Die untersten vier Steuertarifgrenzen werden angepasst
So steigt ab Jänner die erste Tarifstufe um 9,6 Prozent auf 12.816 Euro jährlich, die zweite um 8,8 Prozent auf 20.818 Euro, die dritte um 7,6 Prozent auf 34.513 Euro und die vierte um 7,3 Prozent auf 66.612 Euro. Dadurch sollen insbesondere Personen mit niedrigen und mittleren Erwerbseinkommen profitieren. Angehoben wird auch der Gewinnfreibetrag für Selbstständige, und zwar von 30.000 auf 33.000 Euro.
Weniger Besteuerung der Überstunden
Steuerliche Begünstigungen kommen mit 1. Jänner 2024 für Überstunden. Die ersten zehn Überstunden waren derzeit im Ausmaß von höchstens 86 Euro monatlich steuerfrei, künftig bis 120 Euro. Um der angespannten Personalsituation kurzfristig zu begegnen, können für die Kalenderjahre 2024 und 2025 befristet für die ersten 18 Überstunden im Monat bis zu 200 Euro steuerfrei ausbezahlt werden.
Um selbigem Problem entgegenzuwirken, werden die steuerfreien Beträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge von 360 Euro auf 400 Euro erhöht. Unbefristet verlängert wird die Homeoffice-Regelung, die im Zuge der Covid-19-Pandemie eingeführt wurde und bis Ende 2023 befristet war.
Erhöhung des Kindermehrbetrages
Erhöht wird ab dem Veranlagungsjahr 2024 auch der Kindermehrbetrag. Dieser wird künftig bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zu 700 Euro anstatt wie bisher 550 Euro betragen. Zusätzlich wird jener Zuschuss, den Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen zur Kinderbetreuung gewähren können, von 1.000 Euro steuerfrei auf 2.000 erhöht. Ebenso wird die Altersgrenze der begünstigten Kinderbetreuung von zehn auf 14 Jahre angehoben.
Alle Arbeitnehmer:innen behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden für verhältnismäßig kurze Zeit verhindert sind, ihre Arbeit zu leisten.
Wie lange bekomme ich frei? Eine ausdrückliche Obergrenze für die Dauer der Verhinderung ist im Gesetz nicht festgesetzt. Zur Dienstverhinderung zählen auch die erforderlichen Wegzeiten (z.B. von der Arbeit zur Behörde und zurück).
Arbeitgeber:in so schnell wie möglich informieren Arbeitnehmer:innen müssen die Dienstverhinderung dem Arbeitgeber so schnell wie möglich bekanntgeben und nachweisen. Tut ein Arbeitnehmer dies nicht, kann dies schlimmstenfalls eine Entlassung rechtfertigen. Beachten Sie weiters, dass eine Dienstverhinderung nur dann vorliegt, wenn Sie alles Zumutbare unternommen haben, um die Dienstverhinderung zu vermeiden bzw. möglichst kurz zu halten.
Diese Regelungen sind zwingend – sie können nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden. Gibt es abweichende Regelungen im Kollektivvertrag, im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, dann müssen diese günstiger sein.
Verspätung oder Fernbleiben ist kein Entlassungsgrund Sollte ein Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben wegen eines Dienstverhinderungsgrundes (z.B. Schneechaos) zum Anlass für eine Entlassung nehmen, so ist diese jedenfalls dann unberechtigt, wenn der Arbeitnehmer alles ihm Zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht an den Arbeitsplatz zu kommen.
Wichtige persönliche Gründe sind beispielsweise …
Familiäre Gründe (Hochzeit eines Kindes, Begräbnis von nahen Angehörigen, …)
Sind Arztstunden ein Dienstverhinderung? Arztbesuche sind nur dann Dienstverhinderungen, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder zumutbar sind. Beispielsweise bei akuten Schmerzen oder wenn der Arzt nur während der Arbeitszeiten geöffnet hat.
Dienstverhinderung und Gleitzeit Dienstverhinderungen, die in die fiktive Normalarbeitszeit fallen, gelten als Arbeitszeit. Der Gleitzeitrahmen hat bei Dienstverhinderungen keine Bedeutung.
Anspruch auf Entgelt Während der Dienstverhinderung muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen; so, als ob der Arbeitnehmer gearbeitet hätte.
Diskriminierungsschutz Neu seit 1.11.2023: Freistellungen aufgrund dringender familiärer Dienstverhinderungsgründe (also, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall Ihre unmittelbare Anwesenheit erfordert) sind vom Diskriminierungsschutz des Gleichbehandlungsgesetzes erfasst.
Ob Geschenke-Einpacken, Punsch-Ausschenken, Spenden sammeln, im Verkauf aushelfen oder den Nikolaus mimen: Die Vorweihnachtszeit bietet viele Gelegenheitsjobs.
Worauf Sie besonders achten sollten:
Haben Sie ein echtes Arbeitsverhältnis? Unterliegen Sie den Weisungen des Chefs und haben Sie fixe Arbeitszeiten? Dann stehen Sie in der Regel in einem echten Arbeitsverhältnis.
Was steht Ihnen zu? Je nach Kollektivvertrag haben Sie Anspruch auf Mindestentgelt und Sonderzahlungen. Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit stehen Ihnen auch dann zu, wenn es sich nur um einen „Aushilfsjob“ handelt. Dauert das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat, haben Sie auch Anspruch auf einen Dienstzettel oder einen schriftlichen Arbeitsvertrag.
Anmeldung bei der ÖGK Sie sollten darauf achten, dass Sie korrekt bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet werden. Wenn Sie bar auf die Hand bezahlt werden und weder Arbeitsvertrag/Dienstzettel noch Anmeldung oder Lohnabrechnung erhalten, ist das oft ein Indiz dafür, dass Sie nicht korrekt angemeldet wurden. Überprüfen Sie also gerade in diesen Fällen lieber Ihre Anmeldung mittels Versicherungsdatenauszug. Diesen bekommen Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse.
Geringfügigkeitsgrenze Verdienen Sie nicht mehr als 500,91 Euro pro Monat (Wert 2023), sind Sie geringfügig beschäftigt und nur unfallversichert. Es besteht aber die Möglichkeit, sich in Kranken- und Pensionsversicherung ermäßigt selbst zu versichern. Verdienen Sie über der Geringfügigkeitsgrenze, müssen Sie voll versichert sein, das heißt Sie haben eine Kranken-, Pensions-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.
„Weihnachtsjob“ beenden Hinsichtlich der Beendigung von „Weihnachtsjobs“ gelten die allgemeinen Regeln. In vielen Fällen wird von Vornherein eine Befristung des Vertrags vereinbart. In diesem Fall ist Ihr Vertrag für beide Seiten unkündbar und läuft automatisch mit Ende der Frist aus. Befristungen sollten zu Beweiszwecken immer schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit ist aber zulässig. Ist hinsichtlich der Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nichts Besonderes vereinbart, sind die gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Kündigungsfristen zu beachten.
Die ID Austria ersetzt die bisherige Handy-Signatur. Sie ermöglicht Menschen sich sicher online auszuweisen und damit digitale Services zu nutzen und Geschäfte abzuschließen.
Am 5. Dezember 2023 startet der reguläre Betrieb der ID Austria
Ab diesem Tag wird für die Anmeldung bei Web- und App-Services, für die bislang die Handy-Signatur verwendet werden konnte, stattdessen die ID Austria benötigt.
Nutzerinnen und Nutzer einer Handy-Signatur müssen diese auf eine ID Austria umstellen, um Services weiterhin nutzen zu können. Das kann einfach und bequem über einen Online-Prozess vorgenommen werden.
Was bedeutet das für aktuelle Nutzerinnen und Nutzer der Handy-Signatur? Bei der ersten Anmeldung mit einer Handy-Signatur ab 5.12.2023 werden Nutzerinnen und Nutzer automatisch durch die nötigen Schritte zur Umstellung geführt.
Was bedeutet das für aktuelle Nutzerinnen und Nutzer der ID Austria? Für Nutzerinnen und Nutzer einer ID Austria bedeutet das keine Änderung. Sie behalten alle Funktionen und ihre Anmeldedaten.
Wie funktioniert der Umstieg? Der Umstieg auf ID Austria erfolgt in zwei Schritten.
Der Umstieg zur ID Austria mit Basisfunktion ermöglicht denselben Funktionsumfang wie die Handy-Signatur, und wird automatisch bei einer Anmeldung ab 5.12.2023 durchgeführt.
Für die Aufwertung zur ID Austria mit Vollfunktion – mit ihren neuen Funktionen wie etwa Ausweise am Smartphone – gibt es zwei unterschiedliche Varianten. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Ausstellung der Handy-Signatur durch eine behördliche Registrierung (und damit eine behördliche Identifizierung) stattgefunden hat.
Wurde die Handy-Signatur behördlich registriert (z.B. via Magistrat, FinanzOnline), kann sie jederzeit online zur ID Austria mit Vollfunktion aufgewertet werden, durch die Eingabe der Dokumentennummer eines gültigen österreichischen Reisepasses oder Personalausweis. Die Aufwertung wird im Zuge der Umstellung auf ID Austria mit Basisfunktion als zweiter Schritt angeboten.
Wurde die Handy-Signatur nicht behördlich registriert (z.B. via A1, Postamt), ist für die Aufwertung auf die Vollfunktion der ID Austria ein Behördengang erforderlich.
Ihre Vorteile mit der ID Austria
Sie bietet direkten, hochsicheren Zugang zu digitalen Services von Verwaltung und Wirtschaft,
ermöglicht die einfache und sichere Unterschrift digitaler Dokumente,
ist kostenlos,
erfüllt höchste Sicherheits- und Datenschutzstandards,
ist die Basis für die digitale Ausweisplattform und zahlreiche weitere Anwendungen,
Seit dem 23. Oktober kann der neue NÖ Wohnkostenzuschuss online auf der Webseite des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) beantragt werden. Personen, die keinen Online-Zugang haben, können sich an die Servicenummer 02742/9005-15970 wenden.
Entlastet werden soll dadurch das untere Einkommensdrittel mit 150 Euro für die erste im Haushalt lebende Person und 50 Euro für jede weitere Person im Haushalt.
Wer kann den NÖ Wohnkostenzuschuss erhalten? Den NÖ Wohnkostenzuschuss können jene Haushalte erhalten, deren jährliches Bruttoeinkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreshaushaltseinkommen) nicht übersteigt:
a) 20.000 Euro, wenn an einer Adresse eine einzige Person ihren Hauptwohnsitz hat
b) 50.000 Euro, wenn an einer Adresse mehrere Personen ihren Hauptwohnsitz haben
Zusätzlich muss der Hauptwohnsitz in Niederösterreich sein und man muss dem berechtigten Personenkreis angehören.
Förderung: Die Förderhöhe ist von der Anzahl der Haushaltsmitglieder abhängig, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen erfüllen. Der Zuschuss beträgt für die erste Person im Haushalt € 150,00 und für jede weitere Person € 50,00.
1 Personenhaushalt € 150,00
2-Personenhaushalt € 200,00
3-Personenhaushalt € 250,00
4-Personenhaushalt € 300,00
5-Personenhaushalt € 350,00
Voraussetzungen: Ein Antrag kann von Personen gestellt werden, die
zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz und den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesland Niederösterreich haben,
zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben und
das höchstzulässige Haushaltseinkommen nicht überschritten.
Die Förderung können Personen bekommen, die dem nach den Richtlinien berechtigtenPersonenkreis angehören. Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Wohnkostenzuschusses gehören:
Österreichische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügen und seit 5 Jahren im Bundesland aufhältig sind
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie RL 2004/38/EG
Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel – Daueraufenthalt – EU gemäß § 45 NAG oder – Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG
Österreichischen Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten
Die AK Niederösterreich unterstützt mit dem Kinderbetreuungsbonus ihre Mitglieder. Eltern können einmalig um 150 Euro ansuchen, wenn ihr Kind eine Tagesbetreuungseinrichtung, einen Kindergarten oder Tageseltern besucht und dafür Betreuungskosten anfallen.
Der AK-Kinderbetreuungsbonus in der Höhe von 150 Euro wird einmalig pro Kind für das Betreuungsjahr 2023/24 ausbezahlt.
Das Kind ist nach dem 31.8.2017 und vor dem 1.9.2022 geboren.
Das Kind wird kostenpflichtig bei Tageseltern, in Tagesbetreuungseinrichtungen oder im Kindergarten innerhalb des Betreuungsjahres 2023/24 betreut und es entstehen dadurch Kosten von 150 Euro oder mehr.
Das benötigen wir von Ihnen
Eine aktuelle österreichische Familienbeihilfebestätigung (kein Kontoauszug!) oder die Geburtsurkunde des Kindes.
Eine Rechnung/Vorschreibung, auf der die Betreuungskosten ausgewiesen sind, oder
eine Bestätigung der Betreuungseinrichtung, dass eine kostenpflichtige Kinderbetreuung in Anspruch genommen wird (jeweils datiert ab dem 1.9.2023).
Muster: Bestätigung der kostenpflichtigen Kinderbetreuung (0,1 MB) Im Bedarfsfall behält sich die AK Niederösterreich vor ergänzende Unterlagen anzufordern. Essens-, Bastel-, Werk- und sonstige Beiträge werden nicht anerkannt.
Darauf ist zu achten!
Einreichungen für den Kinderbetreuungsbonus können von 1. November 2023 bis 31. Mai 2024 gemacht werden.
Einreichungen müssen vollständig ausgefüllt werden und sämtliche erforderliche Unterlagen müssen zwischen 1. November 2023 und 31. Mai 2024 bei der AK Niederösterreich eingelangt sein.
Für jedes Kind ist ein eigenes Ansuchen zu stellen.
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