwahlunterlagen kommen per Post. Im Kuvert enthalten sind Wahlinformationen, Stimmzettel und Rücksendekuvert.

So kannst du uns unterstützen:

x   am Stimmzettel Liste 2 Volkspartei Niederösterreich NÖAAB-FCG ankreuzen

x   Stimmzettel ins Blaue Kuvert

x   Blaues Kuvert ins weiße Rücksendekuvert und ab in den nächsten Briefkasten

Wie gebe ich meiner Stimme das meiste Gewicht?
Selbst Sven Hergovich sagt: Macht braucht Kontrolle. Daher ist es wichtig, dass die Volkspartei Niederösterreich NÖAAB-FCG diese Kontrollfunktion weiter ausüben kann. Daher hat eine Stimme für Liste 2 Volkspartei Niederösterreich NÖAAB-FCG das meiste Gewicht.

Negativsteuer für Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte

Lehrlingen steht für das Jahr 2023 55 Prozent der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge bis max. 1.105 Euro an „Negativsteuer“ zu.

Auch Ferialpraktikant:innen, Pflichtpraktikant:innen, Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst versichert haben, können sich die Negativsteuer zurückholen. Die Negativsteuer bekommt man dann zurück, wenn so wenig verdient wurde, dass  keine Lohnsteuer gezahlt wurde. Voraussetzung ist aber, dass Sozialversicherungsbeiträge geleistet wurden.

Wenn auch noch der Anspruch auf Pendlerpauschale dazu kommt, kann das sogar bis max. 1250 Euro ausmachen.

Der Steuerausgleich kann rückwirkend für die letzten 5 Jahre gemacht werden.

Für das Kalenderjahr 2022 ist max. 1.550 Euro (1.610 Euro mit Pendlerpauschale) möglich, für 2021 waren es max. 1.050 Euro (1.150 Euro bei Anspruch auf Pendlerpauschale).  Für das Jahr 2020 ist die max. Negativsteuer mit 800 Euro (900 Euro bei Pendlerpauschale) begrenzt und für 2019 mit 400 Euro (500 Euro bei Pendlerpauschale).