Für die „Pendlerinitiative“ ist die Erhaltung und Verbesserung der Pendlerförderung seit Jahrzehnten ein zentrales Anliegen.
Welche Unterstützung gibt es und wie bekommen die Pendlerinnen und Pendler ihre Förderung ausbezahlt:
Steht mir PENDLERPAUSCHALE und der PENDLEREURO zu?
Ob du Anspruch auf ein Pendlerpauschale und den Pendlereuro hast, liefert dir per Mausklick der Pendlerrechner.
Richtig ausfüllen und du erhältst umgehend das Ergebnis des Pendlerrechners des Finanzministeriums. Dieses Ergebnis ist rechtsverbindlich!
Du kannst den Ausdruck des Rechners bei deiner Lohnverrechnung vorlegen, sodass dein Pendlerfreibetrag und dein Pendlereuro monatlich bei deiner Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden kann.
Die zweite Möglichkeit ist, deine Pendlerförderung bei der Arbeitnehmerveranlagung einzureichen, dann können die Pendlerpauschale und der Pendlereuro als Werbungskosten (bis 5 Jahre rückwirkend) bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden!
Wichtig für die Arbeitnehmerveranlagung >Erhöhte Beträge bis Juni 2023< Für den Zeitraum von Mai 2022 bis Juni 2023 erhöhte sich die monatliche Pendlerpauschale jeweils um die Hälfte (= + 50%) sowie der Pendlereuro um das 4-fache. Davor und danach gelten wieder die derzeit gültigen Werte.
Drittelregelung für Teilzeitbeschäftigte Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht jeden Tag in die Arbeit pendeln, z.B. Teilzeitbeschäftigte oder wenn nur an einzelnen Tagen im Betrieb gearbeitet wird, können ab vier Tagen pro Monat, an denen gependelt wird, die Pendlerpauschale sowie den Pendlereuro geltend machen. Gleiches gilt für Wochenpendler, die nur einmal wöchentlich zum Arbeitsplatz pendeln.
Für die volle Pendlerpauschale bzw. den vollen Pendlereuro müssen die Voraussetzungen wie bisher an mehr als der Hälfte der möglichen Arbeitstage eines Monats, also zumindest an 11 von 20 Arbeitstagen, gegeben sein.
Zwei Drittel kann man absetzen, wenn diese Voraussetzungen zwischen acht und zehn Tagen in einem Kalendermonat erfüllt werden.
Ein Drittel gibt es, wenn diese Voraussetzungen zumindest an vier, höchstens an sieben Tagen des Monats erfüllt sind. Urlaubs – Krankenstandstage etc. kürzen die Pendlerpauschale nicht.
PENDLERZUSCHLAG für Kleinverdiener (= Erhöhte Negativsteuer)
Diese Förderung wird oft vergessen! Wer die Voraussetzungen für die Pendlerpauschale und den Pendlereuro erfüllt – aber keine oder sehr wenig Lohnsteuer zahlt – erhält einen Pendlerzuschlag. Diese „Negativsteuer“ kann auf Grund der Antiteuerungsmaßnahmen der Bundesregierung für 2024 bis zu 1.331,- Euro betragen. Die Negativsteuer wird vom Finanzamt über die „Arbeitnehmerveranlagung“ ausbezahlt. (Einfach den Steuerausgleich ausfüllen und gemäß Pendlerrechner den errechneten Betrag in die Rubrik Werbungskosten eintragen). Dies ist wie bei allen Werbungskosten 5 Jahre rückwirkend möglich!
Da uns die Teuerung alle trifft ist es besonders wichtig, die Arbeitnehmer:innen-Veranlagung zu machen.
Neuerung beim diesjährigen Steuerausgleich Für die Veranlagung 2023 gibt es heuer einige Neuerungen bzw. erhöhte Beträge – sofern diese nicht schon bei der laufenden Gehaltsverrechnung berücksichtigt wurden.
Der Familienbonus Plus beträgt pro Kind unter 18 Jahren bis zu 2.000 Euro und pro Kind über 18 Jahren bis zu 650 Euro und gilt auch für 2023.
Der Kindermehrbetrag von 550 Euro pro Kind gilt weiterhin. 2024 wird er erneut erhöht und beträgt 700 Euro. Beanspruchen kann man diesen erhöhten Bonus bei der ANV im kommenden Jahr.
Pendlerpauschale & Pendlereuro: Von Mai 2022 bis Juni 2023 galten ein erhöhtes Pendlerpauschale und ein vierfacher Pendlereuro.
Der Mehrkindzuschlag steigt um 5,8 Prozent.
Der Alleinverdiener:innen- und Alleinerzieher:innenabsetzbetrag wird um je 5,8 Prozent erhöht.
Homeoffice
Ergonomisches Mobiliar kann für das Jahr 2023 bis zu 300 Euro abgesetzt werden. Dazu musst du mindestens 26 ganze Tage im Homeoffice gearbeitet haben.
Betriebliche Aufwände für Homeoffice werden bis zu 300 Euro pro Jahr, aber mit maximal 3 Euro pro Tag für höchstens 100 Homeoffice-Tage, berücksichtigt. Werden weniger als 3 Euro pro Homeoffice-Tag ausbezahlt, dann wird der Differenzbetrag als Werbungskosten berücksichtigt. Vorausgesetzt es gibt kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer.
Die Homeoffice-Tage werden aus dem Jahreslohnzettel automatisch in die ANV übernommen.
Pendeln
Grundsätzlich wurden die Fahrtkosten für den Arbeitsweg mit dem Verkehrsabsetzbetrag mit 421 Euro für das Jahr 2023 abgegolten. (463 Euro für 2024) Diese werden bei der Gehaltsabrechnung automatisch berücksichtigt. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird jährlich rückwirkend bei der ANV beantragt. Weitere Infos.
Jobticket: Arbeitnehmer:innen denen ein Jobticket zur Verfügung gestellt wird oder bei denen der Arbeitgeber die Kosten ganz oder teilweise trägt, steht seit 2023 auch die entsprechende Pendlerpauschale, abzüglich der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten für das Jobticket, zu. Der Pendlereuro steht für die gesamte Strecke ungekürzt zu.
Berufliche Aus- und Fortbildung Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung: eine Fortbildung/Ausbildung in einem verwandten Beruf oder eine umfassende Umschulung.
Öko Ausgaben auch 2023 als Öko-Sonderausgaben zu beantragen Beispiel: In deinem Haus wurde eine thermische Sanierung durchgeführt oder eine neue Heizung installiert.
Es handelt sich dabei um eine staatliche Förderung. Liegt eine Absetzbarkeit vor, meldet imOptimalfall das beauftragte Unternehmen den investierten Betrag an das Finanzamt.
Arbeitnehmer:innenveranlagung kann eingereicht werden als:
Formular L1 persönlich beim zuständigen Finanzamt oder per Post
Die Landesregierung hat für sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2023/24 in der Höhe von € 150,00 beschlossen. Zusätzlich wird eine Sonderförderung zum NÖ Heizkostenzuschuss in der Höhe von € 75,00 gewährt.
Die Antragstellung kann ab 20. Dezember 2023 erfolgen undist bis 31. März 2024 am Gemeindeamt des jeweiligen Hauptwohnsitzes möglich.
Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?
Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbezieher
Bezieherinnen und Bezieher einer Mindestpension nach § 293 ASVG
Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
Sonstige Einkommensbezieherinnen und Einkommensbezieher, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
Voraussetzungen
1a) österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
1b) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist;
1c) Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
– “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
– “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG;
1d) österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten;
2. Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung
3. Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten.
Von der Förderung ausgenommen sind:
Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten.
alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
Wer ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, muss meist eine Probezeit absolvieren. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termins aufgelöst werden. Es muss auch kein Grund für die Auflösung angegeben werden.
Wer die Probezeit festlegt Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in können die Probezeit miteinander vereinbaren. Oft ist auch die Probezeit in dem zur Anwendung kommenden Kollektivvertrag festgelegt.
Wie lange die Probezeit dauert Die Probezeit von Arbeitnehmer:innen darf höchstens einen Monat betragen. Es gibt Kollektivverträge, die eine kürzere Probezeit vorsehen. In diesem Fall kann diese auch nicht durch Einzelvereinbarung verlängert werden. Der Kollektivvertrag muss im Betrieb an einem für Sie zugänglichen Ort aufliegen.
Lösung während der Probezeit Wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit gelöst wird, endet es mit dem Zugang der Erklärung. Die Auflösungserklärung muss dem Vertragspartner spätestens am letzten Tag der Probezeit zugehen. Ein Sonntag als letzter Tag verlängert die Frist nicht! Bei Beginn des Dienstverhältnisses am Monatsersten dauert die einmonatige Probezeit nur diesen Monat, zum Beispiel vom 1. April bis zum 30. April.
Welches Entgelt in der Probezeit zusteht Ihnen steht das vereinbarte Entgelt und die Urlaubsersatzleistung bis zum Zeitpunkt der Lösung zu. Was Sonderzahlungen betrifft: Hier sind die Bestimmungen im Kollektivvertrag wesentlich. Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während eines Krankenstandes in der Probezeit beendet, so muss das Entgelt nicht über den Zeitpunkt der Beendigung hinaus bezahlt werden, auch wenn Sie länger krank sind.
Wer eine Meisterprüfung ablegt, muss sie nicht mehr selbst bezahlen Wer ab 2024 seine Berufsausbildung mit einer Meister- bzw. Befähigungsprüfung abschließt, muss die Prüfungsgebühren nicht mehr selbst bezahlen. Auch Personen, die ihre Erst- und Zweitantritte zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2023 absolviert haben, bekommen ihre bereits bezahlten Prüfungsgebühren refundiert. Die Antragstellung ist ab 1. Februar 2024 möglich.
Mit dem Entfall dieser Kosten wurde ein wichtiger Schritt in Richtung Gleichbehandlung von Universitäts- und FH-Studierenden und all jenen, die sich für eine Berufsausbildung entscheiden, gesetzt.
Höhere Förderungen für Aus- und Weiterbildung Für die überbetriebliche Lehrausbildung investiert das Land gemeinsam mit dem AMS im Jahr 2024 rund 34 Millionen Euro. Zukünftig wird die Lehrlingsförderung jetzt auch für ältere Arbeitnehmer geöffnet. Mit dem Programm „NÖ Lehre Plus“ fördert man Lehrlinge in aufrechter Beschäftigung von bis zu 80 Prozent der Kurskosten zur Höherqualifizierung parallel zur dualen Ausbildung. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Fachkräfteinitiative „Pflege und Soziales“, für Menschen die sich umschulen lassen möchten und im Pflegebereich arbeiten wollen. Dafür werden bis zu 80 Prozent der Kurskosten vom Land übernommen.
Geringfügigkeitsgrenze € 518,44 brutto pro Monat Monatliche Höchstbeitragsgrundlage für die Sozialversicherung: € 6.060,00 brutto bzw. € 202,00 täglich.
Pensionen Pensionserhöhung – bei einer Gesamtpension bis € 5.850,00 monatlich: Erhöhung um 9,7 Prozent – bei einer Gesamtpension über € 5.850,00 monatlich: Erhöhung um € 567,45
Die Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto wird um 6,2% erhöht.
INFO: Das Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung inklusive der Beamtenpensionen.
Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension Grenzbeträge Eine Anrechnung eines Erwerbseinkommens auf die Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension findet nur dann statt, wenn das Erwerbseinkommen zur Pension über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 518,44, Wert 2024) liegt und das Gesamteinkommen aus Pension und Erwerbstätigkeit den Betrag von € 1.489,42 übersteigt. Wenn das Gesamteinkommen diesen Grenzwert übersteigt, werden vom Überschreitungsbetrag die folgenden Prozentsätze von der Pension in Abzug gebracht:
– 30% des Gesamteinkommens über € 1.489,42 bis € 2.234,22 – 40% des Gesamteinkommens über € 2.234,22 bis € 2.978,83 – 50% des Gesamteinkommens über € 2.978,83
Die Anrechnung findet maximal bis zu einer Höhe von 50 % der Pensionsleistung und 100 % des Erwerbseinkommens statt.
Witwen- und Witwerpensionen: € 1.217,96
Waisenpensionen bis 24. Lebensjahr – für Halbwaisen € 447,97 – für Vollwaisen € 672,64
Waisenpensionen ab 24. Lebensjahr – für Halbwaisen € 796,06 – für Vollwaisen € 1.217,96
Erlaubtes Zusatzeinkommen bei Frühpension Pro Monat dürfen Sie € 518,44 brutto dazu verdienen.
Einkauf von Schul- und Studienzeiten € 1.381,68 pro Monat
Rezeptgebühr & Service-Entgelt für die e-card € 7,10 € 13,80 pro Kalenderjahr
Krankenversicherung für kinderlose Partner / Mitversicherung – 3,4 % vom Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) des Partners
Selbstversicherung in der Krankenversicherung – grundsätzlicher Monatsbeitrag € 495,58. – der Betrag kann auf Antrag herabgesetzt werden auf € 69,13
Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung – pro Monat € 73,20
Pflegegeldstufen: Das Pflegegeld beträgt pro Monat bei Stufe 1: € 192,00 bei Stufe 5: € 1.123,50 bei Stufe 2: € 354,00 bei Stufe 6: € 1.568,90 bei Stufe 3: € 551,60 bei Stufe 7: € 2.061,80 bei Stufe 4: € 827,10
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